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Thema: mit deutschen Hänger und österr. PKW ins Ausland fahren

  1. #1
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    Standard mit deutschen Hänger und österr. PKW ins Ausland fahren

    Hallo @ all

    die Situation:
    Meine Eltern (aus Bayern) haben einen in DE zugelassenen Anhänger.
    Diesen Anhänger würde ich gerne zu Urlaubsfahrten benutzen.
    Ich habe eine schriftliche internationale Vollmacht zum Ziehen des Anhängers.

    Ich weis das ich in Österreich nur mit der "roten Nummertafel" den Anhänger ziehen darf.

    meine Frage:

    Darf ich jetzt mit diesem Anhänger und der roten Nummerntafel z.B. nach Kroatien fahren oder gibt es da noch andere Probleme / Richtlinien / Vorschriften / Einschränkungen.

    LG
    aus derzeitigem Urlaub in Kroatien/PAG

    TOMTOM
    Thomas G. und Familie aus Wien 22

    Hyundai Trajet Business 2.0 CRDi + Knaus Südwind 458 TU

    https://www.dropbox.com/sc/p6yd41w74hes0wv/VgZ8d6FgkA

    TOM(38)+Doris(41)+Christoph(19)+Alex(16)+Kathi(11) +Lea(8)

    Interpunktion und Orthographie des Postings sind frei erfunden.
    Eine Übereinstimmung mit aktuellen oder ehemaligen Rechtschreibregeln ist rein zufällig und nicht beabsichtigt.

  2. #2
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    Standard

    Hallo TOMTOM

    Also mit dieser Frage würde ich mich an einen Automobilklub wenden um eine halbwegs sichere Aussage zu bekommen!!!
    Liebe Grüsse
    allzeit GUTE Fahrt und kommt gesund wieder Heim wünscht
    Westbahnmichi und seine Gabi
    kommen aus Wien 14


    www.rdh-websolutions.at

  3. #3
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    Zitat Zitat von westbahnmichi Beitrag anzeigen
    Hallo TOMTOM

    Also mit dieser Frage würde ich mich an einen Automobilklub wenden um eine halbwegs sichere Aussage zu bekommen!!!

    Hi Michi

    des hab ich schon und warte auf eine Antwort.

    Ich wollt nur eine QuerInfo :-D


    sobald ich eine Antwort habe werde ich sie hier Posten :-D




    lg
    #TOMTOM
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  4. #4
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    http://www.campingforum.at/campingfo...t=nummerntafel

    sie dir einmal diesen Thread an.
    Hier wurde schon über die roten "Deckungskennzeichen" geschrieben
    und habe es selber Praktiziert.

    Weiters hier ein Auszug von meinen Kommentar:

    Warum nicht mit einen Hänger mit deutschen Kennzeichen in Österreich fahren?
    Wäre ganz einfach zu erklären. Die haben andere Gesetzte, andere Auflagen für den TÜV und sind nicht nach dem Österreichischen Gesetz.
    Darum bei uns neu Genehmigen lassen nach Österreichischen Gesetz und ab die Post.
    Hierum geht es dabei aber um ältere Fahrzeuge.
    Die Neueren ab Bj.97, glaube ich jetzt, haben eine sogenannte EU-Typisierung
    wo keine eigene Abnahme mehr benötigt wird.

    Es freut mich aber, einigen mit meiner Beteiligung geholfen zu haben und
    wünsche viel Glück dabei.

    Noch was aus eigener Erfahrung!
    Druckt Euch den Namen mit der Tel.Nr. auf einen Zettel aus.
    Falls Ihr unerwünschte Kontrolle habt bei Nichtswissern in Blauen Uniformen
    habt Ihr sofort einen Namen zur Hand mit Nummer:

    Dipl.-Ing. Dieter KARL
    Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie
    Sektion II / ST 4
    "Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik"
    1010 Wien, Stubenring 1
    Postfach 3000
    Tel.: + 43 (1) 71162 / 65 5716
    Fax: + 43 (1) 71162 / 65 5073

    hier der Link:

    http://www.arbö.at/1893.html

    L.G.
    Digital

  5. #5
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    Kein Problem - du DARFST mit dem roten Deckkennzeichen durch Österreich fahren - und solltest damit auch in Kroatien fahren dürfen - warum sollte das nicht erlaubt sein? Der Hänger ist versicherungstechnisch sowieso mit dem zugfahrzeug verbunden - bedeutet, daß die Haftpflicht vom PKW die Schäden vom Wohnwagen übernehmen muß - nur wenn der hänger händisch rangiert wird haftet die Haftpflichtversicherung vom Wohnwagen - daher ist eine "kopie in rot" sprich Deckkennzeichen vom PKW-Kennzeichen nicht falsch.

