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Thema: Wechselkennzeichen PKW + WoMo > 3,5 t (LKW)

Hybrid-Darstellung

  1. #1
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    wenn er wirklich als lkw typisiert ist - was jetzt noch im raum steht, da ein wohnmobil keine trennwand hat und daher nicht als lkw typisert werden kann, dann verliert man unter umständen seinen bonus - ist mittlerweile aber verhandlungssache beim versicherer. und sonst zahlst halt für das teurere fahrzeug.

  2. #2
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    ein WoMo ist ja nie ein LKW nach der internationalen Nomenklatur, sondern irgendein Sonderfahrzeug. Weil ein LKW transportiert Güter, ein WoMo aber Menschen, also kanns kein LKW sein. Hat halt 10to, aber ist kein LKW. Darf LKW-Maut brennen, aber auch NOVA.

    Genau deswegen die Frage, ob man ein 4/7/12to WoMo wirklich auf ein Kennzeichen mit einem "echten" PKW anmelden kann. ´Weil das Gewicht müßte dann auch egal sein.
    MfG
    Alex (AVS)
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  3. #3
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    Zitat Zitat von AVS Beitrag anzeigen
    Genau deswegen die Frage, ob man ein 4/7/12to WoMo wirklich auf ein Kennzeichen mit einem "echten" PKW anmelden kann. ´Weil das Gewicht müßte dann auch egal sein.
    Davon abgesehen, daß jemand hier das ja schon gemacht hat...

    https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/5/Seite.060200.html

    "Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn
    • diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und
    • die Kennzeichentafeln desselben Formats und derselben Ausgestaltung auf allen Fahrzeugen verwendet werden können."

    Also Smart und 40t LKW müßte gehen, wenn die Taferln passen .

    RK

  4. #4
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    Zitat Zitat von r_kopka Beitrag anzeigen
    Also Smart und 40t LKW müßte gehen, wenn die Taferln passen .
    Fiat Panda und MB Vario - geht seit Jahren, und davor auch andere (manchmal 2) PKW.

    LG Bernd
    hier wird diesel noch mit liebe verbrannt....シ
    https://darkdogontour.blogspot.com

  5. #5
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    Zitat Zitat von r_kopka Beitrag anzeigen
    "Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn
    • diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen

    ....
    Also Smart und 40t LKW müßte gehen, wenn die Taferln passen .
    DAS würde mich jetzt wirklich interessieren, ob das so ist.
    Beim 40to-WoMo scheint es wohl zu gehen, weil das über den Umweg des SonderKFZ eben KEIN LKW ist.
    Aber wenn das ein echter LKW ist, dann ist das meiner Meinung nach eine andere Fahrzeuggruppe, weil LKW ist nicht PKW. Wenn das zulassungstechnisch geht (ganz abgesehen von der völlig anderen KFZ-Besteuerung, Versicherung, usw), wäre ich wirklich sehr überrascht. Aber ich laß mich gerne eines besseren belehren.
    MfG
    Alex (AVS)
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  6. #6
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    Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können.

    aus https://www.ris.bka.gv.at/NormDokume...84&Paragraf=48

    und die obergruppe 2 beinhaltet:

    2. Kraftwagen, das sind
    2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
    2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),
    2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
    2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
    2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
    2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
    - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
    - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
    - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
    2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
    2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
    2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.5. Zugmaschinen,
    2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
    2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
    2. Kraftwagen, das sind
    2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
    2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),
    2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
    2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
    2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
    2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
    - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
    - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
    - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
    2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
    2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
    2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
    2.5. Zugmaschinen,
    2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
    2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
    2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

    aus: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokume...384&Paragraf=3

  7. #7
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    DANKE!
    echt was gelernt dabei!
    MfG
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  8. #8
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    Man(n) lernt tatsächlich nie aus !

    Danke soul für diese Aufarbeitung!

    Schönes WE für Alle !!!

    LG
    petman

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  9. #9
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    Ich habe heute die Antwort erhalten. Es geht. Prämienstufe beim PKW im bleibt erhalten, ist auch kaum teurer...
    Danke allen
    Fiat Ducato, 2,8 idTD, 122PS

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