2. |
Kraftwagen, das sind |
2.1. |
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M), |
2.1.1. |
Personenkraftwagen (Klasse M1), |
2.1.2. |
Omnibusse (Klassen M2 und M3), |
2.1.2.1. |
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2), |
2.1.2.2. |
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3), |
2.2. |
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N), |
2.2.1. |
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: |
- |
Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg, |
- |
Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, |
- |
Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg, |
2.2.2. |
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2), |
2.2.3. |
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3), |
2.3. |
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, |
2.4. |
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, |
2.5. |
Zugmaschinen, |
2.5.1. |
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), |
2.5.2. |
Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., |
2.6. |
Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1., |
2.7. |
Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen. |