    Ich mach das genauso - wir mieten unsere Wohnwägen in Freilassing und fahren damit mit dem Deckkennzeichen durch Italien und heuer Slowenien und Kroatien. Das Deckkennzeichen ist ein offiziell ausgegebenes Kennzeichen und LKWs fahren seit Jahren mit den roten Deckkennzeichen auf nicht in Österreich zugelassenen Hängern durch Österreich und Europa.

    Was ich allerdings mache, ich klebe das "D" Schild mit schwarzem Isoierband ab (X) und habe ein "A" am roten Nummerntaferl geklebt (das rechteckige blaue für die Kennzeichen) um Polizisten nicht zu verwirren.

    Das ist offiziell - die Versicherung wollte mir das anfänglich auch nicht glauben kurz nachdem die roten Taferln an Privatpersonen ausgegeben wurden - aber nachdem ich sie gebeten habe sich beim Verkehrsministerium zu erkundigen haben sie es bestätigt und mir das Taferl ausgegeben.
    lupo
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  6. #6
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    Zitat Zitat von digital Beitrag anzeigen
    http://www.campingforum.at/campingfo...t=nummerntafel

    [I]Warum nicht mit einen Hänger mit deutschen Kennzeichen in Österreich fahren?
    Wäre ganz einfach zu erklären. Die haben andere Gesetzte, andere Auflagen für den TÜV und sind nicht nach dem Österreichischen Gesetz.
    Darum bei uns neu Genehmigen lassen nach Österreichischen Gesetz und ab die Post.
    Hierum geht es dabei aber um ältere Fahrzeuge.
    Die Neueren ab Bj.97, glaube ich jetzt, haben eine sogenannte EU-Typisierung
    wo keine eigene Abnahme mehr benötigt wird.
    ... das stimmt nicht ganz - lt. Aussage vom Verkehrsministerium ist der Grund einzig und allein die Tatsache der polizeilichen Verfolgung - wenn man von hinten geblitzt oder aufgeschrieben wird, ist die strafrechtl. Verfolgung von österreichischen Kennzeichen einfacher - ein altes Gesetz aber noch immer gültig - ich habe damals extra beim Bundeskanzleramt nachgefragt.

    Übrigens ich habe auch immer (zur Sicherheit) den Ausdruck vom Forum und die Adresse und Telefonnummer vom Dipl.-Ing. Dieter KARL bei meinen Fahrzeugpapieren - man weiß ja nie ...
    lupo
    *************

  7. #7
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    Daumen hoch

    He das sind ja super Infos

    na dann werd ich mir mal meine "ROTE" holen und mir meine AHK montieren damit es nächstes Jahr wieder nach Kroatien gehen kann .......

    wenn ich die Antwort vom OEAMTC bekomme, werde ich sie hier (oder im anderen Thread) posten :-D



    So ich werd jetzt meinen Kaffee vorm Zelt noch geniessen und dann mal abspühlen gehn .....


    lg aus Kroatien / PAG / Novalja
    TOM
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    Eine Übereinstimmung mit aktuellen oder ehemaligen Rechtschreibregeln ist rein zufällig und nicht beabsichtigt.

  8. #8
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    Standard Rote Kennzeichen unzulässig!

    Hallo!


    Weils mich auch interessiert, möchte ich gerne meinen Senf dazugeben.


    Einschlägig - zu Deutsch: auf die Fragestellung anwendbar - sind meiner Meinung nach die §§ 49 und hier der Absatz 3 sowie 83 Kraftfahrgesetz und als Lösungsansatz § 82 KFG.


