E-Tafeln
hallo,
hier der bisherige gesetztestext des KFG
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit
herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
§ 39b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a festgesetzt wurde, muß,
wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und der
hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit
mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen
Buchstaben "E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer
Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht
für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3 500 kg.
Am 28.09.2005 beschloss der Nationalrat die 26.
Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG)
hab mal genau in der 26.KFG-Novelle gestöbert und gefunden:
50. Die §§ 39a und 39b samt Überschriften entfallen.
90. Dem § 132 werden folgende Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24 angefügt:
(24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach außer Kraft treten der §§ 39a
und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung
vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.
also E-Taferl-Fahrer: zückt schon mal den schraubenzieher!!!
mit der hoffnung ein bisschen geholfen zu haben
Grüße aus Korneuburg
Christian+Clara mit Amelie(3)+Annika(2) auf Fiat Ulysse 2,1TD 110PS mit Dethleffs Camper 430 DB
Grüße aus Korneuburg
Christian+Clara mit Amelie+Annika auf Seat Alhambra Style mit Dethleffs Camper 500 TK
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Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, dass das komplette Versagen des Gehirns nicht zwangsläufig zum Tod führt!