Zitat von
Tommy1424
Würde schon funktionieren. Allerdings nur wenn du das Mobilheim mit Genehmigung der Baubehörde aufstellst.
Genaue Auskünfte kann dir hier nur das zuständige Gemeinde-/Stadtamt geben.
hallo
so ist es
steht zwar in jeder bauordnung ein bisserl anders
aber die formulierung lautet sinngemaess
"jegliche anlage die dazu geeignet erscheint, dass menschen darin naechtigen muss von der baubehoerde genehmigt werden"
es geht also garnicht darum OB darin wer naechtigt sondern sogar darum ob das MOEGLICH waere
darunter fallen auch wohnwagen, baucontainer (wenn sie mind. ein fenster haben) alte autobusse, jahrmarktsstaende, wohnmobile, mobilheime ect
die errichtung (eigentlich abstellen) solcher "anlagen" (eigentlich fahrzeugen) wird grundsaetzlich von der baubehoerde im bauland und im gruengebiet nicht genehmigt
fuer das bewohnen einer solchen anlage muesste die widmung auf "zeltplatz" lauten
dann darfst aber nimmer bauen
daher duerfen - genau genommen - womo und wowa auch am eigenen grund nicht abgestellt werden wenn es keine gewidmete abstellflaeche laut bauplan ist
und nein, das ist nicht hoerensagen
ich habe in genau so einer sache (abstellung eines mobilheims auf eigenem baugrund am stadtrand von wien) von 1982 bis 2007 mit meiner baubehoerde prozessiert
als dann alles bis zur letzten instanz durchprozessiert war inkl. berufungsgericht, abbruchbescheid, androhung der ersatzvornahme und lohnpfaendung zur eintreibung der abbruchkosten hab cih das teil dann verkauft
und damit wir uns recht verstehen: es war ein abgestellter wohnwagen, nix auf fundament oder sowas. es war einfach ein wohnwagen der dort abgestellt wurde
man kann das also machen und dann die sache verzoegern
wenn es geschickt gemacht wird geht das schon ein paar jahre
und ist trotz anwaltgebuehren und verwaltungsstrafen billiger als eine wohnung zu mieten
wir haben es mit einem cleveren anwalt sogar nach 18 jahren prozessdauer geschafft dass das ganze verfahren wegen eines formalfehlers aus dem jahr 1985 komplett zurueck an den start geschickt wurde
hat aber nix genuetzt
schlussendlich ist die rechtslage eindeutig
abstellen eines campingfahrzeuges (wowa oder womo) ist nur auf oeffentlichen oder privaten gewidmeten abstellflaechen zulaessig
bewohnen eines campingfahrzeuges ist nur auf grundflaeche mit widmung "zeltplatz" zulaessig
ausnahme ist nur die einmalige naechtigung im fahrzeug (also womo) zur wiedererlangung der fahrtuchetigkeit
lg
g
„Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“
Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)