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Thema: Wohnwagen darf man nicht abkuppeln

  1. #1
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    Standard Wohnwagen darf man nicht abkuppeln

    Ist es tatsächlich so, daß man einen Wohnwagen kaufen kann, verkehrstechnisch überprüfen lassen , das Pickerl erhält, ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen erhält, aber dieses für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug nicht ohne Zugfahrzeug abstellen darf. ?

    Das bedeutet, ich muß ständig mit dem Wohnwagen im Stadtbereich zum Einkaufen, zum Arzt, zur Bank usw. herum fahren, dabei vergeude ích Unmengen an Benzin , weil es eine zeitraubende Blockumfahrung erfordert, ehe man eine Fläche für ein Gespann findet und es behindert den Verkehr erheblich beim Rückwärtseinparken oder beim Zurückstoßen aus Garageneinfahrten, wo die Höhenbegrenzung erst unten in der Tiefgarage angebracht ist oder gar nicht und man muß zurück - eine Katastrophe.

    Das Verkehrsministerium hat mir nur mit einem Zitat aus der StVO geantwortet, ging auf meinen Inhalt der Frage nicht ein, aber es bezog das Abstellverbot auf "Fahrbahnen". Eine Definition, was eine Fahrbahn ist, fand ich nirgends definiert.

    Der ÖAMTC verweigert sich eine Stellungnahme abzugeben, weil ich kein Mitglied bin.

    Die Polizei hat mich aber vom Parkplatz verjagt, so als wäre diese Fläche eine Fahrbahn.
    Lustigerweise parken jetzt die Wohnwagen nicht mehr auf dem öffentlich ausgeschilderten Parkplatz sondern auf der Fahrbahn.

    Was sagt ihr dazu ?

    Gegrüßt vom Winfried

  2. #2
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    Hallo Winfried!
    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Ist es tatsächlich so, daß man einen Wohnwagen kaufen kann, verkehrstechnisch überprüfen lassen , das Pickerl erhält, ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen erhält, aber dieses für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug nicht ohne Zugfahrzeug abstellen darf. ?
    JA, das stimmt.
    Kein Anhänger darf ohne Zugfahrzeug auf öffentlichen Flächen -Straßen- abgestellt werden....

    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Das bedeutet, ich muß ständig mit dem Wohnwagen im Stadtbereich zum Einkaufen, zum Arzt, zur Bank usw. herum fahren, dabei vergeude ích Unmengen an Benzin , weil es eine zeitraubende Blockumfahrung erfordert, ehe man eine Fläche für ein Gespann findet und es behindert den Verkehr erheblich beim Rückwärtseinparken oder beim Zurückstoßen aus Garageneinfahrten, wo die Höhenbegrenzung erst unten in der Tiefgarage angebracht ist oder gar nicht und man muß zurück - eine Katastrophe.
    ...nun, das hättest Du Dir vor der Anschaffung des WW überlegen sollen.....
    Hast Du sonst keinen Abstellplatz; willst Du den WW immer vor´m Haus lassen....?

    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Das Verkehrsministerium hat mir nur mit einem Zitat aus der StVO geantwortet, ging auf meinen Inhalt der Frage nicht ein, aber es bezog das Abstellverbot auf "Fahrbahnen". Eine Definition, was eine Fahrbahn ist, fand ich nirgends definiert.
    Also ich lernte in der Fahrschule das die Fahrbahn ein Teil der STRASSE ist:
    Eine Strasse ist eine öffentliche Verkehrsfläche und kann Gehsteige, Radwege und natürlich Fahrbahnen haben.....

    Hier hast Du was zum nachlesen:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3...hnitt#Fahrbahn

    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Der ÖAMTC verweigert sich eine Stellungnahme abzugeben, weil ich kein Mitglied bin.
    Komisch; hast Du beim fragen gleich vorausgeschickt: "ich bin bei Euch nicht Mitglied..."!...??
    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Die Polizei hat mich aber vom Parkplatz verjagt, so als wäre diese Fläche eine Fahrbahn.
    Lustigerweise parken jetzt die Wohnwagen nicht mehr auf dem öffentlich ausgeschilderten Parkplatz sondern auf der Fahrbahn.
    Ein "beschilderter" Parkplatz ist ja wohl meist von der Fahrbahn getrennt und da kann man abstellen was man will - solange "es" zum Verkehr zugelasen ist...?
    http://de.wikipedia.org/wiki/Parkplatz

    Auf einem "normalen" Parkplatz, neben einer Fahrbahn, also auf einer Strasse - dürftest Du das nicht...
    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Was sagt ihr dazu ?
    siehe oben!

