Hallo!
Nur zur Information der Gesetzestext für die Winterreifenpflicht ab 1.11.

§ 102, Abs. 8a Kraftfahrgesetz 1967 (Quelle: RIS; www.versicherungsjournal.at)
(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
Hinweis: Definition der Fahrzeugklassen laut KFG:
M: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern M1: Pkws und Kombis;M2: Mehr als acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz, zulässige Gesamtmasse höchstens 5.000 kg;M3: Mehr als acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz, zulässige Gesamtmasse von über 5.000 kg.
N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern
N1: Zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
N2: Zulässige Gesamtmasse von über 3 500 kg und höchstens 12.000 kg;
N3: Zulässige Gesamtmasse von über 12.000 kg.


Liebe Grüße Werner