    49 Abs 3 regelt, wann grundsätzlich Anhängerkennzeichen, die dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges entsprechen und rot mit weißer Schrift ausgeführt sind, an den Zulassungsbesitzer ausgegeben werden können:



    § 49 Abs 3 Kraftfahrgesetz lautet:


    (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
    1.
    Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

    2.
    nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
    3.
    auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.
    Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.




    Es ist also nicht so, dass für alle Fälle des Ziehens ausländischer Anhänger jedenfalls ein rotes Kennzeichen ausgegeben werden darf. Die Einschränkung ist sogar sehr massiv und für das Ziehen eines Wohnwagens mit deutschem Kennzeichen relevant. Denn man kriegt es nur (unter anderem), wenn man glaubhaft macht, DASS MAN BEFÖRDERUNGEN VOM AUSLAND IN DAS INLAND DURCHFÜHRT!



    Da ein Wohnwagen nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, denke ich, dass diese Bestimmung deshalb nicht darauf anwendbar ist, wenn ich diesen lediglich in/nach Österreich ziehen will.



    Auch der Wortlaut des § 83 KFG hilft hier nicht weiter, auch wenn er vielversprechend klingt:

    § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen
    Kraftfahrzeugen

    Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.




    Der Hinweis auf § 49 Abs 3 KFG bedeutet nämlich im Ergebnis, dass das Ziehn nur dann zulässig ist, wenn es sich um eine Fahrt handelt, für die so ein Kennzeichen (berechtigterweise) ausgegeben ist - sprich: nur weil ich ein rotes Kennzeichen für meine Anhängerkupplung bekommen hab, darf ich es nicht auf einen deutschen Wohnwagen verpflanzen!

    Aus diesem Grund ist meiner Meinung nach das Ziehen eines Anhängers mit deutschem Kennzeichen unter Verwendung eines roten Anhängerkennzeichens unzulässig.

    ABER:

    Wenn ein Kraftfahrzeug oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen ins Bundesgebiet eingebracht wird und es in einem Staat, der Mitglied des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist (sicher alle EU-Staaten) - darf es für einen Monat mit dem Kennzeichen des Herkunftslandes verwendet werden.
    Danach ist der Anhänger nach österreichischen Bestimmungen zum Verkehr zuzulassen. Siehe dazu § 82 Abs 8 KFG:

    (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
    .....

    Fazit:

    Rote Kennzeichen auf dem ausländischen Wohnwagen sind unzulässig! Verwendung mit den deutschen Kennzeichen bei aufrechter deutscher Zulassung für einen Zeitraum bis zu einem Monat in Ordnung.


    LG

    Johann
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    Johann, Ellen, Jacob, Johanna und Schröder
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  9. #9
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    ... das stimmt nicht ganz - lt. Aussage vom Verkehrsministerium ist der Grund einzig und allein die Tatsache der polizeilichen Verfolgung - wenn man von hinten geblitzt oder aufgeschrieben wird, ist die strafrechtl. Verfolgung von österreichischen Kennzeichen einfacher - ein altes Gesetz aber noch immer gültig - ich habe damals extra beim Bundeskanzleramt nachgefragt.
    Der Grund steht auch in den erläuternden Bemerkungen zum § 83 KFG. Im Lichte des Deutsch-Österreichischen Vertrages über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten ist das meiner Meinung nach in Bezug auf Deutschland überholt.
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    Johann, Ellen, Jacob, Johanna und Schröder
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  10. #10
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    Hallo Johansen - glaube mir, ich habe mich bei der Versicherung, dem Verkehrsministerium, Bundeskanzleramt und auch im Internet erkundigt, es ist OK mit dem roten Taferl zu fahren - FRÜHER wurden die Tafeln nur an Frächter ausgegeben - das wurde aber kürzlich erweitert als der Bedarf entstand als immer mehr Fahrradträger für Hängerkupplungen verwendet wurden und immer das Taferl ummontiert werden musste - es wurde irgendeine Novelle geschafffen und die erlaubt jetzt auch die Ausgabe an Privatpersonen ohne dabei irgendwas glaubhaft machen zu müssen. Der Hänger muss allerdings in Deutschland angemeldet sein - wie das bei nicht angemeldeten Hängern ist, weiß ich nicht.

