Im Zulassungsschein Punkt G ist das Eigengewicht des PKW´s eingetragen.
Dies ist in Österreich und auch in Deutschland so.
Allerdings bin ich jetzt draufgekommen das der Fahrer mit 75kg beim Eigengewicht in DE mitgerechnet wird aber nicht so in AT.
Es ist tatsächlich in AT so in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung § 1k definiert das von der "Tatsächlichen Masse des Fahrzeuges" lt. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) 75 kg abgezogen werden und als Eigengewicht im Zulassungsschein eingetragen werden. In DE ist in der StVZO §42 Abs.3 klar definiert das 75kg als Fahrergewicht beim Leergewicht (=Eigengewicht) dabei sind.
Dies bedeutet das "Eigengewicht" unterschiedliche Aussagekraft hat in DE hat als in AT. Sehr erstaunlich das trotz EU-Regelungen hier unterschiedlich definiert wird.

Das Eigengewicht ist relevant wenn ich mit dem Wohnwagen 100 kmh fahren möchte.
Mein Wohnwagen hat hzGG 1800kg und die Genehmigung für 100 kmh im CoC + Zulassungsschein eingetragen.
Im Zulassungsschein meines PKW steht im AT-Zulassungsschein als Eigengewicht 1792kg.
Genaugenommen darf ich nicht 100 kmh in DE fahren weil das hzGG des WoWa nicht kleiner als das Eigengewicht des Zugfahrzeuges ist.
Wenn das Eigengewicht aber nach DE-Regeln berechnet wäre dann wären dies 1867kg (1792+75) und damit dürfte ich in DE 100 kmH fahren.

Hat jemand Erfahrung ob die deutsche Polizei berücksichtigt das 75kg zum Eigengewicht im AT-Zulassungsschein hinzugerechnet werden sollten wenn es um die 100er Regelung für Gespanne geht?