Hat jmd von euch ein Wohnmobil als LKW angemeldet und es auf Wechselkennzeichen mit einem PKW laufen? Müßte gehen oder?
Hat jmd von euch ein Wohnmobil als LKW angemeldet und es auf Wechselkennzeichen mit einem PKW laufen? Müßte gehen oder?
Fiat Ducato, 2,8 idTD, 122PS
Deinen Versicherungsvertreter fragen. Ich kann's mir nicht vorstellen dass das geht.
Robert
wenn er wirklich als lkw typisiert ist - was jetzt noch im raum steht, da ein wohnmobil keine trennwand hat und daher nicht als lkw typisert werden kann, dann verliert man unter umständen seinen bonus - ist mittlerweile aber verhandlungssache beim versicherer. und sonst zahlst halt für das teurere fahrzeug.
ein WoMo ist ja nie ein LKW nach der internationalen Nomenklatur, sondern irgendein Sonderfahrzeug. Weil ein LKW transportiert Güter, ein WoMo aber Menschen, also kanns kein LKW sein. Hat halt 10to, aber ist kein LKW. Darf LKW-Maut brennen, aber auch NOVA.
Genau deswegen die Frage, ob man ein 4/7/12to WoMo wirklich auf ein Kennzeichen mit einem "echten" PKW anmelden kann. ´Weil das Gewicht müßte dann auch egal sein.
MfG
Alex (AVS)
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unterwegs mit VW Sharan und Wilk de Luxe 561 HTD
Davon abgesehen, daß jemand hier das ja schon gemacht hat...
https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/5/Seite.060200.html
"Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn
- diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und
- die Kennzeichentafeln desselben Formats und derselben Ausgestaltung auf allen Fahrzeugen verwendet werden können."
Also Smart und 40t LKW müßte gehen, wenn die Taferln passen .
RK
DAS würde mich jetzt wirklich interessieren, ob das so ist.
Beim 40to-WoMo scheint es wohl zu gehen, weil das über den Umweg des SonderKFZ eben KEIN LKW ist.
Aber wenn das ein echter LKW ist, dann ist das meiner Meinung nach eine andere Fahrzeuggruppe, weil LKW ist nicht PKW. Wenn das zulassungstechnisch geht (ganz abgesehen von der völlig anderen KFZ-Besteuerung, Versicherung, usw), wäre ich wirklich sehr überrascht. Aber ich laß mich gerne eines besseren belehren.
MfG
Alex (AVS)
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unterwegs mit VW Sharan und Wilk de Luxe 561 HTD
Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können.
aus https://www.ris.bka.gv.at/NormDokume...84&Paragraf=48
und die obergruppe 2 beinhaltet:
2. Kraftwagen, das sind 2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M), 2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1), 2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3), 2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2), 2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3), 2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N), 2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg, - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg, 2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2), 2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3), 2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 2.5. Zugmaschinen, 2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), 2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., 2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., 2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
2. Kraftwagen, das sind 2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M), 2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1), 2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3), 2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2), 2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3), 2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N), 2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg, - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg, 2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2), 2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3), 2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 2.5. Zugmaschinen, 2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), 2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., 2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., 2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
aus: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokume...384&Paragraf=3
DANKE!
echt was gelernt dabei!
MfG
Alex (AVS)
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unterwegs mit VW Sharan und Wilk de Luxe 561 HTD
Man(n) lernt tatsächlich nie aus !
Danke soul für diese Aufarbeitung!
Schönes WE für Alle !!!
LG
petman
unterwegs mit (So)Laika X695 -
Ich habe heute die Antwort erhalten. Es geht. Prämienstufe beim PKW im bleibt erhalten, ist auch kaum teurer...
Danke allen
Fiat Ducato, 2,8 idTD, 122PS
Ich habe momentan einen PKW sowie den Jumper (noch LKW) mit Wechselkennzeichen, die Versicherung hat ab dem Zeitpunkt die Prämie erhöht um etwa 100€/Jahr angeblich wg. dem LKW. Obwohl der weniger PS hat als der PKW. Ich war gestern bei der Umtypisierung, alles erfolgreich überstanden und werde nächste Woche sobald die Papiere fertig zum FA die NOVA bezahlen.
Komischerweise darf ich damit weiterfahren, die LKW-Zulassungsscheine haben sie mir zurückgegeben.
Ich hoffe wenn das Ganze erfolgreich hinter mir ist brauche ich nicht erneut Anmeldegebühr zahlen, kennt sich jemand aus? Dann muss auch die Versicherung die Prämie wieder korrigieren, denn Womo=PKW, mal sehen...
Die Ursache der Prämienerhöhung ist, daß die Nutzlast mehr als 1000 Kg ist. Als Womo gilt wieder der Pkw Tarif. Ob Anmeldegebühr zu bezahlen ist weiß ich nicht - aber das Womo wird sicher "neu angemeldet", ist als Lkw angemeldet und nicht als Sonderkfz, und der Staat braucht Geld.
schöne Grüsse und fröhliches NOVA Sparen - hoffentlich nur minimalst und primitiv ausgebaut, die Einrichtung wird mitberechnet.
schöne Grüsse schreiner46