    Was solls auch - selbst WENN es nicht erlaubt wäre - welches Vergehen würde man begehen? Angemeldet ist der Wagen (in Deutschland) und auch versichert wenn er rangiert ist - das Taferl das man verwendet ist keine Farbkopie, sondern ein offiziell ausgegebenes Nummerntaferl - und sobald der Wohnwagen am PKW angekuppelt ist, gilt die Versicherung vom PKW (somit passt das rote PKW Taferl sogar besser zum angekuppelten PKW) - also man fährt weder ohne Zulasssung, noch ohne Versicherung und man hat auch keine Dokumente gefälscht - sollte also ein Polizist in Österrich ein Problem mit dem roten Taferl haben, dann kennt er sich nicht aus und wenn er sich nicht belehren lässt nimm ich es runter und fahr mit dem deutschn Taferl weiter - der kennt dann die Regel "Österr. PKW + ausländischer Anhänger" ja auch nicht und wird sich nicht weiter aufregen. Und ausserhalb von Österreich könnte ich im Zweifelsfall das rote Taferl wieder abnehmen - die Regelung "Österr. PKW + ausländischer Anhänger" gilt ja sowieso nur in Österreich.

    Aber wie gesagt, ich habe mich bei der Versicherung, dem Verkehrsministerium und beim Bundeskanzleramt erkundigt - voriges Jahr war ich mit dem roten Taferl am deutschen Wohnwagen in Österreich und Italien unterwegs und bekam keinerlei Probleme - es sind auch einige Polizisten unterwegs begegnet in Italien und Österreich - die haben nicht einmal komisch geschaut - warum auch - Frächter fahren schon seit Jahren mit den roten Tafeln auf den Hängern durch Europa wenn sie nicht in ÖSterreich zugelassen sind.

    Der einzige Sinn ist ja nur, daß die Strafverfolgung in Österreich einfacher ist, weil wenn ein ausländischer Hänger das österreichische Zugfahrzeug verdeckt, könnte man nur auf den Halter des ausländischen Anhängers zurückgreifen, was oft unmöglich, schwieriger bzw. in den meisten Ländern unter 70 EURO nicht gemacht wird. Und, ja das wäre im Zuge der D-Ö Amtshilfe überholt, ABER das Gesetz ist halt noch gültig und daher kann man es nur umgehen indem man rote Deckkennzeichen montiert und somit alle Voraussetzungen erfüllt.
    lupo
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  11. #11
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Hallo Johansen - glaube mir, ich habe mich bei der Versicherung, dem Verkehrsministerium, Bundeskanzleramt und auch im Internet erkundigt, es ist OK mit dem roten Taferl zu fahren - FRÜHER wurden die Tafeln nur an Frächter ausgegeben - das wurde aber kürzlich erweitert als der Bedarf entstand als immer mehr Fahrradträger für Hängerkupplungen verwendet wurden und immer das Taferl ummontiert werden musste - es wurde irgendeine Novelle geschafffen und die erlaubt jetzt auch die Ausgabe an Privatpersonen ohne dabei irgendwas glaubhaft machen zu müssen. Der Hänger muss allerdings in Deutschland angemeldet sein - wie das bei nicht angemeldeten Hängern ist, weiß ich nicht.
    Da sehe ich auch keinen Widerspruch! Natürlich werden rote Kennzeichen berechtigterweise ausgegeben. Aber zur rechtmäßigen Verwendung ist der Grund für die Ausgabe des Kennzeichens maßgeblich. Das steht in den erläuternden Bemerkungen zu § 83 KFG. Deshalb darfst du das Kennzeichen für den Radträger nicht auf den Wohnwagen schrauben.