    Nun, wie hast Du Dir denn das vorgestellt; das mit dem Wohnwagen?

    Kaufen, anmelden - und dann auf der Strasse einparken....?

    Geht nicht; zumindest nicht "offiziell"!

    Ein Anhänger ohne Zugfahrzeug darf nur zum be- und entladen ohne auf der Strasse abgestellt werden;
    und da natürlich nur für die Dauer der (raschen) Be- und/oder Entladung.

    Eine weitere Ausnahme wäre: das Zugfahrzeug muss dringend in die Werkstatt!!

    Das heisst dann im Fachjargon: "sonstige dringende Gründe" oder so ähnlich...

    ´hatte ich mal; ein "Wachorgan" wollte doch tatsächlich ein Zettelchen am alleine abgestellten WW anbringen.... ein Nachbar hielt in davon ab..... und ich erklärte dem "Organ" später, das ich in der Werkstatt war....

    Seitdem hänge ich immer einen Zettel an die AHK: "Zugfahrzeug ist in der Werkstatt".... mit Angabe des Paragraphen......

    funktioniert....

    Was noch ginge, aber etwas mühsam wäre:
    WW aufbocken; ein Rad abbauen; Zettel ´rauf - hole gerade ein neues Rad....

    Nein, im Ernst!

    Worüber willst Du Dich beschweren - ist alles klar geregelt!
    Geändert von bertl27 (26.02.2013 um 21:48 Uhr)
    servus,
    Bertl

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  3. #3
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    Also ich habe in der Fahrschule gelernt eine Fahrbahn ist von einen Gehsteigrand zum gegenüberliegenden (was nun aber ist wenn da keiner ist?)

    Soviel ich weiß darf man nen Anhänger nicht einfach so hinstellen im stadtgebiet. Der muss am hacken hängen.

    lg Marsi
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Marsi Beitrag anzeigen
    Soviel ich weiß darf man nen Anhänger nicht einfach so hinstellen im stadtgebiet
    das habe ich vergessen zu erwähnen...
    servus,
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  5. #5
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    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Ist es tatsächlich so, daß man einen Wohnwagen kaufen kann, verkehrstechnisch überprüfen lassen , das Pickerl erhält, ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen erhält, aber dieses für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug nicht ohne Zugfahrzeug abstellen darf. ?

    Das bedeutet, ich muß ständig mit dem Wohnwagen im Stadtbereich zum Einkaufen, zum Arzt, zur Bank usw. herum fahren, dabei vergeude ích Unmengen an Benzin , weil es eine zeitraubende Blockumfahrung erfordert, ehe man eine Fläche für ein Gespann findet und es behindert den Verkehr erheblich beim Rückwärtseinparken oder beim Zurückstoßen aus Garageneinfahrten, wo die Höhenbegrenzung erst unten in der Tiefgarage angebracht ist oder gar nicht und man muß zurück - eine Katastrophe.

    Das Verkehrsministerium hat mir nur mit einem Zitat aus der StVO geantwortet, ging auf meinen Inhalt der Frage nicht ein, aber es bezog das Abstellverbot auf "Fahrbahnen". Eine Definition, was eine Fahrbahn ist, fand ich nirgends definiert.

    Der ÖAMTC verweigert sich eine Stellungnahme abzugeben, weil ich kein Mitglied bin.

    Die Polizei hat mich aber vom Parkplatz verjagt, so als wäre diese Fläche eine Fahrbahn.
    Lustigerweise parken jetzt die Wohnwagen nicht mehr auf dem öffentlich ausgeschilderten Parkplatz sondern auf der Fahrbahn.

    Was sagt ihr dazu ?

