Neue Mautbestimmungen der Asfinag:

INFOBLATT ZUR MAUTORDNUNG
Änderungen der Version 48 im Vergleich zur Version 47
In diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen
der Mautordnung Version 48 zur Version 47 geben.
ÄNDERUNGEN IN TEIL A I (FÜR KFZ BIS 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
Geänderter Aufbau in Teil A I aufgrund der Einführung der Digitalen Vignette
 Regelungen, die sowohl für die Klebevignette als auch für die Digitale Vignette gelten, wurden in
ein neues Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ zusammengefasst.
Zudem werden einleitend wichtige Begriffe des Teil A I definiert. Weiters werden in Punkt 1.7
Mitwirkungspflichten des Lenkers ergänzt, wonach sich der Lenker vor Befahren des
mautpflichten Straßennetzes zu vergewissern hat, dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß
entrichtet wurde.
 Jene Bestimmungen, die nur für die Klebevignette gelten, wie insbesondere Regelungen zu Ort
und Anbringung der Klebevignette, wurden im Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei
Verwendung der Klebevignette“ zusammengefasst.
 Das gänzlich neue Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei Verwendung der Digitalen
Vignette“ enthält Bestimmungen, welche nur für die Digitale Vignette gelten (siehe unten).
Neues Kapitel zur Digitalen Vignette
 Im Kapitel „Weiterführende Bestimmungen bei Verwendung der Digitalen
Vignette“ wird erläutert, ab wann die Registrierung des Kennzeichens des
Kraftfahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) möglich ist und
über welche Vertriebswege die Digitale Vignette erworben werden kann.
 Je Vertriebsweg (derzeit ASFINAG Webshop, ASFINAG App und Automaten)
wurden in Punkt 3.2. Regelungen zum Gültigkeitsbeginn und zu
Mindestangaben für den Bezug einer Digitalen Vignette aufgenommen.
 Zum Bezug einer Digitalen Vignette im Fernabsatz (im Webshop und in der ASFINAG App)
enthält das Kapitel entsprechend § 15 Abs 2 Z 8 BStMG Bestimmungen über den Rücktritt vom
Erwerb einer Digitalen Vignette (siehe Punkt 3.3). Bei Bezug an Automaten gibt es keine
Rücktrittsmöglichkeiten und kann die Digitale Vignette schon am Tag des Kaufs gültig sein.
 Zudem wird auf die Möglichkeit der Einrichtung eines persönlichen Kundenkontos im Webshop
bzw. in der ASFINAG App hingewiesen (Punkt 3.2.4). In Punkt 3.4. werden die Besonderheiten
bei Bezug einer Digitalen Vignette durch Unternehmer betreffend Rücktritt und Gültigkeitsbeginn
aufgezeigt.
 Darüber hinaus enthält Punkt 3.5. Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer Digitalen
Vignette vor Beginn ihrer Gültigkeit das registrierte Kennzeichen und den Gültigkeitsbeginn zu
ändern.
 Abschließend wird in Punkt 3.6 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Umregistrierung
nach Beginn der Gültigkeit einer Digitalen Vignette möglich ist und wie diese vorgenommen
werden kann:
Bei einer Umregistrierung im Webshop der ASFINAG (Punkt 3.6.1) erfolgt die Umregistrierung im
Sinne des § 15 Abs 2 Z 6 BStMG bedingt. Das heißt, dass die beantragte Umregistrierung
(vorläufig) sofort wirksam ist und für den Zeitraum von zehn Kalendertagen zur Nutzung des
mautpflichtigen Straßennetzes mit dem neu registrierten KFZ Kennzeichen berechtigt. Werden
innerhalb dieser zehn Kalendertage die erforderlichen Nachweisdokumente nicht vorgelegt,
erlischt die (vorläufige) Umregistrierung mit Ablauf des zehnten Kalendertages und gilt die Digitale
Vignette wieder für das ursprünglich registrierte Kennzeichen. Weiters wird bei einem Antrag auf
Umregistrierung im Webshop ein Betrag in Höhe von EUR 18,00 eingehoben, welcher in den in §
15 Abs 2 Z 5 BStMG genannten Fällen rückerstattet und in den übrigen, in der Mautordnung
genannten Fällen als Aufwandersatz endgültig einbehalten wird.
In Punkt 3.6.2 wird geregelt, in welchen Fällen eine Umregistrierung im ASFINAG Service Center
beantragt werden kann. Diese Form der Umregistrierung wird zwar nicht sogleich mit Antrag,
sondern erst nach positiver Nachweisprüfung wirksam, dadurch ist sie aber nicht bedingt (keine
Gefahr des Erlöschens nach zehn Kalendertagen und Rückfall auf das ursprünglich registrierte
Kennzeichen).
