Das denke ich mir auch. ;)
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Nein, so heiß wird es wiederum nicht gegessen, Exekutivorgane können nicht getäuscht werden, weil sie zur Tatsachenforschung verpflichtet sind, da gibt es eindeutige Erkenntnisse dazu.
Auch das ist maximal eine Verwaltungsstrafe, weil die Exekutive...... siehe oben.
Aber vielmehr geht es beim vielleicht vorgewiesenen Kaufvertrag, der von Flüsterer ins Spiel gebracht wurde, eventuell nicht den Tatsachen entspricht und in Rechtsgeschäften, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache verwendet wird, um eine gerichtlich strafbare Handlung, die nicht so Lappalie abzuhandeln ist.
Und das Ganze, weil es etwa 150 oder 200 €uro (so viel kosten, glaube ich, die Kz. für 7 Tage incl. der Versicherung) an Ersparung bringt. Die Überstellungskennzeichen bekommt mensch ohne viel Schwierigkeiten bei jeder Zul.-Stelle.
Lieben Gruß
thoreau
Hallo!
Wenn es sich um den eigenen Anhänger des TE handelt, der ohne Zulassung von A nach B gebracht werde soll, dann kommt aus meiner Sicht nur der Kauf eines Überstellungskennzeichens in Frage, wenn man es ganz korrekt machen will.
Wurde der Anhänger gekauft, dann ist es auch möglich, ihn mit den blauen Kennzeichen vom Verkäufer abzuholen und zu überstellen.
Für einen Kaufinteressenten ist es auch möglich, in einem Zeitraum von 72 Stunden mit den Probekennzeichen herumzufahren, um die Gebrauchsfähigkeit festzustellen. In diesem Fall sind auch Fahrtunterbrechungen gestattet, wobei wichtig zu beachten ist, dass beim Stehenlassen die Bescheinigung über die Probefahrt sichtbar im Fahrzeug hinterlegt ist.
Wer nachlesen will - § 45 KFG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/...R40030528.html
LG
Danke mal für die ausführlichen Antworten.
Nachdem ich bis ca. zur Mitte des Threads dazu geneigt hatte, es doch mit der roten Tafel zu versuchen :p:p werde ich es nun doch bleiben lassen und den WoWa mit einer "Blauen" holen. Ist wahrscheinlich die sicherere Variante von beiden.
Danke nochmals an alle Beteiligten an der Diskussion.
Peter
hi
jeder hat das recht gegen die gesetze zu verstossen die er fuer bullshit haelt
und dann dafuer die konsequenzen zu tragen
in aller regel sind das beim verwaltungskram geldstrafen
das ist laestig aber ned weiter schlimm
ganz anders sieht es beim strafrecht oder bei anderen gesetzen aus die zb die gwerbeausuebung betreffen
hier koennen die konsequenzen ganz andere sein und daher werden diese bestimmungen - zumindestens durch mich - und von jedem der seine sieben sinne beinand hat eingehalten
bei aller phantasie kann ich mir aber nicht erklaeren warum man sich einerseits scheut mit dem nicht zugelassenen 10km/h anhaenger (mit oder ohne roten deckungskennzeichen) eine ueberstellung zu machen, weil das einfach nicht "ueblich" ist (im wesentlichen ist es rechtlich gesehen eine geschwindigkeitsubertretung, ned mehr) aber andererseits hier vorschlaege zur nutzung von blauen probefahrtkennzeichen fuer eine solche ueberstellung - oder fuer die fahrt zur werkstaette zur pickerlueberpruefung - gemacht werden die tatsaechlich gegen die bestimmungen des KFG und der bezughabenden verordnungen zur nutzung der blauen kennzeichentafeln verstossen.
zulaessig laut StVo bzw KFG ist BEIDES gleich wenig, im zweifelsfall wiegt die geschwindigkeitsuebertretung mit der 10km/h tafel sicher geringer als der verstoss gegen das KFG
was macht hier also den unterschied?
weil es "uebelicher" ist ein gesetze mit blauen als mit roten tafeln zu brechen?
*ratlos*
lg
g
PS: die € 150,- sind der uebliche tarif wenn ein §57a pickerl quasi "vor ort" gemacht wird, jeder campingplatzbetreiber kann dir sagen welche werkstaette gegen vereinbarung vorbeikommt und das macht bzw den anhaenger abholt. der angestellte der werkstaette darf naemlich - im gegensatz zu dir als besitzer - mit den blauen kennzeichen auch ueberstellungen machen.
@Thoreau
Man täuscht nicht das Exekutivorgan allein, sondern jeden Verkehrsteilnehmer, der es sieht und davon ausgeht, dass das Fahrzeug bzw. Gespann rechtlich korrekt unterwegs ist.
Aus meiner Sicht eine Auslegungssache ohne eindeutigem Ausgang.
@Ernstl
Es mag sein, dass es gefühlt beim PKW schlimmer ist als beim Hänger, aber das ist dem Gesetz egal. Der Tatbestand ist der Gleiche und das zählt.
Nein, da gibt es keine andere Interpretation, weil Täuschung die Herbeiführung eines absichtlichen Schadens verlangt. Weiters muss der Getäuschte durch seine Handlung, Duldung oder Unterlassung in einem Recht verletzt werden.......in welchem subjektiven Recht werden unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bei einem Verstoß gegen eine Verwaltungsübertretung verletzt und welcher absichtliche Schaden tritt für sie ein?
Eben.
Und schon wieder Geschwurbel des Experten für eh alles:
"zulaessig laut StVo bzw KFG ist BEIDES gleich wenig, im zweifelsfall wiegt die geschwindigkeitsuebertretung mit der 10km/h tafel sicher geringer als der verstoss gegen das KFG"
Wissen das die BHs auch, die dann etwas tiefer in den Schmalztopf greifen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung jenseits von mehr als 50 km/h liegt? Und dass die bezüglich der 10 km/h-Beschränkung bald einmal erreicht sind, müsste jedem denkenden Menschen klar sein......und wie sieht's dann mit der Verkehrszuverlässigkeit und einer eventuellen Entziehung der Lenkerberechtigung bei Feststellung der Geschwindigkeit mit technischen Mitteln aus?
Die Ratschläge des Meisters aller Klassen werden immer besser.
Lieben Gruß
thoreau
Also wenn ich das so da lese bin ich auch ratlos!!
So wie Allesfahrer schon schrieb, wegen dem Kosten!
Ich hab auch noch nie mehr als 50Euronen für WOWA-Pickerl bezahlt egal wo ich es machte!
(Bosch, Lagerhaus, Mercedes)
Vielleicht wenn wer von einer Werkstatt kommt und den WOWA holt kanns teuer werden!
Nuuuuur vor Ort (CP) darfs sowieso keiner machen, außer der hat einen mobilen Bremsprüfstand! (hmmmm gibts sowas überhaupt für Werkstätten?)
hi
davon rede ich ja die ganze zeit
und ja, mobile bremsenpruefstaende gibts
sogenannte standpruefstaende ...
in der praxis kommt aber normal der mechaniker mit der grossen werkzeugtasche und den blauen kennzeichen, prueft vor ort ob die grunsaetzliche fahrsicherheit gegeben ist
schleppt das teil in die werkstaette und prueft
und da bist dann halt mindestens mit 150,-. dabei
mit weniger kaum ..
und anders geht es legal nicht
im gegensatz zu DE zum beispiel wo es diesbezueglich eine eigene regelung gibt dass du auch mit abgelaufenem TÜV bis zur werkstaette fahren darfst ist das in AT ja nicht erlaubt ..
lg
g
@Thoreau
Habs jetzt nochmal nachgelesen und gebe dir natürlich, die Täuschung betreffend, recht.
@abo
Einerseits schreibst du das das Fahren MIT 10km Tafel erlaubt ist und andererseits schreibst du das die Überstellung zum pickerl machen nicht ohne Abholung möglich ist.
Also was jetzt?
Das du selber nicht MIT den Blauen Fahren darfst kann sein.
Das pickerl kostet aber auf jeden Fall nicht 150€ wenn dann kommt eben noch die Abholung dazu oder die Gebühr für einen mobilen Prüfstand bzw für Vorortüberprüfung.
hi
ich habe geschrieben dass eine allfaellige strafe fuer das fahren mit den roten deckungskennzeichen oder fuer eine moderate geschwindigkeitsubertretung wohl sicher billiger kommt als ein "..pickerl vor ort (ca. 150,-) und echten uberstellungskennzeichen (ca. 180,-)
..."
ned mehr und ned weniger
und das stimmt auch so
mit der 10km/h tafel kannst auch ohne pickerl fahren
daher sparst dir das pickerl vor ort machen
ein nicht zum verkehr zugelassener anhaenger muss auch keine §57a plakette haben, er darf nur nicht offensichtlich nicht verkehrssicher sein
lg
g