
Zitat von
abo2
ich habe keine ahnung wo du deine weisheiten her hast
aber sie sind unrichtig
das FA interessiert sich sehr wohl dafuer ob fuer ein einkommen eine gewerberechtliche berechtigung vorliegt denn fuer eine taetigkeit ohne entsprechende gewerbeberechtigung stehet dir zb kein vorsteuerabzug zu
du solltest dich lieber fragen, woher deine Halbweisheiten stammen, denn meine ANgaben sind richtig und ich weiß sehr gut, wovon ich rede.
Dem FA ist es völlig egal, was du tust. Solange alles schön sauber durch die Bücher läuft, ist es wurscht und du hast auch VST-Abzug. Du kannst auch als Handelsgewerbe eine Rechnung für das Aufstellen einer Mauer (Also Maurerarbeiten) schreiben, die du mangels Gewerbeberechtigung gar nicht errichten dürftest, aber dem FA war und ist sowas egal. Denn Steuerrecht ist nicht Gewerberecht. Es erfolgt auch keine Meldung an die WKO oder sonst irgendetwas.
Alles, was du dazu behauptet, ist schlichtweg falsch.

Zitat von
abo2
eine "private" vermietung so wie sie angedacht ist, ist in den allermeisten faellen nicht zielfuehrend
eine simple "private" einnahmen- ausgaben rechnung mit angabe des ueberschusses in der EKSTR erklaerung ist so nicht moeglich
diese vereinfachte form ist lediglich fuer vermietung oder verpachtung von immobilien bzw in der landwirtschaft vorgesehen
ob das fuer die vermietung von fahrzeugen auch so gemacht werden kann .... halte ich fuer sehr sehr unwahrscheinlich ... es geht bein dieser erleichterung immer ausdruecklich um das vermieten von immobilen ... und das sind wohnmobile ja nun mal nicht.
so da hört es sich jetzt auf, denn du hast ganz offensichtlich nicht einmal grundlegende Kenntnisse von Steuerrecht und/oder Buchführungsvorschriften. Auf diesem nicht vorhandenen Wissenstand mit dir zu diskutieren ist daher absolut sinnlos.
MfG
Alex (AVS)
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unterwegs mit VW Sharan und Wilk de Luxe 561 HTD