Das denke ich mir auch. ;)
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Nein, so heiß wird es wiederum nicht gegessen, Exekutivorgane können nicht getäuscht werden, weil sie zur Tatsachenforschung verpflichtet sind, da gibt es eindeutige Erkenntnisse dazu.
Auch das ist maximal eine Verwaltungsstrafe, weil die Exekutive...... siehe oben.
Aber vielmehr geht es beim vielleicht vorgewiesenen Kaufvertrag, der von Flüsterer ins Spiel gebracht wurde, eventuell nicht den Tatsachen entspricht und in Rechtsgeschäften, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache verwendet wird, um eine gerichtlich strafbare Handlung, die nicht so Lappalie abzuhandeln ist.
Und das Ganze, weil es etwa 150 oder 200 €uro (so viel kosten, glaube ich, die Kz. für 7 Tage incl. der Versicherung) an Ersparung bringt. Die Überstellungskennzeichen bekommt mensch ohne viel Schwierigkeiten bei jeder Zul.-Stelle.
Lieben Gruß
thoreau
Hallo!
Wenn es sich um den eigenen Anhänger des TE handelt, der ohne Zulassung von A nach B gebracht werde soll, dann kommt aus meiner Sicht nur der Kauf eines Überstellungskennzeichens in Frage, wenn man es ganz korrekt machen will.
Wurde der Anhänger gekauft, dann ist es auch möglich, ihn mit den blauen Kennzeichen vom Verkäufer abzuholen und zu überstellen.
Für einen Kaufinteressenten ist es auch möglich, in einem Zeitraum von 72 Stunden mit den Probekennzeichen herumzufahren, um die Gebrauchsfähigkeit festzustellen. In diesem Fall sind auch Fahrtunterbrechungen gestattet, wobei wichtig zu beachten ist, dass beim Stehenlassen die Bescheinigung über die Probefahrt sichtbar im Fahrzeug hinterlegt ist.
Wer nachlesen will - § 45 KFG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/...R40030528.html
LG
Danke mal für die ausführlichen Antworten.
Nachdem ich bis ca. zur Mitte des Threads dazu geneigt hatte, es doch mit der roten Tafel zu versuchen :p:p werde ich es nun doch bleiben lassen und den WoWa mit einer "Blauen" holen. Ist wahrscheinlich die sicherere Variante von beiden.
Danke nochmals an alle Beteiligten an der Diskussion.
Peter
hi
jeder hat das recht gegen die gesetze zu verstossen die er fuer bullshit haelt
und dann dafuer die konsequenzen zu tragen
in aller regel sind das beim verwaltungskram geldstrafen
das ist laestig aber ned weiter schlimm
ganz anders sieht es beim strafrecht oder bei anderen gesetzen aus die zb die gwerbeausuebung betreffen
hier koennen die konsequenzen ganz andere sein und daher werden diese bestimmungen - zumindestens durch mich - und von jedem der seine sieben sinne beinand hat eingehalten
bei aller phantasie kann ich mir aber nicht erklaeren warum man sich einerseits scheut mit dem nicht zugelassenen 10km/h anhaenger (mit oder ohne roten deckungskennzeichen) eine ueberstellung zu machen, weil das einfach nicht "ueblich" ist (im wesentlichen ist es rechtlich gesehen eine geschwindigkeitsubertretung, ned mehr) aber andererseits hier vorschlaege zur nutzung von blauen probefahrtkennzeichen fuer eine solche ueberstellung - oder fuer die fahrt zur werkstaette zur pickerlueberpruefung - gemacht werden die tatsaechlich gegen die bestimmungen des KFG und der bezughabenden verordnungen zur nutzung der blauen kennzeichentafeln verstossen.
zulaessig laut StVo bzw KFG ist BEIDES gleich wenig, im zweifelsfall wiegt die geschwindigkeitsuebertretung mit der 10km/h tafel sicher geringer als der verstoss gegen das KFG
was macht hier also den unterschied?
weil es "uebelicher" ist ein gesetze mit blauen als mit roten tafeln zu brechen?
*ratlos*
lg
g
PS: die € 150,- sind der uebliche tarif wenn ein §57a pickerl quasi "vor ort" gemacht wird, jeder campingplatzbetreiber kann dir sagen welche werkstaette gegen vereinbarung vorbeikommt und das macht bzw den anhaenger abholt. der angestellte der werkstaette darf naemlich - im gegensatz zu dir als besitzer - mit den blauen kennzeichen auch ueberstellungen machen.