    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Was solls auch - selbst WENN es nicht erlaubt wäre - welches Vergehen würde man begehen? Angemeldet ist der Wagen (in Deutschland) und auch versichert wenn er rangiert ist - das Taferl das man verwendet ist keine Farbkopie, sondern ein offiziell ausgegebenes Nummerntaferl - und sobald der Wohnwagen am PKW angekuppelt ist, gilt die Versicherung vom PKW (somit passt das rote PKW Taferl sogar besser zum angekuppelten PKW) - also man fährt weder ohne Zulasssung, noch ohne Versicherung und man hat auch keine Dokumente gefälscht - sollte also ein Polizist in Österrich ein Problem mit dem roten Taferl haben, dann kennt er sich nicht aus und wenn er sich nicht belehren lässt nimm ich es runter und fahr mit dem deutschn Taferl weiter - der kennt dann die Regel "Österr. PKW + ausländischer Anhänger" ja auch nicht und wird sich nicht weiter aufregen. Und ausserhalb von Österreich könnte ich im Zweifelsfall das rote Taferl wieder abnehmen - die Regelung "Österr. PKW + ausländischer Anhänger" gilt ja sowieso nur in Österreich.
    Die Übertretung würde in etwa lauten: Widerrechtliche Verwendung eines roten Anhängerkennzeichens, gem. § 83 KFG i.V.m. § 134 KFG

    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Aber wie gesagt, ich habe mich bei der Versicherung, dem Verkehrsministerium und beim Bundeskanzleramt erkundigt - voriges Jahr war ich mit dem roten Taferl am deutschen Wohnwagen in Österreich und Italien unterwegs und bekam keinerlei Probleme - es sind auch einige Polizisten unterwegs begegnet in Italien und Österreich - die haben nicht einmal komisch geschaut - warum auch - Frächter fahren schon seit Jahren mit den roten Tafeln auf den Hängern durch Europa wenn sie nicht in ÖSterreich zugelassen sind.
    Das kann ich gut nachvollziehen. Woher sollen die Italiener wissen, welche Sonderbestimmungen in unserem Kraftfahrgesetz bestehen. Die Diskussion ist natürlich etwas akademisch, weil Du praktisch kaum Probleme bekommen kannst, weil sich mit der Materie selten jemand genau auskennt. Da lässt er Dich natürlich eher weiterfahren. Ist ja auch nicht wirklich eine gravierende Übertretung.

    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Der einzige Sinn ist ja nur, daß die Strafverfolgung in Österreich einfacher ist, weil wenn ein ausländischer Hänger das österreichische Zugfahrzeug verdeckt, könnte man nur auf den Halter des ausländischen Anhängers zurückgreifen, was oft unmöglich, schwieriger bzw. in den meisten Ländern unter 70 EURO nicht gemacht wird. Und, ja das wäre im Zuge der D-Ö Amtshilfe überholt, ABER das Gesetz ist halt noch gültig und daher kann man es nur umgehen indem man rote Deckkennzeichen montiert und somit alle Voraussetzungen erfüllt.
    Aber nur, wenn Du eine Beförderung vom Ausland nach Österreich durchführst! Und das machst Du nicht - es sei denn, Du beförderst den Hänger ;-)

    Deshalb nochmal mein Fazit: Benutzung des Hängers mit den deutschen Kennzeichen nicht länger als ein Monat! Keine Probleme! Wenn länger, kanns schwierig werden.

    Vergleich es einfach mit der Benutzung eines in einem anderen EU-Land zugelassenen Pkws. Der hat auch die Heimatkennzeichen dran und niemand stört sich daran, dass Du den ein Monat lang in Österreich lenke darfst. Wo ist denn da der Strafverfolgungsanspruch, der behindert wäre?
    -----------------------------------------------------
    Johann, Ellen, Jacob, Johanna und Schröder
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  12. #12
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    Bist Du Anwalt oder Polizist?
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  13. #13
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    eben noch mal extra gegoogelt:

    ÖAMTC:
    http://www.oeamtc.at/index.php?type=...194&id=1108141

    Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 3 KFG
    Ausländische Fahrzeuge

    Ausländischer Anhänger an einem inländischen Zugfahrzeug:
    Auf dem Anhänger muss hinten ein rotes Deckkennzeichen angebracht sein, wodurch das ausländische Kennzeichen verdeckt wird.
    Inländischer Anhänger an einem ausländischen Zugfahrzeug:
    Es ist erlaubt, mit einem ausländischen Zugfahrzeug einen Anhänger mit österreichischem Kennzeichen zu ziehen.
    Zollrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt!

    Gesetzestext: § 83 KFG, § 49 Abs. 3 KFG
    lupo
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  14. #14
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    Die Anhängerbestimmungen waren ja noch nie wirklich einfach ....
    Wußte gar nicht, daß man das rote Kennzeichen vom Radträger auch anderwertig verwenden kann!

