hallo..
also für mich wäre zumindest der letzte absatz des gesetzestextes vom tommy

>> § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen
mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen
hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das
ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.
Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

Quelle: Kraftfahrgesetz 1967 <<


schon einmal ein hinweis, das man(n) nicht unbedingt eine sogenannte glaubhaftmachung benötigt...

wie nobu schon weiter oben gepostet hat, wurde ja bei ihm auch kein bestimmter verwendungszweck im zulassungsschein angeführt....

zitat nobu >> Hallo,
im Zulassungsschein wurde die Zeile "Rote Kennzeichentafel gemäß 49 Absatz 3 KFG 1967 ausgegeben" angefügt und zwar auf beiden Zulassungsscheinen, also auch auf der für mein Wohnmobil, das gar keine AHK hat. <<

( übrigens, in meinem zulassungsschein von der sattelzugmaschine steht auch nicht mehr drinn.... werde mich aber in der fa. noch erkundigen.. )

lg willi...