@Thoreau
Man täuscht nicht das Exekutivorgan allein, sondern jeden Verkehrsteilnehmer, der es sieht und davon ausgeht, dass das Fahrzeug bzw. Gespann rechtlich korrekt unterwegs ist.
Aus meiner Sicht eine Auslegungssache ohne eindeutigem Ausgang.
@Ernstl
Es mag sein, dass es gefühlt beim PKW schlimmer ist als beim Hänger, aber das ist dem Gesetz egal. Der Tatbestand ist der Gleiche und das zählt.
Nein, da gibt es keine andere Interpretation, weil Täuschung die Herbeiführung eines absichtlichen Schadens verlangt. Weiters muss der Getäuschte durch seine Handlung, Duldung oder Unterlassung in einem Recht verletzt werden.......in welchem subjektiven Recht werden unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bei einem Verstoß gegen eine Verwaltungsübertretung verletzt und welcher absichtliche Schaden tritt für sie ein?
Eben.
Und schon wieder Geschwurbel des Experten für eh alles:
"zulaessig laut StVo bzw KFG ist BEIDES gleich wenig, im zweifelsfall wiegt die geschwindigkeitsuebertretung mit der 10km/h tafel sicher geringer als der verstoss gegen das KFG"
Wissen das die BHs auch, die dann etwas tiefer in den Schmalztopf greifen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung jenseits von mehr als 50 km/h liegt? Und dass die bezüglich der 10 km/h-Beschränkung bald einmal erreicht sind, müsste jedem denkenden Menschen klar sein......und wie sieht's dann mit der Verkehrszuverlässigkeit und einer eventuellen Entziehung der Lenkerberechtigung bei Feststellung der Geschwindigkeit mit technischen Mitteln aus?
Die Ratschläge des Meisters aller Klassen werden immer besser.
Lieben Gruß
thoreau
Also wenn ich das so da lese bin ich auch ratlos!!
So wie Allesfahrer schon schrieb, wegen dem Kosten!
Ich hab auch noch nie mehr als 50Euronen für WOWA-Pickerl bezahlt egal wo ich es machte!
(Bosch, Lagerhaus, Mercedes)
Vielleicht wenn wer von einer Werkstatt kommt und den WOWA holt kanns teuer werden!
Nuuuuur vor Ort (CP) darfs sowieso keiner machen, außer der hat einen mobilen Bremsprüfstand! (hmmmm gibts sowas überhaupt für Werkstätten?)
hi
davon rede ich ja die ganze zeit
und ja, mobile bremsenpruefstaende gibts
sogenannte standpruefstaende ...
in der praxis kommt aber normal der mechaniker mit der grossen werkzeugtasche und den blauen kennzeichen, prueft vor ort ob die grunsaetzliche fahrsicherheit gegeben ist
schleppt das teil in die werkstaette und prueft
und da bist dann halt mindestens mit 150,-. dabei
mit weniger kaum ..
und anders geht es legal nicht
im gegensatz zu DE zum beispiel wo es diesbezueglich eine eigene regelung gibt dass du auch mit abgelaufenem TÜV bis zur werkstaette fahren darfst ist das in AT ja nicht erlaubt ..
lg
g
@Thoreau
Habs jetzt nochmal nachgelesen und gebe dir natürlich, die Täuschung betreffend, recht.
@abo
Einerseits schreibst du das das Fahren MIT 10km Tafel erlaubt ist und andererseits schreibst du das die Überstellung zum pickerl machen nicht ohne Abholung möglich ist.
Also was jetzt?
Das du selber nicht MIT den Blauen Fahren darfst kann sein.
