Ergebnis 1 bis 5 von 5

Thema: Vül gred und nix gsogt.

  1. #1
    Registriert seit
    18.11.2015
    Ort
    Sankt Stefan im Rosental
    Beiträge
    119

    Standard Vül gred und nix gsogt.

    Neue Mautbestimmungen der Asfinag:

    INFOBLATT ZUR MAUTORDNUNG
    Änderungen der Version 48 im Vergleich zur Version 47
    In diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen
    der Mautordnung Version 48 zur Version 47 geben.
    ÄNDERUNGEN IN TEIL A I (FÜR KFZ BIS 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
    Geänderter Aufbau in Teil A I aufgrund der Einführung der Digitalen Vignette
     Regelungen, die sowohl für die Klebevignette als auch für die Digitale Vignette gelten, wurden in
    ein neues Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ zusammengefasst.
    Zudem werden einleitend wichtige Begriffe des Teil A I definiert. Weiters werden in Punkt 1.7
    Mitwirkungspflichten des Lenkers ergänzt, wonach sich der Lenker vor Befahren des
    mautpflichten Straßennetzes zu vergewissern hat, dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß
    entrichtet wurde.
     Jene Bestimmungen, die nur für die Klebevignette gelten, wie insbesondere Regelungen zu Ort
    und Anbringung der Klebevignette, wurden im Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei
    Verwendung der Klebevignette“ zusammengefasst.
     Das gänzlich neue Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei Verwendung der Digitalen
    Vignette“ enthält Bestimmungen, welche nur für die Digitale Vignette gelten (siehe unten).
    Neues Kapitel zur Digitalen Vignette
     Im Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei Verwendung der Digitalen
    Vignette“ wird erläutert, ab wann die Registrierung des Kennzeichens des
    Kraftfahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) möglich ist und
    über welche Vertriebswege die Digitale Vignette erworben werden kann.
     Je Vertriebsweg (derzeit ASFINAG Webshop, ASFINAG App und Automaten)
    wurden in Punkt 3.2. Regelungen zum Gültigkeitsbeginn und zu
    Mindestangaben für den Bezug einer Digitalen Vignette aufgenommen.
     Zum Bezug einer Digitalen Vignette im Fernabsatz (im Webshop und in der ASFINAG App)
    enthält das Kapitel entsprechend § 15 Abs 2 Z 8 BStMG Bestimmungen über den Rücktritt vom
    Erwerb einer Digitalen Vignette (siehe Punkt 3.3). Bei Bezug an Automaten gibt es keine
    Rücktrittsmöglichkeiten und kann die Digitale Vignette schon am Tag des Kaufs gültig sein.
     Zudem wird auf die Möglichkeit der Einrichtung eines persönlichen Kundenkontos im Webshop
    bzw. in der ASFINAG App hingewiesen (Punkt 3.2.4). In Punkt 3.4. werden die Besonderheiten
    bei Bezug einer Digitalen Vignette durch Unternehmer betreffend Rücktritt und Gültigkeitsbeginn
    aufgezeigt.
     Darüber hinaus enthält Punkt 3.5. Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer Digitalen
    Vignette vor Beginn ihrer Gültigkeit das registrierte Kennzeichen und den Gültigkeitsbeginn zu
    ändern.
     Abschließend wird in Punkt 3.6 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Umregistrierung
    nach Beginn der Gültigkeit einer Digitalen Vignette möglich ist und wie diese vorgenommen
    werden kann:
    Bei einer Umregistrierung im Webshop der ASFINAG (Punkt 3.6.1) erfolgt die Umregistrierung im
    Sinne des § 15 Abs 2 Z 6 BStMG bedingt. Das heißt, dass die beantragte Umregistrierung
    (vorläufig) sofort wirksam ist und für den Zeitraum von zehn Kalendertagen zur Nutzung des
    mautpflichtigen Straßennetzes mit dem neu registrierten KFZ Kennzeichen berechtigt. Werden
    innerhalb dieser zehn Kalendertage die erforderlichen Nachweisdokumente nicht vorgelegt,
    erlischt die (vorläufige) Umregistrierung mit Ablauf des zehnten Kalendertages und gilt die Digitale
    Vignette wieder für das ursprünglich registrierte Kennzeichen. Weiters wird bei einem Antrag auf
    Umregistrierung im Webshop ein Betrag in Höhe von EUR 18,00 eingehoben, welcher in den in §
    15 Abs 2 Z 5 BStMG genannten Fällen rückerstattet und in den übrigen, in der Mautordnung
    genannten Fällen als Aufwandersatz endgültig einbehalten wird.
    In Punkt 3.6.2 wird geregelt, in welchen Fällen eine Umregistrierung im ASFINAG Service Center
    beantragt werden kann. Diese Form der Umregistrierung wird zwar nicht sogleich mit Antrag,