ÄNDERUNGEN IN TEIL A II (STRECKENMAUT FÜR KFZ BIS 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES
GESAMTGEWICHT)
Auch in Teil A II wurden geringfügige Umstrukturierungen vorgenommen, um den Aufbau an jenen
von Teil A I anzugleichen.
 So wurde ein Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ erstellt, welches unter
anderem die bestehenden Regelungen zum Anwendungsbereich und den
mautpflichtigen Strecken zusammenfasst und einleitend die wichtigsten
Begriffe des Teils A II definiert.
 Das neue Kapitel 2 „Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut“ enthält die
bestehenden Bestimmungen zum gemischten und offenen Spurenbetrieb
sowie zu den Ausnahmen von der Mautpflicht.
 Die Möglichkeiten zur Entrichtung der Streckenmaut sind in Kapitel 4 geregelt, wobei die
Bestimmungen über den Bezug im Vorverkauf an die Regelungen zur Digitalen Vignette
angeglichen wurden. Dementsprechend finden sich nun auch in Teil A II Regelungen zu den
Vertriebswegen sowie zum Gültigkeitsbeginn (Punkt 4.2), zur Möglichkeit der Einrichtung eines
persönlichen Kundenkontos im Webshop bzw. der ASFINAG App (Punkt 4.3), zum Rücktrittsrecht
(Punkt 4.5) sowie zu den Besonderheiten für Unternehmer (Punkt 4.6).
 Weiters wurden Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten von Einzelfahrten und Jahreskarten
betreffend Kennzeichen und Gültigkeitsbeginn (Punkt 4.7) sowie zur Möglichkeit der
Umregistrierung ab Beginn der Gültigkeit einer Jahreskarte (Punkt 4.8) aufgenommen.
ÄNDERUNGEN IN TEIL B (FÜR KFZ ÜBER 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
In Punkt 5.2.3 wurde ergänzt, dass die IG-Luft-Plakettenzuweisung, sofern diese vom
Fahrzeughersteller bzw. einem ausdrücklich Bevollmächtigten ausgestellt wurde, als
Nachweisdokument für die EURO-Emissionsklasse akzeptiert wird, sofern der Nachweis nicht mit
einem der anderen in der Mautordnung genannten Dokumente geführt werden kann.
ÄNDERUNGEN IN TEIL C (FÜR KFZ ÜBER 3,5 T HÖCHSTES ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT)
In Punkt 3.2 wurde der Verweis auf die Akzeptanz der EasyGo+ OBU gelöscht.
ÄNDERUNG DES ANHANGS 2 (ZAHLUNGSARTEN UND –MITTEL)
Infolge der Änderungen im Teil A I sowie im Teil A II wurde im Anhang 2 die Zahlungsmittelakzeptanz
bei der Bezahlung einer Digitalen Vignette im Internet oder der App in Punkt 1.2, am Automaten in
Punkt 1.3 sowie hinsichtlich der Bezahlung der Streckenmaut am Automaten in Punkt 2.3. ergänzt.
Im Zusammenhang mit dem EasyGo+ Service wurde ASFINAG European Toll Service GmbH als
akzeptierter Toll Service Provider gestrichen.
ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE 3A, 3C UND 7A
Infolge der beantragten Änderung im Teil A I und Teil A II der Mautordnung waren die Anhänge 3a
(Ausnahmeantrag Vignette), 3c (Ausnahmeantrag Streckenmaut) und 7a (Antrag auf Rückerstattung
bereits entrichteter Maut nichtmilitärischer KFZ bis 3,5 t hzG im Rahmen des PfP-SOFA) anzupassen.
SCHEINWERFER MIT BLAUEM LICHT
Sowohl im Teil A I (Punkt 1.3.3.1), Teil A II (Punkt 2.3.1) und Teil B (Punkt 3.3.1) wurden sprachliche
Änderungen vorgenommen. Mit diesen Klarstellungen soll die ursprüngliche Zielsetzung des BStMG,
Blaulichtfahrzeuge mit Blaulichtbescheid (§ 20 Abs 5 KFG) nur bei einer Einsatzfahrt von der
Vignettenpflicht bzw. der GO-Maut auszunehmen, klar formuliert werden.
Weiters wurde im Sinne einer sachgerechten Lösung festgehalten, dass auch Rückfahrten von einem
Einsatz der (von der Mautpflicht ausgenommenen) Einsatzfahrt gleichgestellt ist, auch wenn die
Rückfahrt nicht mit Blaulicht erfolgt.
Ähnliche Klarstellungen erfolgen in Bezug auf ausländische Blaulichtfahrzeuge.
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
Sowohl im Teil A I (Punkt 1.11), Teil A II (Punkt 5) und Teil B (Punkt 11) wurde jeweils ein neues
Kapitel zu „Datenschutz und Datensicherheit“ eingeführt, welches die Rechtsgrundlagen für die
Datenverarbeitung darlegt.