Das pickerl kostet aber auf jeden Fall nicht 150€ wenn dann kommt eben noch die Abholung dazu oder die Gebühr für einen mobilen Prüfstand bzw für Vorortüberprüfung.
hi
ich habe geschrieben dass eine allfaellige strafe fuer das fahren mit den roten deckungskennzeichen oder fuer eine moderate geschwindigkeitsubertretung wohl sicher billiger kommt als ein "..pickerl vor ort (ca. 150,-) und echten uberstellungskennzeichen (ca. 180,-)
..."
ned mehr und ned weniger
und das stimmt auch so
mit der 10km/h tafel kannst auch ohne pickerl fahren
daher sparst dir das pickerl vor ort machen
ein nicht zum verkehr zugelassener anhaenger muss auch keine §57a plakette haben, er darf nur nicht offensichtlich nicht verkehrssicher sein
lg
g
hi
weiss ned
irgendwie hab ich den eindruck du hast viel tagesfreizeit
lies einfach nochmal durch WAS GENAU ich dem threadersteller empfohlen habe
steht hier:
http://www.campingforum.at/campingfo...17&postcount=2
das ist voellig legal
auch wenns der eine oder andere hier im forum nicht wahrhaben will
die ganze taferldiskussion habe ich nicht begonnen
und ermessensentscheidungen betreffen die entscheidung ob eine strafe auszusprechen ist oder nicht
ansonsten kann der "normale" polizist garnix
der jurist in der BH entscheidet ueber strafmass (oder einstellung)
da er aus der selben ecke wie der polizist kommt stellt der die normal nie ein und spricht irgendeine strafe aus
fahren ohne kennzeichen ist sicher ned wild, ich schaetz mal 120,- oder so maximal, eher weniger.
die berufungsinstanz des polizeijuristen sitz meisten ein paar stockwerke hoeher im selben gebauede
das heisst dein einspruch gegen so eine strafe wird quasi "innerhalb der familie" bestaetigt, da gibt es kaum aenderungen, die ganze berufungsinstanz innerhalb der BH is fuer die fisch ...
interessant wird es beim UVS, der naechsten berufungsinstanz
ich war bisher ca 5 bis 10mal mit einspruechen (heisst glaub ich anders dort) beim UVS
und in ALLEN faellen wurde entweder komplett eingestellt oder es wurde zumindestens das strafmass wirklich massgeblich (!) reduziert (und ich red ned von 20 oder 30% weniger, sondern lappalie gegen relativ nenneswerten betrag)
der einfache beamte auf der strasse kann also kaum irgendwas "ermessen", der kann sich wichtig machen, logisch, am ende kommts aber auf den juristen beim UVS an.
und dort zaehlt der missbrauch der blauen tafel moeglicherweise garned anders als der missbrauch der roten tafel..?
und zum 17ten mal:
es geht garned um kennzeichenmissbrauch
wennst des 10km/h taferl drauf hast bist komplett legal unterwegs
die rote tafel hinten ist quasi ein "service" fuer die behoerde, damit die wissen was vorne fuer ein zugfahrzeug dranhaengt ...
wenns den kappelstaender stoert kannst es ja runternehmen und ohne weiterrollen ..
lg
g
Es gibt Menschen, die kommen sich unheimlich gut vor und glauben alles zu wissen.
Eines wissen Sie allerdings nicht, nämlich welchen Blödsinn sie verzapfen.
Dieses Forum ist am besten Weg dazu, sich selbst lächerlich zu machen.
Die Anfrage am Beginn war: kann bzw darf ich mit einem nicht angemeldeten WoWa quer durch Österreich fahren?
Logische Antwort: nein, daher entweder Pickerl machen und anmelden oder auf Trailer überführen.
und dann versuchen diverse Besserwisser auf 4 Seiten, sich gegenseitig mit Spitzfindigkeiten und Tricksereien zu übertrumpfen, wobei die sachliche Erkenntnis aus diesem Thread gegen null geht.
Vielleicht kann ein Admin das ganze bei "fachthemen" rausnehmen und bei "Lachen ist gesund" unterbringen.
weiterhin viel Spass beim hirnwi....
und trotzdem ein schönes Wochenende!
Diesen Kommentar finde ich sehr seltsam, zumal du ja die Eingangsfrage offensichtlich nicht richtig verstanden hast.
Die Frage ist nicht ob sondern wie ich mit einem nicht zugelassen WoWa durch Österreich fahren darf und ob ich dazu ein "rotes Taferl" verwenden darf.
Die Antwort ist logscherweise:
Unter bestimmten Voraussetzungen (wurden genannt) JA mit dem "roten Taferl" NEIN.
Diese Antwort war recht schnell gegeben.
Was stört dich jetzt darann, dass ein paar über Feinheiten weiter diskurtieren?
Ist das nicht auch der Sinn eines Forums?