    Gegrüßt vom Winfried
    Wenn du keine Möglichkeit vorm Haus hast, dann such dir eine Einstellmöglichkeit so wie wir. Wenn du nicht im Wohnwagen wohnst brauchst ihn eh net ständig bei dir haben :-D
    Lg. Mona (Bessere Hälfte von Allesfahrer)


    14 - 20 Forumstreffen, wir waren dabei :-D

  6. #6
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    hi

    abstellen von anhaengern ohne zugfahrzeug ist auf oeffentlichem grund nicht gestattet
    quelle: StVo

    und auf privatem grund eigentlich auch ned wenn man(n)s genau nimmt..
    quelle : jeweilige bauordnung

    lg
    g
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  7. #7
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    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Ist es tatsächlich so, daß man einen Wohnwagen kaufen kann, verkehrstechnisch überprüfen lassen , das Pickerl erhält, ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen erhält, aber dieses für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug nicht ohne Zugfahrzeug abstellen darf. ?
    Ja, das ist so.
    Die STVO kennt in ihrer Begriffsbestimmung keinen Parkplatz.
    Laut § 2
    1.Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche
    samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
    2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
    ist eine Straße der Überbegriff für alle dem Verkehr dienenden Anlagen und die Fahrbahn
    ist der für den Fahrzeugverkehr dienende Teil Straße, und das sind halt auch die Parkplätze.

    Die Bestimmung des Abstellverbotes für abgehängte Anhänger hat Dir das Ministerium ja
    mitgeteilt.

    Ohne angehängtes Zugfahrzeug hast Du schlechte Karten auf öffentlichen Parkplätzen.
    Günter aus Tirol

  8. #8
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    Zitat Zitat von abo Beitrag anzeigen
    hi

    abstellen von anhaengern ohne zugfahrzeug ist auf oeffentlichem grund nicht gestattet
    quelle: StVo

    und auf privatem grund eigentlich auch ned wenn man(n)s genau nimmt..
    quelle : jeweilige bauordnung

    lg
    g
    Also ich hab die NÖ-Bauordnung durchgelesen hab nix gefunden!
    Wir selbst hatten unseren WOWA im Garten abgestellt, auf der Gemeinde nachgefragt keinerlei Auflagen!
    Liebe Campergrüße von
    Helmut & Renate, Rotti Kira RIP 11.10.02-16.06.17 & Border-Colli Mix Amadeo
    Pendeln zwischen Sardinien, Austria und Kalabrien mit Mercedes ML 280 CDI und Tabbert Comtesse 560E
    Der Kluge macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.

    13.CT in Unterschwarza: Wir waren dabei!
    14.CT am CP Lindenstrand: Wir waren dabei!

    15. CT am CP Lutzmannsburg: Wir waren dabei!
    2013 6 M. Sardinien!
    2013/2014 3 M. Kalabrien!
    2014 6 M. Sardinien!
    2014/2015 3 M. Kalabrien!
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  9. #9
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    Nur zur Ergänzung:

    § 23 Abs. 6 StVO:
    (6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
    Quelle: www.ris.bka.gv.at
    liebe Grüße, Tommy und Doris auf Eurocamp 2 Gold


  10. #10
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    Zitat Zitat von alfahel Beitrag anzeigen
    Also ich hab die NÖ-Bauordnung durchgelesen hab nix gefunden!
    Wir selbst hatten unseren WOWA im Garten abgestellt, auf der Gemeinde nachgefragt keinerlei Auflagen!
    hi

    ich habe jetzt eine zeit im RIS rumgesucht um meinen eigenen fall zu finden

    da aber die namen und adressen der OGH urteile immer anonymisiert werden habe ich den ned gefunden

    ich habe rund 19 jahre lang (ca 1986 - 2005) mit der baubehoerde bis zum OGH rauf prozessiert
    inkl. abbruchbescheid (fuer einen abgestellten WoWa !), androhung der lohnpfaendung zur eintreibung der mittel fuer die ersatzvornahme ect ect
    und ich hatte eine der prominentesten anwaltskanzleien in wien beauftragt, sonst haetten wir das eh ned so lange rausziehen koennen
    wir haben es zweimal geschafft dass das verfahren wegen verfahrensmaengel zurueck ans erstgericht verwiesen worden ist
    aber irgendwann ist der ofen dann eben aus
    dann muss das ding weg

    egal was dir irgendein beamteter dauerschlaefer am magistrat oder auf der BH sagt, die gesetzeslage ist eindeutig

    hast du glueck und es regt sich keiner auf dann kannst einen WoWa jahrelang auf einem grundstueck abstellen

    wennst pech hast wird die behoerde von sich aus sofort taetig wenn es ihr auffaellt

    es gibt dazu hunderte OGH urteile im RIS

    ich muss weg und kann dir daher kein 100% passendes raussuchen, aber schon aus dem hier geht hervor dass es egal ist ob es sich um einen fahrbaren anhaenger handelt (der muss dann wegen der bauordnung weg) oder ob es sich um einen nicht zulassbaren anhaenger handelt (der muss wedgen des landschaftsschutzgesetzes weg).

