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Thema: interessant für selbstständig erwerbstätige

  1. #1
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    Standard interessant für selbstständig erwerbstätige

    hallo

    da wir ja einige firmenbetreiber hier haben (egal ob neben- oder hauptberuflich) anbei ein link zu einer pressetextseite zu den änderungen des unternehmensrechtes, was den verpflichtenden inhalt von geschäftlichen emails (und das sind alle die im weitesten sinne zur geschäftsanbahnung oder geschäftsabwicklung dienen) betrifft.

    eine zusammenfassung betreffend emailinhalt findet sich auf
    http://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070516021

    lg
    g

    PS:
    webseiten muessen übrigens auch schon lange verpflichtende angaben enthalten (je nach inhalt nur name und ort, unter umständen - bei inhalten wie beim evto-toni zb - auch ein impressum), das ist aber eine andere geschichte ...



    Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin)
    „Würden die Menschen das Geldsystem verstehen, hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“

    Sir Henry Ford; Industrieller (1863 – 1947)

  2. #2
    evto Gast

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    Hi Gerhard!

    Reicht das so???
    http://www.evto-on-tour.at/Impressum/impressum.htm

    Lg. und danke für Deine Info!

    Toni
    Ns. Schönes Wochenende

    Toni&Eva-Wr.Neustadt
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  3. #3
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    hallo toni

    du wirst lachen, genau genommen nicht.

    sobald ein seiteninhalt dazu geeignet ist, meinungen zu transportieren muss der inhaber - genau wie ein echtes medium eine "grundlegende linie der berichterstattung" mit veröffentlichen. wer nur fotos oder nur allgemeinheiten veröffentlicht, über die man(n) nicht abweichender meinung sein kann, dann kann diese entfallen und es ist nur mehr name und ort erforderlich.

    bei einer seite wie deiner wo über orte und unternehmen berichtet wird und auch subjektive meinungen abgegeeben werden, ist eine vollständige angabe erforderlich

    könnte dann evt so aussehen:

    Grundlegende Linie:
    Berichterstattung und Informationen über Campingaktivitäten und damit verbundene Angelegenheiten, Beiträge zur sinnvollen Freizeitgestaltung, ....

    solltest du je einen werbebanner mit rauf nehmen wollen dann sollte auch der absatz "Bereitstellung einer Werbeplattform für Betriebe und Unternehmen." dazukommen.
    wenn du das nicht vorhast dann eher net, des finanzamt fragt sonst immer nach den werbeerlösen

    beim inhaber muss jedenfalls dein familienname (vorname muss nicht unbedingt sein) und dein wohnort stehen

    wie gesagt, die chance als privater belangt zu werden ists relativ gering, aber trotzdem kanns net schaden ...

    lg
    g



    Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin)

  4. #4
    evto Gast

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    Hi Gerhard!
    Danke!Werde Deinen Vorschlag 1:1 umsetzen! Ich kenn mich da ja nicht aus!
    Lg. Toni

    Toni&Eva-Wr.Neustadt
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  5. #5
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    oder einfach auf einem Schweizer Server hosten - in der Schweiz gib es diese Impressunspflicht für Private nicht !

    z.B. auf bighosting.biz

    diese EU Gesetze driften langsam ins Lächerlich ab !




    wir 4 lieben Camping ....

  6. #6
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    quote:
    oder einfach auf einem Schweizer Server hosten - in der Schweiz gib es diese Impressunspflicht für Private nicht !
    hallo

    mach was du glaubst
    aber du irrst

    die bestimmungen aus dem firmenbuchgestetz (email) gelten für alle firmen die im österreichischen firmenbuch stehen, und die angaben gemäß paragr. 24 und 25 mediengesetz sowie paragr. 5 ECG gelten für alle personen deren wirtschafliche interessen auf österreichische verbraucher ausgerichtet sind

    lg
    g




    Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin)

  7. #7
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    Gerhard - für PRIVATE !!! PRIVATE - habe ich geschrieben !!!

    Aber laut bighosting gilt diese nix Impressumpflicht für alle, da Daten in der Schweiz gehostet !!

    keine Ahnung was das Gewerberecht in A dazu sagt .....

    aber eine Abmahnung fürs Fehlen eines Impressums auf einer privaten HP auf einem Schweizer Server wirds eher nicht geben ....

    DASS wollte ich damit sagen - Gerhard

    liebe Grüße
    gerilu

    wir 4 lieben Camping ....

  8. #8
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    quote:
    Gerhard - für PRIVATE !!! PRIVATE - habe ich geschrieben !!!
    hallo gerliu

    ja, auch für private

    "...Das ist jetzt auch der große Systembruch. Bisher war das Mediengesetz eine Spezialmaterie, mit der sich Medienkonzerne befassten, jetzt sehen sich plötzlich Schüler mit Hobby-Websites damit konfrontiert. Und das Medienrecht ist ein schlagkräftiges Ordnungsinstrumentarium. Es belastet den Medieninhaber mit einer Art Gefährdungshaftung (Haftung ohne Verschulden) gegenüber Dritten. Für diese sieht das Gesetz eine Reihe von Entschädigungsansprüchen bis 20.000 Euro vor, teilweise sogar bis 100.000 Euro (§§ 6 bis 8a).
    Eine Website ist in Zukunft, so wie etwa auch ein mindestens viermal jährlich erscheinender Newsletter, ein periodisches elektronisches Medium (§ 1 Z 5a MedienG) und der Betreiber oder Versender wird zum Medieninhaber (Z 8). Die Folge sind eine Flut von verschiedenen Pflichten und möglichen Ansprüchen: Zahlung von Entschädigungsbeträgen (§ 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c), Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9), Impressumpflicht (§ 24), Offenlegungspflicht (§ 25), Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Einschaltungen (§ 26), Urteilsveröffentlichung (§ 34), Beschlagnahme (Löschung der Website, § 36), Mitteilung über Verfahrenseinleitung (§ 37). Zum Problem kann das dann werden, wenn durch Dritte auf Websites rechtswidrige Handlungen gesetzt werden, wie etwa Ehrenbeleidigungen, was bekanntlich nicht nur in Gästebüchern oder Diskussionsforen vorkommt, wo jetzt plötzlich journalistische Sorgfalt verlangt wird, sondern auch Folge von Hack-Angriffen sein kann. Auch für die Handlungen seiner Hilfspersonen muss der Website-Betreiber, jetzt Medieninhaber, finanziell den Kopf hinhalten....."

    "....Daneben sind alle Inhaber eines periodischen Mediums ( z.B. Website-Betreiber und Newsletter-Versender) von einer eingeschränkten Offenlegungspflicht nach § 25 Abs. 1, 4. und 5. Satz betroffen. Zusätzlich zu Name, Firma und Wohnort oder Sitz (ohne genaue Anschrift) ist hier noch der Unternehmensgegenstand anzugeben. Die weiteren Daten, wie Beteiligungsverhältnisse und grundlegende Richtung, sind nur von den "die öffentliche Meinung beeinflussenden" (siehe dazu gleich unten) Medieninhabern anzugeben (§ 25 Abs. 5).
    Unterliegen diese Medien auch der Kennzeichnungspflicht nach § 5

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