Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
1. Das ist ein nicht ausjudiziertes Problem. Grundsätzlich darf ein WoMo überall dort stehen, wo auch ein PKW stehen darf, denn es handelt sich um einen PKW lt. EuKlasse "M1".
Da bin ich voll bei dir. Es müsste sich halt einer finden, der gestraft wurde und den langen Weg durch die Instanzen bis letztlich zum VfGH nicht scheut. Denn ob es wirklich etwa mit dem Recht auf Freizügigkeit der Person vereinbar ist, sogar das Übernachten im eigenen Pkw als Kampieren zu definieren, wie es das Tiroler Campinggesetz vorsieht, ist sicher zu hinterfragen. Aber solange diese Bestimmungen nicht aus der Rechtsordnung entfernt sind, werden und müssen sie von den Behörden vollzogen werden.


Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
2. Ein weiter Unterschied ist "Parken" oder "Campen". Campen bedeutet d.h Sessel heraus, Stützen herunten, Markise heraußen...
Oft gibt es Tafeln mit "Camping verboten"; hier dürfte man parken, aber es gibt sicher Streit mit der Polizei oder der Gemeinde. Diese Verbote werden von der Gemeinde kundgemacht und sollten beachtet werden, vor allem wenn der Parkplatz klein ist.
Parken ist eigentlich eindeutig in der StVO definiert: das Abstellen von Fahrzeugen für länger als halten - von Schlafen im Auto ist da nichts zu finden. Eher schon § 82 StVO: Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken - was man ja unterstellen könnte, wenn man drin schläft - ist spitzfindig, ich weiß, aber so könnte eine Behörde evtl argumentieren.

Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
4. Die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit d.h. ruhen, essen, trinken im PKW ist nur in WIEN durch das Kampinggesetz verboten. (Ob das vor dem obersten Gericht halten würde bezweifle ich).
Das mit der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gibt es als rechtlichen Begriff nicht in unseren Gesetzen, in Deutschland offenbar schon.

Wenn man also die Bestimmungen über den Zustand des Lenkers eines Kfz (§ 58 StVO) und das Tiroler Campinggesetz (Begriffsbestimmungen - was ist Kampieren) zusammenliest, könnte man behaupten, dass man in Tirol zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht "übernachten" darf - auch nicht im Pkw. Wenn ich allerdings nur zwei/drei/vier Stunden mütze, weil ich nicht mehr weiterkann, dann sollte es meiner Ansicht nach in Tirol kein Problem sein dürfen - außer die Behörde käme zum Schluss, dass das Schlafen im Auto "Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken" wäre.

Aber jetzt hör ich lieber auf ;-)


lg