So, für alle die es ganz genau Wissen wollen hier die genauen Angaben bezüglich Gasüberprüfung und Pickerl die ich nach teilweise sehr mühsamer und langwieriger Nachfrage (11 Telefonate, 4 Mails und 2 Fax)erhalten habe:
Gleich Vorweg: Im Moment liegt es im Ermessen der Prüfwerkstatt, ob eine Gasprüfung verlangt wird, diese ist jedoch nicht obligatorisch.
Hier die genaue Erlärung der Experten:
Pickerlüberprüfung §57a und die Gasprüfung:
Die Gasanlagen Prüfrichtlinie ÖVGW G-107 (für Österreich) ist wie geplant im Jänner 2007 in Kraft getreten.
Jedoch wurde von Seiten des Verkehrsministerium (BMVIT) noch keine Durchführungsverordnung beschlossen, die diese Prüfrichtlinie in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) aufnimmt.
Dies ist laut Auskunft des Ministeriums erst bei einer der nächsten Novellen vorgesehen. (theoritisch hätte das BMVIT sogar noch zwei Jahre Zeit bis zur Umsetzung)
Bis dahin gilt noch immer der Erlass des BMVIT vom 05.12.2005 der hier Auszugsweise zitiert wird:
„Anlage 6 der PBStV, Position 7.12. Prüfung der Gasanlage:
Aus dem Mängelkatalog zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geht derzeit nicht klar hervor, ob Gasanlagen in Wohnwägen und Wohnmobilen, welche nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen (Gasanlagen für Kühlung, Heizung, Licht etc.) im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung zu überprüfen sind. Punkt 7 der Anlage 6 der PBStV spricht von „sonstigen Einrichtungen, sofern vorgeschrieben“. Daher sind darunter nur solche Gasanlagen zu verstehen, die für den Antrieb vorgesehen sind. Bei solchen ist nach den Anweisungen der PBStV vorzugehen. Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften. Wenn diese Gasanlagen offensichtliche Mängel aufweisen, soll dieser Mangel im Prüfbericht nicht unter „Beurteilung“, sondern unter „Bemerkung“ in Form des Hinweises „Empfehlung für den Benutzer“ eingefügt werden. In dieser Empfehlung sollte der Mangel kurz beschrieben werden.“
Dies bedeutet, dass im Moment bei der Überprüfung §57a lt. Auskunft des BMVIT eine Gasprüfung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch von der Prüfwerkstatt verlangt werden kann (aber eben nicht verlangt werden muss!!)
Erklärung: Der Passus "Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften." ist mit dem Inkrafttreten der G-107 /G 607 Richtlinie nicht mehr gültig und so liegt es derzeit im Ermessen