Zitat von
johannsen
Hallo!
Weils mich auch interessiert, möchte ich gerne meinen Senf dazugeben.
Einschlägig - zu Deutsch: auf die Fragestellung anwendbar - sind meiner Meinung nach die §§ 49 und hier der Absatz 3 sowie 83 Kraftfahrgesetz und als Lösungsansatz § 82 KFG.
49 Abs 3 regelt, wann grundsätzlich Anhängerkennzeichen, die dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges entsprechen und rot mit weißer Schrift ausgeführt sind, an den Zulassungsbesitzer ausgegeben werden können:
§ 49 Abs 3 Kraftfahrgesetz lautet:
(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
1.
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2.
nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
3.
auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.
Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.
Es ist also nicht so, dass für alle Fälle des Ziehens ausländischer Anhänger jedenfalls ein rotes Kennzeichen ausgegeben werden darf. Die Einschränkung ist sogar sehr massiv und für das Ziehen eines Wohnwagens mit deutschem Kennzeichen relevant. Denn man kriegt es nur (unter anderem), wenn man glaubhaft macht, DASS MAN BEFÖRDERUNGEN VOM AUSLAND IN DAS INLAND DURCHFÜHRT!
Da ein Wohnwagen nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, denke ich, dass diese Bestimmung deshalb nicht darauf anwendbar ist, wenn ich diesen lediglich in/nach Österreich ziehen will.
Auch der Wortlaut des § 83 KFG hilft hier nicht weiter, auch wenn er vielversprechend klingt:
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen
Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
Der Hinweis auf § 49 Abs 3 KFG bedeutet nämlich im Ergebnis, dass das Ziehn nur dann zulässig ist, wenn es sich um eine Fahrt handelt, für die so ein Kennzeichen (berechtigterweise) ausgegeben ist - sprich: nur weil ich ein rotes Kennzeichen für meine Anhängerkupplung bekommen hab, darf ich es nicht auf einen deutschen Wohnwagen verpflanzen!
Aus diesem Grund ist meiner Meinung nach das Ziehen eines Anhängers mit deutschem Kennzeichen unter Verwendung eines roten Anhängerkennzeichens unzulässig.
ABER:
Wenn ein Kraftfahrzeug oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen ins Bundesgebiet eingebracht wird und es in einem Staat, der Mitglied des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist (sicher alle EU-Staaten) - darf es für einen Monat mit dem Kennzeichen des Herkunftslandes verwendet werden.
Danach ist der Anhänger nach österreichischen Bestimmungen zum Verkehr zuzulassen. Siehe dazu § 82 Abs 8 KFG:
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. .....
Fazit:
Rote Kennzeichen auf dem ausländischen Wohnwagen sind unzulässig! Verwendung mit den deutschen Kennzeichen bei aufrechter deutscher Zulassung für einen Zeitraum bis zu einem Monat in Ordnung.
LG
Johann