Die Polizei ist nicht zuständig.
Die Bergwacht, vulgo Staudenpuz, ein Verein, überwacht diese Gesetz.
Strafbehörden sind die BH.
Verboten ist definitiv das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
Da gibt es einige Ausnahmen die für uns nicht relevant sind und eine Ausnahmeist allenfalls die Definition wo das hochalpine Gelände beginnt schwierig?b) im hochalpinen Gelände (Biwakieren).
Laut den Begriffsbestimmungen des Campinggesetzes ist
Kampieren das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften,
wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobil-
heimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
Also der Umkehrschluss - der Fernfahrer in seinem LKW, der Berufstätige, der auf
Montage, Baustelle oder was immer auch für einem beruflichen Grund unterwegs
ist und in seinem LKW, Womo oder Pkw pennt - das ist jedenfalls kein Kampieren!
Wenn ich nicht im Rahmen des Tourismus unterwegs bin, wie Familienfeiern, Ver-
wandtenbesuch usw. ist das eigentlich auch kein "Kampieren"!


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