Wenn Nein sind viele viele Threads in vielen vielen Foren aus deiner Sicht lächerlich.
Ich mach es jetzt wie martin_aus_wien im 230 V-Faden, bringe mich noch einmal zu diesem Thema ein und lass es dann, weil geschwurbelte Argumentationsresistenz extrem ermüdend sein kann:
Wie ich schrieb und auch von Johannsen bestätigt (und der weiß mit Sicherheit, wie’s wirklich geht), ist die einzige legale Möglichkeit den Anhänger auf eigenen Rädern von A nach B zu transportieren, das Überstellungskennzeichen. Freundlicherweise zeigte Johannsen auch noch als "Serviceleistung" die Möglichkeiten der blauen Tafeln auf – die aber im vom Threadersteller geschilderten Fall auch keine legale Möglichkeit darstellen.
Alle anderen Ratschläge haben den Geruch des Dubiosen (nicht böse sein, Flüsterer, Du bist mir sehr sympathisch, aber das mit dem Kaufvertrag ist mehr als grenzgängig) und dem Grunde nach in einem Fachforum so nichts verloren, weil UserInnen, die eventuell darauf vertrauen, schnell einmal eines Besseren belehrt werden könnten.
Speziell diese Ratschläge, die mehr auf Halb- als auf tatsächlichem Wissen basieren, sind sehr gefährlich, weil zumeist nicht den Tatsachen entsprechend. Mensch nehme nur die Behauptung, dass es innerhalb einer BH mehrere Instanzen gäbe – zur Berichtigung: Die BH ist Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz mit unterschiedlichen Verfahren, beginnend von der Anonymverfügung, über das Mandatsverfahren bis hin zum ordentlichen Verfahren; da gibt es keine anderen Instanzen.
Die StrafreferentInnen sind keine JuristInnen, sondern angelernte B-Beamte (wir reden von BHs), deren Entscheidungen unter der Obhut eines Juristen gefällt werden. 2. Instanz ist der UVS und dann ist Schluss mit dem ordentlichen Instanzenzug. Außerordentlich geht’s in Richtung Gerichtshöfe, was wiederum ein bisschen mehr Geld kostet und nur mit rechtsfreundlicher Vertretung möglich ist.
Außerdem, um Strafverfahren zu vereinfachen wurde gerade jetzt der Strafkatalog empfindlich erhöht und die Berechtigungen der Exekutive noch einmal erweitert.
Zudem dürfte seiner kappelständerbenennenden Überheblichkeit wirklich entgangen sein, wie groß die Palette der Zwangs- und sonstigen Maßnahmen der Exekutivorgane ist, ansonsten er nicht derartigen Unsinn postete.
Es ist gut möglich und auch wahrscheinlich, in vielen Fällen nicht kontrolliert zu werden bzw. im Zuge einer Kontrolle vielleicht auf ein Kontrollorgan zu kommen, dem das wurscht ist oder der sich nicht auskennt, halte es aber für fatal, daraus eine Regel abzuleiten oder gar ein Servitut darin zu erkennen.
Versicherungstechnisch geht es nicht darum, was ich dem Schadensreferenten erzähle und ob dieser meine Geschichte schluckt, sondern darum, wie es mit der Zahlungswilligkeit einer Versicherung im Schadenfall bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes aussieht. Und die wird mit Sicherheit stark reduziert, sobald nur der Geruch eines illegalen Transportes aufkommt.
Wie jetzt mit dem in diesem Faden Geschriebenen umgegangen wird, ist die Entscheidung jedes Einzelnen, denn jeder ist seines Glückes Schmied und seiner Geldbörse Feind :).
Lieben Gruß
thoreau
hi
also ganz verstehe ich das nicht was du sagst
es schreiben hier im thread mehrere exekutivebeamte und ein polizeijurist und es ist weitgehend unstrittig dass du mit dem 10km/h taferl voellig rechtmaessig das teil quer durch oesterreich ziehen darfst
und du faselst hier nach wie vor was von "logische antwort nein"
was einfach falsch ist
es mag schon so sein dass es DIR zu bloed waere das zu tun und du lieber 500,- oder mehr fuer eine ueberstellung am trailer oder eine zulassung und ueberpruefung zahlen wuerdest
es gibt aber leute die mit 500,- einen halben sommerurlaub machen muessen und nicht so viel mittel zur verfuegung haben
ueber diesen personen kreis "drueberzufahren" und ihm richtige informationen die geld sparen koennen vorzuenthalten ist unsozial, ruecksichtslos und gefuehlskalt ...
pfui!
lg
g
Ich ersuche die oben angeführten Exekutivbeamten und Polizeijuristen höflich, mir diese Rechtsauskunft (Wohnwagen mit 10km/h quer durch Österreich...) amtlich und offiziell zu erteilen.
