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Thema: neue rote Nummerntafel für Fahrradträger

  1. #1
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    Standard neue rote Nummerntafel für Fahrradträger

    Hallo, gestern habe ich in der Clubzeitung vom ÖAMTC gelesen, daß man sich jezt neue rote Nummerntafeln besorgen kann, die man dann ständig auf den Fahrradträgern f. d. Anhängekupplung montieren kann (wem es zu mühsam ist, das Taferl vom Auto auf den Träger zu wechseln).

    2 Fragen tun sich da für mich auf: 1. weiß wer, ob die auch außerhalb von Österreich erlaubt sind? 2. könnte es sein, daß man mit diesen Tafeln dann auch einen Wohnwagen mit einem (original) deutschen Kennzeichen ziehen darf, da dies ja bisher nicht erlaubt war, weil der österreichische Kraftfahrer nicht leicht zu greifen war. (kfz österreich + wohnwagen deutschland)

    Ich habe gegoogelt und auch beim Arbö diese Info gefunden (f. d. Radträger) mit einem Hinweis zum Gesetzblatt:

    28. Nach § 49 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
    „(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger
    oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker
    1.
    die hintere Kennzeichentafel, oder
    2.
    eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)
    auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel
    aufweisen muss, anzubringen.“
    interessant auch was da noch so für Änderungen drinnen sind ... viel Spaß beim schmökern:

    http://www.bmvit.gv.at/verkehr/stras...v57aus2007.pdf
    lupo
    *************

  2. #2
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    ... könnte es sein, daß man mit diesen Tafeln dann auch einen Wohnwagen mit einem (original) deutschen Kennzeichen ziehen darf, da dies ja bisher nicht erlaubt war, weil der österreichische Kraftfahrer nicht leicht zu greifen war. (kfz österreich + wohnwagen deutschland)

    hallo

    wie kommst du drauf dass das nicht zulässig wäre

    wir hatten da ja schon mal einen langen threat darüber


    siehe dazu auf
    http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=205850&p=48&q=(I%2080% 2F2002)%3AQUELLE&t=doc3.tmpl

    unter anderem punkt
    (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
    dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht
    und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug
    mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung
    solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei
    unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage
    zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die
    Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
    sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet
    keinen Anspruch auf Entschädigung.
    so, und dann soll der hr kapplständer mir im anhaltungsfall mal erklären WANN genau die dreitagesfrist begonnen hat ...

    lg
    g

    edit:
    das gilt für die zugfahrzeuge
    die punkte davor betreffen die anhänger ...
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  3. #3
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    leider ist es sehr wohl verboten mit einem österreichischen KFZ einen Hänger aus Deutschland in Österreich zu ziehen - ich konnte es fast nicht glauben als ich den EzuB gemacht habe und habe mich daher beim Bundeskanzleramt erkundigt und bestätigt bekommen, daß das noch immer verboten ist. Man darf sie nur dann ziehen, wenn man über das ausländische Kennzeichen ein rotes (oder grünes?) ÜBerstellungskennzeichen montiert - aber das bekommt man nicht für den Wohnwagen für die Fahrt in den Urlaub und kostet enorm viel und ist nur befristet gültig. Ich habe mich da schon gründlich informiert und leider ist das Gesetz noch immer so - ob das die Polizei weiß sei dahingestellt, aber im Falle eines Unfalles - nein danke, da kann ich dann die Gutachter zahlen, daß der ausländische Hänger an meinem PKW NICHT Shuld oder Einfluß hatte.
    lupo
    *************

  4. #4
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    Daumen hoch

    servus lupo,

    so wie es schon immer war, bei einem ausländischen anhänger/auflieger ist am anhänger ein rotes kennzeichen mit der zulassung des zugfahrzeuges anzubringen.

    dieses kennzeichen kostet lediglich ein paar euro und ist zeitlich nicht limitiert.

    du könntest z.b sonst nie einen auflieger aufsatteln. die bestimmung gibts schon ewig...
    meint noch immer das campingteuferl und ist schon wieder den 137. tag in kärnten .
    *** member of CTJ ***

