
Zitat von
alfahel
Also ich hab die NÖ-Bauordnung durchgelesen hab nix gefunden!
Wir selbst hatten unseren WOWA im Garten abgestellt, auf der Gemeinde nachgefragt keinerlei Auflagen!
hi
ich habe jetzt eine zeit im RIS rumgesucht um meinen eigenen fall zu finden
da aber die namen und adressen der OGH urteile immer anonymisiert werden habe ich den ned gefunden
ich habe rund 19 jahre lang (ca 1986 - 2005) mit der baubehoerde bis zum OGH rauf prozessiert
inkl. abbruchbescheid (fuer einen abgestellten WoWa !), androhung der lohnpfaendung zur eintreibung der mittel fuer die ersatzvornahme ect ect
und ich hatte eine der prominentesten anwaltskanzleien in wien beauftragt, sonst haetten wir das eh ned so lange rausziehen koennen
wir haben es zweimal geschafft dass das verfahren wegen verfahrensmaengel zurueck ans erstgericht verwiesen worden ist
aber irgendwann ist der ofen dann eben aus
dann muss das ding weg
egal was dir irgendein beamteter dauerschlaefer am magistrat oder auf der BH sagt, die gesetzeslage ist eindeutig
hast du glueck und es regt sich keiner auf dann kannst einen WoWa jahrelang auf einem grundstueck abstellen
wennst pech hast wird die behoerde von sich aus sofort taetig wenn es ihr auffaellt
es gibt dazu hunderte OGH urteile im RIS
ich muss weg und kann dir daher kein 100% passendes raussuchen, aber schon aus dem hier geht hervor dass es egal ist ob es sich um einen fahrbaren anhaenger handelt (der muss dann wegen der bauordnung weg) oder ob es sich um einen nicht zulassbaren anhaenger handelt (der muss wedgen des landschaftsschutzgesetzes weg).
aber weg muss er jedenfalls, soferne er (sinngemaess) "....dazu in der lage scheint, zur naechtigung von personen geeignet zu sein...". und das ist ein wowa wohl jedenfalls.
es ist dabei NICHT relevant ob tatsaechlich darin genaechtigt wird oder nicht
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...orte=wohnwagen
zitat:
"...Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe auf dem Grundstück Nr. , KG Königsdorf, einen Wohnwagen im Ausmaß von 2,5 x 5,3 m ohne naturschutzbehördliche Bewillligung seit Oktober 1993 abgestellt, obwohl das Abstellen von Wohnwagen bzw Wohnmobilen außerhalb von behördlich bewiligten Camping- und Mobilheimplätzen verboten ist. Er habe dadurch § 12 Abs 1 des Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990) verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt..."
zum thema unterschied ob bewohnt oder nicht gibt es uebrigens auch rechtssaetze:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...orte=wohnwagen
geh bitte einfach auf "gesamtabfrage" im RIS, gib "wohnmobil", "wohnanhänger" oder "mobilheim" ein und such dir beliebige faelle raus ...
es gibt wie gesagt sehr viele in allen bundeslaendern, die bauordnungen sind da relativ uebereinstimmend
lg
g
Geändert von abo (27.02.2013 um 14:29 Uhr)
„Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“
Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)