    sondern erst nach positiver Nachweisprüfung wirksam, dadurch ist sie aber nicht bedingt (keine
    Gefahr des Erlöschens nach zehn Kalendertagen und Rückfall auf das ursprünglich registrierte
    Kennzeichen).
    ÄNDERUNGEN IN TEIL A II (STRECKENMAUT FÜR KFZ BIS 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES
    GESAMTGEWICHT)
    Auch in Teil A II wurden geringfügige Umstrukturierungen vorgenommen, um den Aufbau an jenen
    von Teil A I anzugleichen.
     So wurde ein Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ erstellt, welches unter
    anderem die bestehenden Regelungen zum Anwendungsbereich und den
    mautpflichtigen Strecken zusammenfasst und einleitend die wichtigsten
    Begriffe des Teils A II definiert.
     Das neue Kapitel 2 „Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut“ enthält die
    bestehenden Bestimmungen zum gemischten und offenen Spurenbetrieb
    sowie zu den Ausnahmen von der Mautpflicht.
     Die Möglichkeiten zur Entrichtung der Streckenmaut sind in Kapitel 4 geregelt, wobei die
    Bestimmungen über den Bezug im Vorverkauf an die Regelungen zur Digitalen Vignette
    angeglichen wurden. Dementsprechend finden sich nun auch in Teil A II Regelungen zu den
    Vertriebswegen sowie zum Gültigkeitsbeginn (Punkt 4.2), zur Möglichkeit der Einrichtung eines
    persönlichen Kundenkontos im Webshop bzw. der ASFINAG App (Punkt 4.3), zum Rücktrittsrecht
    (Punkt 4.5) sowie zu den Besonderheiten für Unternehmer (Punkt 4.6).
     Weiters wurden Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten von Einzelfahrten und Jahreskarten
    betreffend Kennzeichen und Gültigkeitsbeginn (Punkt 4.7) sowie zur Möglichkeit der
    Umregistrierung ab Beginn der Gültigkeit einer Jahreskarte (Punkt 4.8) aufgenommen.
    ÄNDERUNGEN IN TEIL B (FÜR KFZ ÜBER 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
    In Punkt 5.2.3 wurde ergänzt, dass die IG-Luft-Plakettenzuweisung, sofern diese vom
    Fahrzeughersteller bzw. einem ausdrücklich Bevollmächtigten ausgestellt wurde, als
    Nachweisdokument für die EURO-Emissionsklasse akzeptiert wird, sofern der Nachweis nicht mit
    einem der anderen in der Mautordnung genannten Dokumente geführt werden kann.
    ÄNDERUNGEN IN TEIL C (FÜR KFZ ÜBER 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
    In Punkt 3.2 wurde der Verweis auf die Akzeptanz der EasyGo+ OBU gelöscht.
    ÄNDERUNG DES ANHANGS 2 (ZAHLUNGSARTEN UND –MITTEL)
    Infolge der Änderungen im Teil A I sowie im Teil A II wurde im Anhang 2 die Zahlungsmittelakzeptanz
    bei der Bezahlung einer Digitalen Vignette im Internet oder der App in Punkt 1.2, am Automaten in
    Punkt 1.3 sowie hinsichtlich der Bezahlung der Streckenmaut am Automaten in Punkt 2.3. ergänzt.
    Im Zusammenhang mit dem EasyGo+ Service wurde ASFINAG European Toll Service GmbH als
    akzeptierter Toll Service Provider gestrichen.
    ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE 3A, 3C UND 7A
    Infolge der beantragten Änderung im Teil A I und Teil A II der Mautordnung waren die Anhänge 3a
    (Ausnahmeantrag Vignette), 3c (Ausnahmeantrag Streckenmaut) und 7a (Antrag auf Rückerstattung
    bereits entrichteter Maut nichtmilitärischer KFZ bis 3,5 t hzG im Rahmen des PfP-SOFA) anzupassen.
    SCHEINWERFER MIT BLAUEM LICHT
    Sowohl im Teil A I (Punkt 1.3.3.1), Teil A II (Punkt 2.3.1) und Teil B (Punkt 3.3.1) wurden sprachliche
    Änderungen vorgenommen. Mit diesen Klarstellungen soll die ursprüngliche Zielsetzung des BStMG,
    Blaulichtfahrzeuge mit Blaulichtbescheid (§ 20 Abs 5 KFG) nur bei einer Einsatzfahrt von der
    Vignettenpflicht bzw. der GO-Maut auszunehmen, klar formuliert werden.
    Weiters wurde im Sinne einer sachgerechten Lösung festgehalten, dass auch Rückfahrten von einem
    Einsatz der (von der Mautpflicht ausgenommenen) Einsatzfahrt gleichgestellt ist, auch wenn die
    Rückfahrt nicht mit Blaulicht erfolgt.
    Ähnliche Klarstellungen erfolgen in Bezug auf ausländische Blaulichtfahrzeuge.
    DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
    Sowohl im Teil A I (Punkt 1.11), Teil A II (Punkt 5) und Teil B (Punkt 11) wurde jeweils ein neues
    Kapitel zu „Datenschutz und Datensicherheit“ eingeführt, welches die Rechtsgrundlagen für die
    Datenverarbeitung darlegt.
    Schöne Grüsse
    Christian