  5. #5
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    hallo Richard - und weißt Du auch wie bekomme ich dann so eine Tafel? Und darf ich damit dann auch einen in Deutschland geliehenen Wohnwagen durch Österreich fahren? Meine Versicherung (Zulassungsstelle) weiß davon nichts und sagt das geht nur für LKWs .....
    lupo
    *************

  6. #6
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    Daumen hoch

    hi lupo,

    da gibts eine novellierung nur ich hab jetzt keinen einfachen zugriff mehr in die rechtsabteilung, ich müsste da eine ganz offizielle anfrage stellen.

    ich kann mich aber noch erinnern, da gehts wörtlich um "anhänger"...
    meint noch immer das campingteuferl und ist schon wieder den 137. tag in kärnten .
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  7. #7
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    hallo Richard - und weißt Du auch wie bekomme ich dann so eine Tafel? Und darf ich damit dann auch einen in Deutschland geliehenen Wohnwagen durch Österreich fahren? Meine Versicherung (Zulassungsstelle) weiß davon nichts und sagt das geht nur für LKWs .....
    hallo

    an den zulassunsgstellen sitzen meist schreibkräfte die aus den versicherungen wegrationalisiert wurden und die nicht dynamisch genug waren sich einen anderen job zu suchen.

    da darfst du dir keine fachauskunft erwarten

    ich bin kein spezailist für speditionsfragen

    aber die auskunft kann einfcah nicht stimmen (nur für LKW)
    es ist gesetzlich vorgeschrieben dass inländische zugfahrzeuge die ausländische anhänger führen sich diese rote oder grüne tafel holen.
    unabhängig davon ob das PKW oder LKW sind und egal ob leichte oder schwere anhänger

    wenn du mit glied bist schick einfach ein email an rechtshilfewiennoebgld@oeamtc.at und gib die clubkartennummer an und frag das an.

    du willst einen wowa in DE mieten und den durch OE durchziehen nach kroatien. darfst du das und unter welchen voraussetzungen.

    das ist sicher zulässig, auf welchem weg auch immer. evt benötigst du bis drei tage aufenthalt wenn anhänger auch aus dem EU raum sogar garkeine zusätzlichen taferln mehr

    lg
    g
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  8. #8
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    Hallo,
    hab seit zwei Wochen so eine rote Nummerntafel, um mir das Umstecken der Tafel vom PKW auf den Fahrradträger zu ersparen. Kostenpunkt so um die 9.- €.
    Die Ausgabe der roten Nummertafel wird in der Zulassung vermerkt.
    Die Verwendung ist nur in Zusammenhang mit dem Fahrradträger möglich, der am Fahrzeug montiert ist und durch den die Originalnummerntafel verdeckt wird.
    Ein Wohnwagen ist ein eigenes Fahrzeug und braucht wohl auch eine eigene Nummer(ntafel)

    Gruß aus dem Ländle
    nobu

  9. #9
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    Zitat Zitat von nobu Beitrag anzeigen
    Hallo,
    hab seit zwei Wochen so eine rote Nummerntafel, um mir das Umstecken der Tafel vom PKW auf den Fahrradträger zu ersparen. Kostenpunkt so um die 9.- €.
    Die Ausgabe der roten Nummertafel wird in der Zulassung vermerkt.
    Die Verwendung ist nur in Zusammenhang mit dem Fahrradträger möglich, der am Fahrzeug montiert ist und durch den die Originalnummerntafel verdeckt wird.
    Ein Wohnwagen ist ein eigenes Fahrzeug und braucht wohl auch eine eigene Nummer(ntafel)

    Gruß aus dem Ländle
    nobu
    hi nobu...
    du schreibst, das die >> verwendung nur in zusammenhang mit deinem fahrradträger zulässig ist <<... soweit mir bekannt, kannst diese rote nummertafel an jedem ( im ausland angemeldeten ) anhänger verwenden...

    wenn dieser anhänger ( noch ) keine eigene zulassung ( zb neufahrzeug bei eigenimport ) besitzt, dann gilt das als überstellungskennzeichen ... das bedeutet, du darfst damit keine ladung befördern... wenn der anhänger zb in D zugelassen ( D Nummertafel ) ist, kannst damit zumindest europaweit rumfahren...und damit natürlich auch ladung befördern ( is aber eh nur für spediteure wichtig )...