Sobald ich diese Auskunft schriftlich habe, werde ich mich selbstverständlich in aller Form für meine Gefühlskälte und meine Rücksichtslosigkeit entschuldigen.
Hallo!
Kannst schon mal anfangen mit entschuldigen ;-)
Zunächst guggst Du in § 104 Abs 7 KFG:
(7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
Der regelt dem Grunde nach, dass nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen. Er verweist dann auf die Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung, die regeln muss, unter welchen Voraussetzungen dieses Ziehen genau zulässig ist. Entspricht der Anhänger nicht der KDV, dann bedarf das Ziehen einer Bewilligung des Landeshauptmannes.
Das findest genau im § 62 KDV - hier ein Auszug:
(1) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn
1.
hinten am Anhänger die Aufschrift “10 km” vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß,
2.
der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1967 und, bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist,
3.
ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt
a)
bei Anhängern ohne Bremsanlage bei Zugfahrzeugen mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremsanlage das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges, höchstens jedoch 6 000 kg,
b)
bei Anhängern mit einer Bremsanlage, unbeschadet der lit. c, das Vierfache des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
c)
bei Anhängern mit einer Auflaufbremsanlage und einem Gesamtgewicht von mehr als 3 000 kg das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
4.
bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht ist und
5.
beim Ziehen von zwei Anhängern beide gebremst sind
6.
beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 4 und eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 1 das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.
usw. - gibt noch ein paar Details, aber sinngemäß läuft es darauf hinaus, dass der Themenersteller - und jeder andere, der sich das antun will - mit 10 km/h durch ganz Ö zuckeln darf. Der Anhänger muss grob gesagt "nur" verkehrs- und betriebssicher sein.
Der Tatbestand wäre - Abo hat das richtig erkannt - überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit beim Ziehen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers und nicht Fahren ohne Zulassung.
Thoreau hat aber natürlich völlig recht, dass man bei Wahl einer "normalen" Geschwindigkeit sehr schnell in den Bereich des Führerscheinentzuges kommen kann.
Alle Klarheiten beseitigt? ;-)
LG
Natürlich bewegt sich das ganze Thema in der grauen Randzone der Legalität, und natürlich müssen die berufsmäßig gesetzestreuen Teilnehmer der Diskussion auf die rechtlich völlig wasserdichte Situation hinweisen.
Es gibt aber eben auch die Praxis, es gibt auch Fornemitglieder, die so auch schon ein Verkehrskontrolle straffrei überstanden haben, sogar ohne große Diskussionen. (Also ich, mit roter Nummerntafel unterwegs, auf der AB erst nachgefahren, dann überholt, rausgewunden, FS, ZS - Fg Nr vom Anhänger überprüft, nicht gefunden, danke, gute Weiterfahrt...)
Theoretisch von mir der Hinweis:
- niemals die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten
- niemals mit dem Handy ohne FSE zu telefonieren
- immer die Autoapotheke jährlich zu durchforsten und den Inhalt zu ersetzen (obwohl es gesetzl. nicht notwendig ist)
- niemals nach 20 Uhr irgendwelchen Lärm zu machen
- niemals auf einer Vorragnstrasse ausserhalb einer geregelten Kreuzung umzudrehen
- niemals an einer Stoptafel nicht anzuhalten, auch nicht um 0200 morgens, wenn man kilometerweit die kreuzende Strasse einsieht und kein Schwein weit und breit zu sehen ist
- immer brav jedes noch so kleine Futzerl an Steuer zu zahlen, egal ob man es weiss, nicht weiss oder vergessen hat
- niemals auch nur eine Zigarette oder einen Tropfen Alkohol über die Grenze zu bringen, das nicht den gesetzlich geregelten Mengen entspricht
So, und jetzt wieder aufgewacht und willkommen im richtigen Leben.....