Steht im § 7 der letzten Covid-Notmaßnahmenverordnung.

Zu § 7: § 7 bleibt im Vergleich zur COVID-19-SchuMaV weitgehend unverändert, weshalb auf die Begründung zur COVID-19-SchuMaV verwiesen wird. Aufgrund des Entfalls der durchgängigen 6-Personenregel (Ausnahmen von den Abstands- und Veranstaltungsregeln) der COVID-19-SchuMaV entfällt konsistenter Weise auch § 7 Abs. 5 Z 2. Die Beschränkung ist aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmen und der ohnehin verpflichtenden Abstandsregeln des Abs. 5 Z 3 nicht mehr erforderlich. Seite 14Rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Wieder eingeführt wird das Verbot, im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte
abgeholte Speisen und Getränke zu konsumieren.

Das Verbot dient dem Zweck der
Verhinderung von Menschenansammlungen und Zusammenkünften vor Betriebsstätten und der Verhinderung einer Umgehung des Betretungsverbots und einer Verlagerung auf den Bereich vor den Gaststätten. Das Verbot ist nicht auf öffentliche Orte beschränkt, sondern umfasst auch sonstige, bestimmte Orte vor Betriebsstätten (zB Betriebsstätten der Gastgewerbe in einem Einkaufszentrum). Im Wortlaut wird daher bewusst nicht auf öffentliche Orte abgestellt. Dass sich das Konsumationsverbot nicht auf den privaten Wohnbereich im Umkreis von 50 Metern erstreckt, ergibt sich unzweifelhaft aus einer gesetzeskonformen Interpretation mit § 1 Abs. 3 COVID-19-MG sowie aus einer teleologischen Interpretation