Es gibt für die Typisierung mehrere Paragraphen die du dir anschauen kannst. Grundsätzlich sind für § 33 KFG und § 22a KDV interessant wenn es um An- und Umbauten am KFZ geht. § 4 KFG -> KFZ muss verkehr- und betriebssicher gebaut sein spielt dann grundsätzlich auch immer noch mit ein. Das sind die Sachen die sich der Prüfer von der Landesregierung ansehen wird.
Zu den Fenstern kannst du dir § 7 KDV ansehen.
Wenn sie ein E-Prüfzeichen draufhaben ist ein nachträglich eingebautes Fenster meiner Auffassung nach eintragungsfrei. Wurde bei meiner Typisierung übrigens nicht einmal angesehen.(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.
Wieso ein Solarpanel am Dach eingetragen werden muss kann ich jetzt auf die schnelle nicht ableiten.