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Thema: Erlaubt oder nicht?

  1. #21
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    Zitat Zitat von Ferdlnand Beitrag anzeigen
    Dennoch glaube ich das zur Erlangung der Fahrtüchtigkeit das Schlafen im Fahrzeug erlaubt ist.
    Egal ob wegen Übermüdung oder wegen zu hohem Dingsgenuss (auch wenns nur 17 waren) u.s.w.
    Nicht immer und überall. Das mit der Fahrtüchtigkeit funktioniert nur, wenn du vom Fahren müde wirst und nur wenig von der Route abweichst (in D gibts da einige Urteile dazu). Wenn du dich wo hinstellst, wo das Übernachten nicht erlaubt ist und dich dann (bewußt) antrinkst, dann wird das mit der Fahrtüchtigkeit auch nicht mehr akzeptiert. Und da du nicht wegfahren kannst (wenn alle betrunken sind), gibts sowieso eine Strafe.

    Zitat Zitat von travelingfrog Beitrag anzeigen
    Ganz abgesehen davon, dass du ja auf Privatgelände warst? (Weshalb mir auch die Verkehrskontrolle seltsam vorkommt. Wie gut kannst du dich denn wirklich an die Nacht erinnern? )
    Solange das Privatgelände nicht zum öffentlichen Verkehrsraum abgesperrt ist (Zaun, Tor), gilt dort auch die STVO. Ist auch relevant für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen.

    RK

  2. #22
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    Zitat Zitat von r_kopka Beitrag anzeigen
    Solange das Privatgelände nicht zum öffentlichen Verkehrsraum abgesperrt ist (Zaun, Tor), gilt dort auch die STVO. Ist auch relevant für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen.
    RK
    Wie ist das denn bei Toren, die tagsüber offen, nachts aber zu sind? Wäre z.B. bei uns der Fall. Zudem weisen Schilder darauf hin, dass Betreten durch Nicht-Firmenangehörige nicht erlaubt ist. Darf die Polizei da ernsthaft für eine Verkehrskontrolle vorbeischauen, weil das Tor tagsüber offen ist? Fände ich schräg.
    Wenn es sich beim "Firmenparkplatz" um 5 reservierte Parkplätze entlang der Hauptstraße handelt, seh ich's ja ein.
    Derzeit wartend auf den Knaus...
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  3. #23
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    Ich weiß, der Thread ist alt, aber mir ist eben langweilig ;-)

    Im Tiroler Campinggesetz steht aber auch bei Übernachtung dabei "im Rahmen des Tourismus". Und da wird es interessant. Wenn ich nämlich meine Verkehrstüchtigkeit wiederherstelle, hat das mit Tourismus genau gar nichts zu tun und der Bergwachtler kann sich brausen gehen. Nur, wo tritt der Bergwachtler auf? Da, wo es für Wildcamper erfahrungsgemäß interessant ist: Z.B. am Achensee, am Plansee, etc. Den Streit hast du also immer und wacht bist du auch, aber im Recht wärst du.
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  4. #24
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    Zitat Zitat von wolli Beitrag anzeigen
    Ich weiß, der Thread ist alt, aber mir ist eben langweilig ;-)

    Im Tiroler Campinggesetz steht aber auch bei Übernachtung dabei "im Rahmen des Tourismus". Und da wird es interessant. Wenn ich nämlich meine Verkehrstüchtigkeit wiederherstelle, hat das mit Tourismus genau gar nichts zu tun und der Bergwachtler kann sich brausen gehen. Nur, wo tritt der Bergwachtler auf? Da, wo es für Wildcamper erfahrungsgemäß interessant ist: Z.B. am Achensee, am Plansee, etc. Den Streit hast du also immer und wacht bist du auch, aber im Recht wärst du.
    Es stellt sich aber schon die Frage, was hast du gemacht, bevor deine Fahrtüchtigkeit zu leiden begann - warst du beruflich unterwegs, hast das Womo also im Rahmen einer Dienstreise benutzt - oder bist urlaubend herumgefahren? Das für dich günstigere Szenario solltest dann beweisen können im Verwaltungsstrafverfahren ;-)

    lg
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  5. #25
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    Zitat Zitat von johannsen Beitrag anzeigen
    Es stellt sich aber schon die Frage, was hast du gemacht, bevor deine Fahrtüchtigkeit zu leiden begann - warst du beruflich unterwegs, hast das Womo also im Rahmen einer Dienstreise benutzt - oder bist urlaubend herumgefahren? Das für dich günstigere Szenario solltest dann beweisen können im Verwaltungsstrafverfahren ;-)

    lg
    Du hast natürlich vollkommen recht, aber wie allermeistens in der Juristerei ist das Interpretations-bzw Auslegungssache und man muss sich eben nicht alles von vornherein gefallen lassen. Aber wie gesagt: Der Streit zerstört die Nachtruhe sowieso, insofern fährt man vlcht besser gleich woanders hin.
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  6. #26
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    1. Das ist ein nicht ausjudiziertes Problem. Grundsätzlich darf ein WoMo überall dort stehen, wo auch ein PKW stehen darf, denn es handelt sich um einen PKW lt. EuKlasse "M1".
    2. Ein weiter Unterschied ist "Parken" oder "Campen". Campen bedeutet d.h Sessel heraus, Stützen herunten, Markise heraußen...
    Oft gibt es Tafeln mit "Camping verboten"; hier dürfte man parken, aber es gibt sicher Streit mit der Polizei oder der Gemeinde. Diese Verbote werden von der Gemeinde kundgemacht und sollten beachtet werden, vor allem wenn der Parkplatz klein ist.
    3. gesetzliche Regelungen sind Landessache d.h. Landesgesetze. In der Steiermark gibt es kein diesbezügliches Gesetz.
    4. Die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit d.h. ruhen, essen, trinken im PKW ist nur in WIEN durch das Kampinggesetz verboten. (Ob das vor dem obersten Gericht halten würde bezweifle ich). Hier will man möglicherweise die Prostitution verhindern. Bei verschiedenen Veranstaltungen hat Wien aber oft sogar die Parks für Camper aufgemacht.
    5. Es gibt auch Parkverbote ab 22 Uhr bis 05 Uhr. Das muss aber auch für PKW gelten, wird in der Hochsaison meist kontrolliert. Behörde ist die Gemeinde.
    6 Auf Privatgrund kann man das WoMo parken und auch ein oder zwei Nächte schlafen. Oft bis zu 10 Plätze - Landessache wie Privatzimmervermietung.
    7. Das Abstellen einen Wohnwagens auf Privatgrund für längere Zeit ist meist durch die "Bauordnung" des Landes verboten.

    Aber wie gesagt, sicher ist nix, auch nicht die Ansicht mancher Polizisten oder Parkwächter.
    LG Werner
    seiwer

  7. #27
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    Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
    1. Das ist ein nicht ausjudiziertes Problem. Grundsätzlich darf ein WoMo überall dort stehen, wo auch ein PKW stehen darf, denn es handelt sich um einen PKW lt. EuKlasse "M1".
    Da bin ich voll bei dir. Es müsste sich halt einer finden, der gestraft wurde und den langen Weg durch die Instanzen bis letztlich zum VfGH nicht scheut. Denn ob es wirklich etwa mit dem Recht auf Freizügigkeit der Person vereinbar ist, sogar das Übernachten im eigenen Pkw als Kampieren zu definieren, wie es das Tiroler Campinggesetz vorsieht, ist sicher zu hinterfragen. Aber solange diese Bestimmungen nicht aus der Rechtsordnung entfernt sind, werden und müssen sie von den Behörden vollzogen werden.


    Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
    2. Ein weiter Unterschied ist "Parken" oder "Campen". Campen bedeutet d.h Sessel heraus, Stützen herunten, Markise heraußen...
    Oft gibt es Tafeln mit "Camping verboten"; hier dürfte man parken, aber es gibt sicher Streit mit der Polizei oder der Gemeinde. Diese Verbote werden von der Gemeinde kundgemacht und sollten beachtet werden, vor allem wenn der Parkplatz klein ist.
    Parken ist eigentlich eindeutig in der StVO definiert: das Abstellen von Fahrzeugen für länger als halten - von Schlafen im Auto ist da nichts zu finden. Eher schon § 82 StVO: Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken - was man ja unterstellen könnte, wenn man drin schläft - ist spitzfindig, ich weiß, aber so könnte eine Behörde evtl argumentieren.

    Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
    4. Die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit d.h. ruhen, essen, trinken im PKW ist nur in WIEN durch das Kampinggesetz verboten. (Ob das vor dem obersten Gericht halten würde bezweifle ich).
    Das mit der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gibt es als rechtlichen Begriff nicht in unseren Gesetzen, in Deutschland offenbar schon.

    Wenn man also die Bestimmungen über den Zustand des Lenkers eines Kfz (§ 58 StVO) und das Tiroler Campinggesetz (Begriffsbestimmungen - was ist Kampieren) zusammenliest, könnte man behaupten, dass man in Tirol zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht "übernachten" darf - auch nicht im Pkw. Wenn ich allerdings nur zwei/drei/vier Stunden mütze, weil ich nicht mehr weiterkann, dann sollte es meiner Ansicht nach in Tirol kein Problem sein dürfen - außer die Behörde käme zum Schluss, dass das Schlafen im Auto "Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken" wäre.

    Aber jetzt hör ich lieber auf ;-)


    lg
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  8. #28
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    Zitat Zitat von johannsen Beitrag anzeigen
    Das mit der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gibt es als rechtlichen Begriff nicht in unseren Gesetzen, in Deutschland offenbar schon.
    Aber auch dort wurde in Fällen schon klargestellt, daß das nicht irgendwo an einem schönen Strand geschehen darf, wenn der gar nicht an der Fahrtroute liegt. D.h. dorthin, dann "Fahrttüchtigkeit" und dann wieder zurück, gilt nicht.

    RK

  9. #29
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    Zitat Zitat von seiwer Beitrag anzeigen
    1.Ein weiter Unterschied ist "Parken" oder "Campen". Campen bedeutet d.h Sessel heraus, Stützen herunten, Markise heraußen...
    Ich finde den Austausch mit euch hochinteressant, und das meiste ist stimmig, allerdings was campen wirklich ist, das bestimmt nicht die Meinung des Campers, sondern z.B. in Tirol das Gesetz. Und das sieht es so, dass eben Camping bereits das Übernachten im Fahrzeug im Rahmen des Tourismus sei. Das Argument mit den Stühlen, den Stützen und der Markise bringen ja alle, die des nachts von der Bergwacht geweckt werden ;-) Es gab da mal einen Beitrag im Fernsehen über "Camper" am Plansee.
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  10. #30
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    Ich übernachte zwar eher selten frei stehend, aber ich hab dabei noch nie ein Problem gehabt. Ich halte mich an diese Regeln:
    Ich parke nicht in der Nähe von Campingplätzen (außer die sind überfüllt).
    Ich parke nicht, wo ich jemandem im Weg sein könnte.
    Ich parke nicht auf offensichtlichem Privatgrund.
    lg, Peter

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  11. #31
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    Hallo Peter, wenn- dann mache ich das auch so, aber das System funktioniert in der Saison rund um den Plansee jedenfalls nicht. Das ist nur exemplarisch dafür, dass es Regionen gibt, die sich auf ein etwaiges Campingverbot spezialisiert haben. Anderen wiederum ist das völlig egal... Gott sei Dank... Ich habe jedenfalls keine Lust um 2 Uhr nachts, mit diesen oft überfanatischen Bergwachtlern, herumstreiten zu müssen.
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