    aber weg muss er jedenfalls, soferne er (sinngemaess) "....dazu in der lage scheint, zur naechtigung von personen geeignet zu sein...". und das ist ein wowa wohl jedenfalls.
    es ist dabei NICHT relevant ob tatsaechlich darin genaechtigt wird oder nicht

    http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...orte=wohnwagen


    zitat:

    "...Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe auf dem Grundstück Nr. , KG Königsdorf, einen Wohnwagen im Ausmaß von 2,5 x 5,3 m ohne naturschutzbehördliche Bewillligung seit Oktober 1993 abgestellt, obwohl das Abstellen von Wohnwagen bzw Wohnmobilen außerhalb von behördlich bewiligten Camping- und Mobilheimplätzen verboten ist. Er habe dadurch § 12 Abs 1 des Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990) verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt..."



    zum thema unterschied ob bewohnt oder nicht gibt es uebrigens auch rechtssaetze:
    http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...orte=wohnwagen

    geh bitte einfach auf "gesamtabfrage" im RIS, gib "wohnmobil", "wohnanhänger" oder "mobilheim" ein und such dir beliebige faelle raus ...

    es gibt wie gesagt sehr viele in allen bundeslaendern, die bauordnungen sind da relativ uebereinstimmend

    lg
    g
    Geändert von abo (27.02.2013 um 14:29 Uhr)
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  11. #11
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    Hallo liebe WW-Besitzer,

    ich versuche mal alle Beiträge zu beantworten.

    zu Bertl27
    vor dem Kauf und während der Zulassung wird man auf das Abkuppelverbot nicht hingewiesen.
    Ich habe keinen Abstellplatz, in Linz gibt es keinen WW-Abstellplatz, ich hätte ihn gern vor dem Haus, das habe ich mir aber nicht getraut, obwohl der WW schmaler als das Zugfahrzeug ist.
    Die Verknüpfung "Fahrbahn" ist sehr aufschlußreich, leider ließ sich der Betrag nicht abspeichern, aber markiert in Wordpad kopieren.

    Ich habe mich beim ÖAMTC mit 0000 Mitglied eingeloggt und bekam die negative Antwort.

    Der von mir angeführte Parkplatz ist ein vom "Lichtraumprofil" der Fahrbahn zurück unbefestigter versetzter Teil mit Parkplatzschild und Zusatzschild "Querparken" (Parktasche quer).
    Jahrelang parkten dort die Wohnwagen in Reih und Glied, später auch ich, plötzlich zogen die anderen von dort ab , stellten ihren Wohnwagen auf der Fahrbahn ab, ich als einziger verbliebener wurde von der Polizei zurechtgewiesen, daß ich da nicht parken darf.

    Ich hatte mir vorgestellt auf diesem Parkplatz parken zu dürfen.
    Beschwerde hin oder her , ich halte die österreichische Regel für unbefriedigend und verkehrsbehindernd.

    Zu Marsi
    Eine gesetzliche Regelung muß nicht geistvoll sein, ständig mit dem WW fahren zu müssen.

    zu Campingfrau
    Finde mal eine Einstellmöglichkeit, ich brauch ihn nicht ständig, aber Fahrten über 150 km, aus anderen Gründen.

    Zu abo
    Das weiß ich ja, ich finde es aber eine normalverstandeswidrige Gesetzgeb

    Zu Saltun
    Irrtum: Das Parken von Anhängern ist auf der Fahrbahn verboten, Parkflächen sind keine Fahrbahn. Man kann sich ja auch jedem Irrtum unterwerfen. Wohin das führen kann - habe wir alle schwerzlich erlebt.

    Zu alfahel
    Bist eben ein Glückspilz

    Zu Tommy1424
    Das dämliche Gesetz kennen wir alle.

    Zu abo
    die prominentesten Anwälte vertreten vertreten nicht immer das Recht eines Normalverständigen, sondern sind obrigkeitshörig und ziehen jeden Fall ohne die Interessen des Mandanten durch. Die Anwaltskosten sind ihm in jedem Fall sicher.
    Aber wenn alle WW-Besitzer ihren WW hintersich herziehen, wird eines Tages die Welt darüber lachen.