    „Ich finde es weit interessanter, so zu leben, dass man nichts weiß, anstatt Antworten zu haben, die möglicherweise falsch sind.“ -Richard Feynman-

  2. #2
    Registriert seit
    22.10.2005
    Ort
    Niederösterreich.
    Beiträge
    2.131

    Standard

    jojo

  3. #3
    Registriert seit
    25.10.2012
    Ort
    Wien
    Beiträge
    2.528

    Standard

    aha

    wolltest du auch irgendwas sagen oder einfach nur copy/paste üben?
    MfG
    Alex (AVS)
    --------------------------------------------
    unterwegs mit VW Sharan und Wilk de Luxe 561 HTD

  4. #4
    Registriert seit
    29.07.2004
    Ort
    Österreich, Wien 14
    Beiträge
    10.254

    Standard

    Hallo

    der thread heißt ja "vül gred und nix gsogt"
    Liebe Grüsse
    allzeit GUTE Fahrt und kommt gesund wieder Heim wünscht
    Westbahnmichi und seine Gabi
    kommen aus Wien 14


    www.rdh-websolutions.at

  5. #5
    Registriert seit
    12.07.2008
    Ort
    östlichstes NÖ, sehr nahe zu Bratislava
    Beiträge
    1.155

    Standard

    Michi:
    dein Kommentar gefällt mir !
    LG
    Walter
    Liebe Grüsse: Etelka + Walter
    ------------------------------------------------------------------------------
    Unterwegs mit einem Zwucki von Wohnmobil: Chausson Welcome 50.

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •