Zitat Zitat von Spittelberg Beitrag anzeigen
Man kann nur ein kostenpflichtiges Urlaubspostfach für maximal 1 Monat errichten. Aber da gelten RSa und RSb aber als zugestellt!!!! und Fristen beginnen damit zu laufen!!!!!!
Ich GLAUBE(!!!), das geht sogar bis 9 Wochen. Kostet aber pro Woche ~16€.
Aber in der Zeit gehen RSa+b als "ortsabwesend" zurück.

Wobei man aber auch drauf verzichten kann, WENN man streitlustig ist. Denn lt. Zustellgesetz (ja, das gibts)

Hinterlegung

§ 17.


  • (1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
  • (2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
  • (3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
  • Siehe Abs.3: gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte

    Also auch wenn Fristen versäumt wurden und irgendwelche Rechtsfolgen eingetreten sind, kann man dagegen noch berufen, weil man ja ortsabwesend war. Damit wurde das Schriftstück nie rechtswirksam zugestellt, der Fristenlauf nicht gestartet und die Rechtsfolgen konnten so daher auch nie eintreten. Allerdings muss man das dann auch nachweisen und die ganzen Berufungen usw kosten natürlich Zeit und Nerven.

    Die bisherige Lösung war deutlich einfacher. Und billiger. Denn ich brauch 2 Abmeldungen: mich und meine Firma. Und wie ist das eigentlich, mit 3 Personen an einer Adresse? Reicht da dann 1 Urlaubsfach, oder braucht jede Person ein eigenes?