    @ abo..
    soweit mir bekannt, gibt's da keine zeitliche beschränkung....

    ( ich bin seit ca 3 jahren jeden 2ten tag mit einer solchen konfiguration unterwegs )...

    lg willi..
    Geändert von panman (08.09.2007 um 16:47 Uhr) Grund: Ergänzung

  10. #10
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    Hallo beinand!

    Bitte nicht verwechseln!!!!

    1. Das rote Zollkennzeichen

    Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.


    2. Rotes Zusatzkennzeichen

    Dieses Kennzeichen kann bestellt werden und wird für Anbauten am Fahrzeug verwendet welche die original Nummerntafel abdecken bzw. unlesbar machen (z.B. Fahrradträger).

    Bei diesem Kennzeichen kann es durchaus möglich sein, dass es nur für einen Fahrradträger gültig ist. Es dient lediglich dazu, dass sich der Zulassungsbesitzer das dauernde Umstecken der orig. Tafel erspart.

    Diese Kennzeichentafel darf aber NICHT auf einem Anhänger montiert werden.

    In Ö ist jedes zulassungspflichtige Fahrzeug als selbständiges Fahrzeug an zu sehen und benötigt daher eine eigene Zulassung (Ausnahme Wechselkennzeichen).
    Das Zollkennzeichen wird nötig, weil in Ö kein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenen Zugfahrzeug gezogen werden darf.
    liebe Grüße, Tommy und Doris auf Eurocamp 2 Gold


  11. #11
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    Zitat Zitat von Tommy1424 Beitrag anzeigen
    1. Das rote Zollkennzeichen
    Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.
    hallo

    *grübel*

    was dann heisst das private personen kein ausländisches fahrzeug bzw keinen ausländischen anhänger in österreich ziehen dürfen?

    genau das ist mit entsprechenden Eu bestimmungen ja ermöglicht worden.

    jetzt bin ich neugierig langsam

    hat jetzt schonmal wer beim oematc angefargt oder wo ...?

    lg
    g
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  12. #12
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    Zitat Zitat von Tommy1424 Beitrag anzeigen
    Hallo beinand!

    Bitte nicht verwechseln!!!!

    1. Das rote Zollkennzeichen

    Muss beantragt werden, wenn in Ö ein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenem Zugfahrzeug gezogen wird. Meines wissen ist für dieses rote Kennzeichen ein Nachweis über die Notwendigkeit der Verwendung zu erbringen. Weiters glaube ich, dass dieses Kennzeichen nur an Firmen ausgegeben wird.


    2. Rotes Zusatzkennzeichen

    Dieses Kennzeichen kann bestellt werden und wird für Anbauten am Fahrzeug verwendet welche die original Nummerntafel abdecken bzw. unlesbar machen (z.B. Fahrradträger).

    Bei diesem Kennzeichen kann es durchaus möglich sein, dass es nur für einen Fahrradträger gültig ist. Es dient lediglich dazu, dass sich der Zulassungsbesitzer das dauernde Umstecken der orig. Tafel erspart.

    Diese Kennzeichentafel darf aber NICHT auf einem Anhänger montiert werden.

    In Ö ist jedes zulassungspflichtige Fahrzeug als selbständiges Fahrzeug an zu sehen und benötigt daher eine eigene Zulassung (Ausnahme Wechselkennzeichen).
    Das Zollkennzeichen wird nötig, weil in Ö kein im Ausland zugelassener Anhänger mit einem in Ö zugelassenen Zugfahrzeug gezogen werden darf.
    hallo tommy 1424...
    gibts da unterschiede ( größe, form usw ) zwischen diesen beiden roten kennzeichen..?

    weil einmal heißt's zollkennzeichen und einmal rotes zusatzkennzeichen..
    wobei beide male ja die selbe nummern/buchstaben konfiguration des zugfahrzeuges verwendung findet...oder ?

