33b.
Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=10011384
ertsmals 2002 im gesetz enthalt.
Danke für den Link.
Dieser Punkt 33b betrifft aber die höchste zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges. Also wieviel das Zugfahrzeug ziehen darf.Dort darf die Stützlast abgezogen werden. Es regelt nicht wie das Gesamtgewicht des Anhängers berechnet wird welches das hzGG nicht übersteigen darf.
Gleich vorweg:
Beim Punkt 32 sind Starrdeichselanhänger (z.B. Wohnwagen) ausgenommen. Hier wäre der Abzug der Stützlast zulässig weil nur das auf die Fahrbahn übertragene Gewicht zum Gesamtgewicht zählt.
Daher sehe ich weiterhin keine Regelung das die Stützlast beim Gesamtgewicht des Wohnwagens abgezogen werden darf.
Gruß aus Wien
Hubert
Nein, es geht mir nicht darum wieviel ich am Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) anhängen darf. Da habe ich kein Problem weil bei meinem PKW 2000kg eingetragen sind. Hier könnte die Stützlast vom Gesamtgewicht des Anhängers abgezogen werden.
Es geht mir um §2 Z.32 und 33. Also um das Gesamtgewicht und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. Im §101 Z.1a ist klar geregelt das das hzGG des Fahrzeuges (WoWa) nicht überschritten werden darf. Die Reduzierung um die Stützlast ist dann relevant wenn das Gesamtgewicht des Gespannes (PKW und WoWa) berechnet wird.
Gruß aus Wien
Hubert
Um noch ein wenig Verwirrung zu stiften komm ich auf mein Post zurück wo ich schrieb dass ich beim Pickerl machen in Leobersdorf vom Prüfer das Gewicht des Wohni genannt bekommen habe ohne dass dieser von der AHK genommen wurde ?
LG Karl
Ulli u. Karl unterwegs mit Hyundai iX35 2,0CRDI 4 WD Automatik ( Wandler) und DETHLEFFS Camper 510V
Das bezieht sich auf „... die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger...“ also auf das ganze Gespann und nicht auf den Anhänger alleine.
Ich möchte nur die immer wieder auftretende falsche Meinung widerlegen das die Stützlast abgezogen werden darf wenn nur das Gesamtgewicht des Anhängers und eine eventuelle Überladung des Anhängers beurteilt wird. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Gruß aus Wien
Hubert