Hallo beinand!

+) Peter und Abo

Zu den 10 km/h: Es gibt Ausnahmeregelung, wo der Landeshauptmann durch Typenbescheinigung eine höhere Geschw. als 10 km/h genehmigen darf. Die genauen Rechtsnormen dazu konnte ich bis jetzt aber noch nicht in Erfahrung bringen. Es kommt hier aber irgendwie zu einer Abgrenzung hinsichtlich der Bestimmungen zu den Motorfahrrädern (nicht mehr als 50ccm sofern mit einem Hubkolbenmotor betrieben und einer Bauartgeschw. von nicht mehr als 45 km/h).

Pocketbike auf öffentl. Flächen: Kommt daher, dass diese "Dinger" unter fahrzeugähnliches Spielzeug fällt. Wenn z.B. der Parkplatz bei einem Supermarkt, außerhalb der Öffnungszeiten, nicht abgeschrankt ist oder das Verbot der Benützung vom Grundeigentümer deutlich erkennbar angebracht ist (z.B. Schild bei der Einfahrt). Gilt dieser Parkplatz immer noch als öffentliche Verkehrsfläche.
Wenn jetzt ein Kind mit einem Pocketbike dort herumfährt, behindert es keinen Verkehr und gefährdet vermtl. auch keine Personen. Darf dies aber nur in Begleitung einer Person die das 16.Lebenjahr vollendet hat.
Fährt jetzt unter den selben Bedingung ein Erwachsener fällt das folglich unter Spielen mit dem Unterschied, dass hier keine Aufsichtsperson gefordert ist.

Grundbedingung bei der Verwendung von Spielzeug auf öffentlichen Flächen ist aber immer, dass der Verkehr nicht behindert und keine Personen oder Sachen gefährdet werden. (§ 88 StVO)

Wie Peter richtig bemerkte. Die Vorschriften machen Gott sei Dank Klügere als wir. <img src=icon_smile_big.gif border=0 align=middle>

liebe Grüße, Tommy 37, Doris 37 und Hannes 12 aus Ternitz im südl.NÖ

auf Eurocamp 2 Gold