    @nobu....

    wurde bei dir im zulassungsschein der ausdrückliche verwendungszweck ( nur am Fahrradträger ) vermerkt ?

    lg willi..
    Geändert von panman (09.09.2007 um 01:17 Uhr) Grund: Ergänzung...

  13. #13
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    Zitat Zitat von panman Beitrag anzeigen
    @nobu....

    wurde bei dir im zulassungsschein der ausdrückliche verwendungszweck ( nur am Fahrradträger ) vermerkt ?

    lg willi..
    Hallo,
    im Zulassungsschein wurde die Zeile "Rote Kennzeichentafel gemäß 49 Absatz 3 KFG 1967 ausgegeben" angefügt und zwar auf beiden Zulassungsscheinen, also auch auf der für mein Wohnmobil, das gar keine AHK hat. Ich verwende den Radträger nur am PKW.
    Bei der Ausgabe der Tafel haben wir uns darüber unterhalten, ob die Polizei im In- und Ausland diese Tafel wohl kennt oder ich nun öfters angehalten werde. Von einer Verwendung der Tafel an einem im Ausland zugelassenen Hänger war nicht die Rede, ich mußte bei der Bestellung der Tafel auch nicht angeben, wofür ich sie verwenden werde.
    Wäre interessant, eine fachkundige Aussage über die diskutierte Frage zu bekommen. Hat jemand Kontakt zu einem/einer entsprechenden Fachmann/Fachfrau?

    Gruß aus dem Ländle
    nobu

  14. #14
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    Zitat Zitat von abo Beitrag anzeigen
    hallo

    *grübel*

    was dann heisst das private personen kein ausländisches fahrzeug bzw keinen ausländischen anhänger in österreich ziehen dürfen?

    genau das ist mit entsprechenden Eu bestimmungen ja ermöglicht worden.

    jetzt bin ich neugierig langsam

    hat jetzt schonmal wer beim oematc angefargt oder wo ...?

    lg
    g
    Ja, leider abo - ich habe das beim Bürgerservice nachgefragt und schriftlich bestätigt bekommen, daß dieses sinnlose Gesetz noch immer gilt - ich darf nicht mit einem in Österreich zugelassenem PKW einen wo anders zugelassenen Wohnwagen ziehen - das lustige ist, daß das kein Polzist weiß, aber im Falle eines Unfalles bin ich mir sicher daß das die Versicherung weiß und versuchen würde einen Strick zu drehen - zumindest mir aber die Beweislast überlassen

    Ich finde das SOOO schade - da es mir die Möglichkeit nimmt gute Mietangebote in meiner Nähe gleich über der Grenze zu nützen .....
    lupo
    *************

  15. #15
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    Blinzeln

    aber jetzt mal ehrlich

    "no risk, no fun". wer schaut denn wirklich? bin schon mal mit einem show-kennzeichen vom club bei einem wowa-test gefahren (das richtige einfach vergessen) und niemand ist das aufgefallen...

    und lupo, machst du wirklich in österreich urlaub? überall anders kannst eh fahren...
    meint noch immer das campingteuferl und ist schon wieder den 137. tag in kärnten .
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  16. #16
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    Hallo beinand!

    Habe hier zur allgemeinen Verwirrung einen Auszug aus dem Kfg für euch:

    § 49. Kennzeichentafeln

    (1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen,
    Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6
    angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche
    Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit
    Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten
    auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur
    gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer
    angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel
    innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie
    ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung
    rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung
    der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen
    hat.
    (2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder
    Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und
    4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde
    auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den
    Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
    (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3
    genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit
    dessen Kennzeichen auszugeben für
    1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
    Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
    sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
    Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
    2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem
    Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
    sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der
    Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
    3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte
    Fahrradträger.
    Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für
    das Kraftfahrzeug zu vermerken.
    (4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst
    sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf
    mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen
    Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der
    Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für
    a) Farbe des b) Farbe der
    Grundes der Schrift-
    Tafeln zeichen
    1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder
    mit Beiwagen, Motordreiräder und
    Anhänger, vorbehaltlich der Z 3
    und 4 ............................ weiß schwarz
    2. Motorfahrräder, vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge sowie für
    Anhänger gemäß Abs. 3 rot weiß
    3. vorübergehend zugelassene
    Fahrzeuge sowie für
    Probefahrtkennzeichen ............ blau weiß
    4. Überstellungskennzeichen ......... grün weiß
    Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material
    bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem
    blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale
    Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen
    der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen
    des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat;
    dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a
    und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
    Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die
    Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln
    (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet
    sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige
    Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf
    Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf
    einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die
    zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben
    sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen
    dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung
    versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift "Republik
    Österreich" und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5)
    vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    zugewiesene Kontrollnummer zeigt.


    § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

    Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen
    mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen
    hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das
    ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.
    Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
    BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

    Quelle: Kraftfahrgesetz 1967
    liebe Grüße, Tommy und Doris auf Eurocamp 2 Gold


  17. #17
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    Zitat Zitat von Richard Beitrag anzeigen
    aber jetzt mal ehrlich

    "no risk, no fun". wer schaut denn wirklich? bin schon mal mit einem show-kennzeichen vom club bei einem wowa-test gefahren (das richtige einfach vergessen) und niemand ist das aufgefallen...

    und lupo, machst du wirklich in österreich urlaub? überall anders kannst eh fahren...
    ja aber Richard, ich kann ja nicht wegen dem Gesetz extra rund um Österreich herum nach Italien oder Kroatien fahren - oder? Da bleibt mir bislang nur übrig auf eine Anmietung in D zu verzichten.
    lupo
    *************

  18. #18
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    ja aber Richard, ich kann ja nicht wegen dem Gesetz extra rund um Österreich herum nach Italien oder Kroatien fahren - oder? Da bleibt mir bislang nur übrig auf eine Anmietung in D zu verzichten.
    hallo lupo

    lies doch bitte den gesetzestext den der tommy reingestellt hat.

    zitat:
    "... (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers ..... hat die Behörde Kennzeichentafeln .... auszugeben für ......Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
    Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
    sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
    Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;..."

    für mich liest sich das eindeutig.

    lg
    g
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  19. #19
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    Zitat Zitat von abo Beitrag anzeigen
    hallo lupo

    lies doch bitte den gesetzestext den der tommy reingestellt hat.

    zitat:
    "... (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers ..... hat die Behörde Kennzeichentafeln .... auszugeben für ......Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem
    Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
    sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
    Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;..."

    für mich liest sich das eindeutig.

    lg
    g

    Hallo,

    ich würde es gerne auch so sehen, aber leider ist das Problem da - welchen Grund sollte ich nennen um "es glaubhaft zu machen"? Urlaub? Selbst wenn ich das mit dem Argument "Urlaub" glaubhaft machen kann, müsste ich noch immer einen Antrag stellen und der inkl. Taferl ist dann teurer als der gesamte Urlaub .... Sowas ist fuer einen Spediteur einfacher - dessen Glaubhaftigkeit ist seine Wirtschaftlichkeit und der braucht das beruflich, daher zahlen sich hier Gebühren aus wenn er den fremden beladenen Sattel mit seinen Zugmaschinen fahren kann aber für einen kleinen Camper steht das nicht dafür.
    lupo
    *************

  20. #20
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    Zitat Zitat von lupo1972 Beitrag anzeigen
    Hallo,
    ich würde es gerne auch so sehen, aber leider ist das Problem da - welchen Grund sollte ich nennen um "es glaubhaft zu machen"? Urlaub? Selbst wenn ich das mit dem Argument "Urlaub" glaubhaft machen kann, müsste ich noch immer einen Antrag stellen und der inkl. Taferl ist dann teurer als der gesamte Urlaub .... Sowas ist fuer einen Spediteur einfacher - dessen Glaubhaftigkeit ist seine Wirtschaftlichkeit und der braucht das beruflich, daher zahlen sich hier Gebühren aus wenn er den fremden beladenen Sattel mit seinen Zugmaschinen fahren kann aber für einen kleinen Camper steht das nicht dafür.
    hallo

    bist du evt oeamtc mitglied?

    lg
    g
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