    Vielen Dank an alle vom
    Winfried

  12. #12
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    Zitat Zitat von winfried Beitrag anzeigen
    Zu abo
    die prominentesten Anwälte vertreten vertreten nicht immer das Recht eines Normalverständigen, sondern sind obrigkeitshörig und ziehen jeden Fall ohne die Interessen des Mandanten durch. Die Anwaltskosten sind ihm in jedem Fall sicher.

    hi

    da hast du teilweise recht
    ich wollte damit nur sagen dass das ganze verfahren ned durch irgendeinen stuemper (und grade unter den anwaelten gibt es stuemper ohne ende) verpfuscht wurde sondern dass mit allen zur verfuegung stehenden mitteln (verweisung auf interne erlaesse, antrag auf feststellung von regelungsluecken ect ect ect) um dieses urteil gekaempft wurde

    aber die gesetzeslage kann man halt leider ned umdrehen ..

    lg
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  13. #13
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    Hallo Winfried!

    Es gäbe noch eine -legale- Möglichkeit!

    Es heisst ja blos das der WW nicht abgekuppelt herumstehen darf...

    Schaff Dir einen alten, günstigen Traktor an; diesen lässt Du vor Deinem Haus stehen und an den hängst Du bei Nichtgebrauch den WW....
    servus,
    Bertl

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  14. #14
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    Zitat Zitat von bertl27 Beitrag anzeigen
    Schaff Dir einen alten, günstigen Traktor an; diesen lässt Du vor Deinem Haus stehen und an den hängst Du bei Nichtgebrauch den WW....
    hi

    ganz genau
    das geht

    lg
    g
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

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  15. #15
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    Hallo,
    Aber peinlich darauf achten, dass der Traktor Stubenrein ist...
    Gute Reise,
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    Thomas und Karin aus dem Tullnerfeld,
    unterwegs mit Ford Galaxy und Bürstner Ventana 500TS.


    Meine Beiträge spiegeln meine persönlichen Erfahrungen wider und müssen nicht immer mit der aktuellen Lehrmeinung übereinstimmen. Weiters können sie auch Ironie enthalten.

  16. #16
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    Hallo,
    Aber peinlich darauf achten, dass der Traktor Stubenrein ist...
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  17. #17
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    Auch wenn es in Campergehirne schwer reingeht - Wohnwagen(anhänger) sind das allerkleinste Anhängerproblem im öffentlichen Verkehr und werden so wie allen anderen Anhänger behandelt. Sie geniessen sogar ein kleines Privileg, dass sie keine seitlichen Aufschriften haben müssen so wie alle anderen Anhänger.
    Bei Parkplätzen ist es so, dass der Besitzer des Parkplatzes bestimmt, wer dort stehen darf und auf öfffentlichen Parkplätzen = Fahrbahn für den ruhenden Verkehr - gilt das schon oben geschriebene Parkverbot nach § 23/6 StVO.

    lg. Franz

  18. #18
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    aixam? wäre a a option weil ziehen muss ma eam jo damit net können, und anghängt wäre er ja trotzdem
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  19. #19
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    Mal so ganz nebenbei:

    Wie sieht die Regelung eigentlich bei den ganzen Hängern aus die irgendwo auf einem Feld stehen und als Werbefläche missbraucht werden weil man dort kein Genehmigung für eine fixe Werbefläche bekommt?
    LG Gerry!

  20. #20
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    Zitat Zitat von derfranze Beitrag anzeigen
    Auch wenn es in Campergehirne schwer reingeht - Wohnwagen(anhänger) sind das allerkleinste Anhängerproblem im öffentlichen Verkehr und werden so wie allen anderen Anhänger behandelt. Sie geniessen sogar ein kleines Privileg, dass sie keine seitlichen Aufschriften haben müssen so wie alle anderen Anhänger.
    Bei Parkplätzen ist es so, dass der Besitzer des Parkplatzes bestimmt, wer dort stehen darf und auf öfffentlichen Parkplätzen = Fahrbahn für den ruhenden Verkehr - gilt das schon oben geschriebene Parkverbot nach § 23/6 StVO.

    lg. Franz
    Da ich ein Campergehirn hab frag ich jetza was mein nicht WOWA Anhänger für ne Aufschrift seitlich haben muß!?
    Liebe Campergrüße von
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