§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
a) die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des
Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen
Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;
b) ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste
freigehalten wird und
c) auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden, die
1. infrastrukturellen Erfordernissen, wie der Trinkwasserversorgung, der Abwasser-
entsorgung oder der Energieversorgung, dienen oder
2.
untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung
zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können,
wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen.