28a. |
Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: |
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Tisch und Sitzgelegenheiten, |
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Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können, |
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Kochgelegenheiten und |
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Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. |
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Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
aus
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=10011384
abs.: 28a
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