    Jetzt mal langsam zum mitdenken: Man holt sich den Wohnwagen aus Deutschland, incl. deutschem Kennzeichen und deutschen Zulassungsschein (bzw. das, der unserem entspricht).

    An der Grenze häng ich das rote Kennzeichen auf den Wohnwagen und fahre weiter und wenn die Executive die Papiere sehen will, zeig ich ihm den Zulassungsschein vom Auto und den deutschen vom Anhänger ?

    In anderen Ländern wird doch auch das hintere Kennzeichen vom auto auf den Anhänger gesteckt ...

    Toll, daß es da eine halbwegs einheitliche Regelung in Europa gibt, hauptsache die Gurkenkrümmung ist genormt

    Heißt aber auch umgekehrt, daß man ohne diesem roten Kennzeichen vom Fahrradträger einen deutschen Hänger in Österreich nicht legal ziehen darf!?
    Florian aus dem Wald4tel

    unterwegs mit Insignia 2.0CDTI und LMC Viola 450 E

  15. #15
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    eben noch mal extra gegoogelt:

    ÖAMTC:
    http://www.oeamtc.at/index.php?type=...194&id=1108141

    Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 3 KFG
    Ausländische Fahrzeuge

    Ausländischer Anhänger an einem inländischen Zugfahrzeug:
    Auf dem Anhänger muss hinten ein rotes Deckkennzeichen angebracht sein, wodurch das ausländische Kennzeichen verdeckt wird.
    Inländischer Anhänger an einem ausländischen Zugfahrzeug:
    Es ist erlaubt, mit einem ausländischen Zugfahrzeug einen Anhänger mit österreichischem Kennzeichen zu ziehen.
    Zollrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt!

    Gesetzestext: § 83 KFG, § 49 Abs. 3 KFG
    Das ist meiner Meinung nach(!) zu vereinfacht dargestellt auf der HP vom Club. Übersehen wird dabei, dass ich das rote Kennzeichen nur für den Zweck verwenden darf, für den es ausgegeben wurde bzw. ausgegeben werden darf.

    Wenn ich also Güter vom Ausland ins Inland befördere, dann OK. Wenn ich einen nicht zum Verkehr zugelassenen Hänger im Ausland verwenden will, dann JA. Wenn ich das Kennzeichen auf den Radträger auf der AHK montiere JA.

    Nicht aber, wenn ich einen zum Verkehr zugelassenen Hänger ziehe, ohne damit eine Beförderung nach Österreich zu unternehmen. Dazu kann ich ein Monat lang das ausländische Kennzeichen (vereinfacht gesagt) nutzen.

    Nochmal: meine (bescheidene) Meinung dazu. Es gibt als Rechtsquellen meines Wissens nur den Gesetzestext, erläuternde Bemerkungen zu § 83 KFG und verschiedenste Rechtsmeinungen, aber keine Judikatur, weil sowas wahrscheinlich noch nie angezeigt worden ist.

    Die Frage ist doch, warum ich als "Zieher" eines im Ausland zugelassenen Anhängers durch das Gesetz schlechter gestellt sein soll, als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Ich sehe keinen Grund dafür und deshalb meine hier vertretene Meinung.
    -----------------------------------------------------
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  16. #16
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Bist Du Anwalt oder Polizist?
    Sagen wir mal so: ich bin juristisch ausgebildet und habe viel mit Übertretungen im Straßenverkehr zu tun ;-)
    -----------------------------------------------------
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  17. #17
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    Zitat Zitat von johannsen Beitrag anzeigen
    Sagen wir mal so: ich bin juristisch ausgebildet und habe viel mit Übertretungen im Straßenverkehr zu tun ;-)
    und was soll das bedeuten? Bist Du Jurist, Richter, Polizist?

    Ich frage nur weil ich wissen will was Dich zu den Auslegung befähigt - Du mögest ja Recht haben, wobei mich dann wundern würde warum mir Das Verkehrsministerium, das Bundeskanzleramt und meine Versicherung eine andere Auskunft gegeben haben .... auch wenn Du zu der Auslegung befähigt bist und die Auslegung rechtlich relevant wäre würde ich noch immer den Aussagen von Verkehrsministerium, das Bundeskanzleramt und meine
    Versicherung als für mich gültig erklären - die Dokumente dazu fürhe ich mit und wie schon beschrieben weiß kaum ein Beamter auf österreichs Straßen Bescheid also Tafel rauf und durch.
    lupo
    *************

  18. #18
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    Zitat Zitat von johannsen Beitrag anzeigen
    Hallo!


