Nein, da gibt es keine andere Interpretation, weil Täuschung die Herbeiführung eines absichtlichen Schadens verlangt. Weiters muss der Getäuschte durch seine Handlung, Duldung oder Unterlassung in einem Recht verletzt werden.......in welchem subjektiven Recht werden unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bei einem Verstoß gegen eine Verwaltungsübertretung verletzt und welcher absichtliche Schaden tritt für sie ein?
Eben.
Und schon wieder Geschwurbel des Experten für eh alles:
"zulaessig laut StVo bzw KFG ist BEIDES gleich wenig, im zweifelsfall wiegt die geschwindigkeitsuebertretung mit der 10km/h tafel sicher geringer als der verstoss gegen das KFG"
Wissen das die BHs auch, die dann etwas tiefer in den Schmalztopf greifen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung jenseits von mehr als 50 km/h liegt? Und dass die bezüglich der 10 km/h-Beschränkung bald einmal erreicht sind, müsste jedem denkenden Menschen klar sein......und wie sieht's dann mit der Verkehrszuverlässigkeit und einer eventuellen Entziehung der Lenkerberechtigung bei Feststellung der Geschwindigkeit mit technischen Mitteln aus?
Die Ratschläge des Meisters aller Klassen werden immer besser.
Lieben Gruß
thoreau


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