Ja, das ist so.
Die STVO kennt in ihrer Begriffsbestimmung keinen Parkplatz.
Laut § 2
ist eine Straße der Überbegriff für alle dem Verkehr dienenden Anlagen und die Fahrbahn1.Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche
samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
ist der für den Fahrzeugverkehr dienende Teil Straße, und das sind halt auch die Parkplätze.
Die Bestimmung des Abstellverbotes für abgehängte Anhänger hat Dir das Ministerium ja
mitgeteilt.
Ohne angehängtes Zugfahrzeug hast Du schlechte Karten auf öffentlichen Parkplätzen.


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