    Weils mich auch interessiert, möchte ich gerne meinen Senf dazugeben.


    Einschlägig - zu Deutsch: auf die Fragestellung anwendbar - sind meiner Meinung nach die §§ 49 und hier der Absatz 3 sowie 83 Kraftfahrgesetz und als Lösungsansatz § 82 KFG.


    49 Abs 3 regelt, wann grundsätzlich Anhängerkennzeichen, die dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges entsprechen und rot mit weißer Schrift ausgeführt sind, an den Zulassungsbesitzer ausgegeben werden können:



    § 49 Abs 3 Kraftfahrgesetz lautet:


    (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
    1.
    Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

    2.
    nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
    3.
    auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.
    Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.




    Es ist also nicht so, dass für alle Fälle des Ziehens ausländischer Anhänger jedenfalls ein rotes Kennzeichen ausgegeben werden darf. Die Einschränkung ist sogar sehr massiv und für das Ziehen eines Wohnwagens mit deutschem Kennzeichen relevant. Denn man kriegt es nur (unter anderem), wenn man glaubhaft macht, DASS MAN BEFÖRDERUNGEN VOM AUSLAND IN DAS INLAND DURCHFÜHRT!



    Da ein Wohnwagen nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, denke ich, dass diese Bestimmung deshalb nicht darauf anwendbar ist, wenn ich diesen lediglich in/nach Österreich ziehen will.



    Auch der Wortlaut des § 83 KFG hilft hier nicht weiter, auch wenn er vielversprechend klingt:

    § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen
    Kraftfahrzeugen

    Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.




    Der Hinweis auf § 49 Abs 3 KFG bedeutet nämlich im Ergebnis, dass das Ziehn nur dann zulässig ist, wenn es sich um eine Fahrt handelt, für die so ein Kennzeichen (berechtigterweise) ausgegeben ist - sprich: nur weil ich ein rotes Kennzeichen für meine Anhängerkupplung bekommen hab, darf ich es nicht auf einen deutschen Wohnwagen verpflanzen!

    Aus diesem Grund ist meiner Meinung nach das Ziehen eines Anhängers mit deutschem Kennzeichen unter Verwendung eines roten Anhängerkennzeichens unzulässig.

    ABER:

    Wenn ein Kraftfahrzeug oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen ins Bundesgebiet eingebracht wird und es in einem Staat, der Mitglied des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist (sicher alle EU-Staaten) - darf es für einen Monat mit dem Kennzeichen des Herkunftslandes verwendet werden.
    Danach ist der Anhänger nach österreichischen Bestimmungen zum Verkehr zuzulassen. Siehe dazu § 82 Abs 8 KFG:

    (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
    .....

    Fazit:

    Rote Kennzeichen auf dem ausländischen Wohnwagen sind unzulässig! Verwendung mit den deutschen Kennzeichen bei aufrechter deutscher Zulassung für einen Zeitraum bis zu einem Monat in Ordnung.


    LG

    Johann
    Nun ja, im Zulassungsschein steht, wenn man ein Rotes Kennzeichen besitzt, folgender Satz:

    "Kennzeichentafel gemäß $49 Abs. 3 KFG 1967 augegeben"

    Da steht nicht drin, WOFÜR das Kennzeichen ausgegeben wurde, somit kann ich es ja auch nicht falsch verwenden, wenn ich es einer seiner vorgesehenen Bestimmung gemäß verwende. Also selbst wenn sich der Exekutivbeamte sehr gut auskennt, so kann wegen dem Eintrag im Zulassungsschein kaum auf eine nicht rechtmäßige Bestimmung hin gestraft werden . - ich denke mal, daß der Verdacht auf eine solche nicht strafbar sein kann.
    Aber wie johannsen schon schrieb, wo kein Kläger, da kein Richter, dem Polizisten wirds wurscht sein, so lange das mit rechten Dinge zugeht und das Kennzeichen zum Auto pa´t und eingetragen ist und leserlich, und, und....
    lg,

    Martin, Natascha, Sarah, Chiara und Ragdolls Yuki und Yeti...

    ... unterwegs mit einem von vier KIA´s oder Honda ST1100 Pan European oder Honda GL1500SE Goldwing oder Honda GL1800 Goldwing - und ohne Wohnwagen.

    an 19 der ?? Forumstreffen war ich dabei

  19. #19
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    Hallo johannsen - also wenn ich richtig gegoogelt habe und Du in St. Pöten keinen Namensvetter hast bin ich nicht so falsch gelegen - oder?

    Sollte das so stimmen, ist das Deine private Auslegung oder habt Ihr dazu eine interne Weisung oder sonst ein internes Papier? Ich habe mit 2 verschiedenen Polizisten in Salzburg gesprochen, BEIDE kannten nicht einmnal die Regelung dass man mit einem österr. PKW keine ausländischen Hänger ziehen darf - Ich folge da auch eher der Auslegung von Flüsterer. Auch die Versicherung hat dazu ein "internes Papier" und die haben mir bestätigt, daß ich mit dem roten Kennzeichen den Hänger ziehen darf. Zudem gibt es ja auch die mehrfach bestätigte Aussage vom Herrn Dipl.-Ing. Dieter KARL, Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie Sektion II / ST 4 , "Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik" wie unten von Digital bestätigt wurde ....

    lupo
    *************

  20. #20
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    Zitat Zitat von Flüsterer Beitrag anzeigen
    Nun ja, im Zulassungsschein steht, wenn man ein Rotes Kennzeichen besitzt, folgender Satz:

    "Kennzeichentafel gemäß $49 Abs. 3 KFG 1967 augegeben"

    Da steht nicht drin, WOFÜR das Kennzeichen ausgegeben wurde, somit kann ich es ja auch nicht falsch verwenden, wenn ich es einer seiner vorgesehenen Bestimmung gemäß verwende. ........
    Doch ;-) Weil da steht "gemäß § 49 Abs 3 KFG 1967 ausgegeben! Also ist es für diese Zwecke ausgegeben, die im Gesetz genannt sind. Und es gibt in Zusammenschau mit § 83 (und 104 - der auch wieder auf § 83 verweist) keinen Zweck: Ziehen einen ausländischen Wohnwagenanhängers!

    Versteht mich bitte nicht falsch! Ich will hier nicht klüger tun als BMVIT, ÖAMTC - dessen Antwort wohl noch aussteht und von sonstwem.

    Mich interessieren diese Hängerbestimmungen als Camper einerseits und beruflich andererseits - grad hat ich eine Anfrage von einem Streifenpolizisten zu einer Hängerproblematik. Ist ein höchst interessantes Feld und die Diskussion mit Euch anhand von praktischen Beispielen fördert das Fachwissen ;-)

    Und wenn ich alle in Frage kommenden Bestimmungen des KFG in Verbindung mit verfügbaren erläuternden Bemerkungen zusammentu, komm ich persönlich zu den genannten Schlüssen.

    Das heißt nicht, dass diese im Falle eines Strafverfahrens im Instanzenzug sich als richtig erweisen, aber man kann sich beim Ziehen eines deutschen Anhängers vertretbar darauf berufen.

    Natürlich kann ich auch sagen: Im § 104 KFG steht, dass ausländische Anhänger nur mit dem entsprechenden inländischen Kennzeichen gezogen werden dürfen - dass dort in Klammer auf § 83 verwiesen wird, verschweig ich. Und was im 49 Abs 3 steht, lass ich auch außen vor.
    Ich denke, damit wird man bei jeder Kontrolle durchkommen - es sei denn, ein interessierter Polizeijurist ist als Schnellrichter zugegeben und weiß, was richtig ist - kommt aber nie vor! ;-))

    Was mich aber stört: ich geb unnötig Geld für die roten Taferln aus und fang genauso unnötig an, an der Grenze Kennzeichen rauf- und runterzuwerkeln.
    -----------------------------------------------------
    Johann, Ellen, Jacob, Johanna und Schröder
    aus St.Pölten
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