Zitat von
grisu
Weil es hier eigentlich recht gut erklärt wird , hier ein kurzer Auszug aus einem meiner Vorträge die ich zu diesem Thema letztes Jahr auf der Welser Campingmesse gehalten habe:
Um es gleich kurz zu machen, EU-weit gilt spätestens seit 2006 rechtlich eine Prüfpflicht (alle 2 Jahre) für Campinggasanlagen in bewohnbaren Fahrzeugen (Wohnwagen, Reisemobile, wohnwagenähnliche Aufbauten).
In der gesamten EU ist für solche Gasanlagen im Campingbereich rechtlich die EN (=Euronorm) 1949 gültig und jeweils die länderspezifische Prüfrichtlinie einzuhalten.
Also z.B. in Österreich ÖNORM EN 1949 und G 107, in Deutschland DIN EN1949 und G 607 usw.
Rechtlich gesehen sind solche Normen und die dazugehörigen Prüfrichtlinien
„Stand der Technik“ und damit beim Betrieb solcher technischen Anlagen immer einzuhalten.
Bei einem Streitfall (z.B. technische Gebrechen, Mängel) oder auch imSchadensfall (z.B. Unfall , Unglück, Brand usw.) gelten vorab vertragliche Vereinbarungen oder eben Normen.
Bei technischen Fragen, die Vertraglich nicht ausdrücklich anders geregelt sind, gelten solche länderspezifische NORMEN(z.B. ÖNORM) bzw. Prüfrichtlinien für Behörden, Gerichte und Versicherung als Grundlage für Entscheidungen.
Daraus ergibt sicht in der Rechtspraxis das Normen und Prüfrichtlinien nachweislich eingehalten werden müssen (sowohl bei der Herstellung, bei der Reparatur, der Wartung, als auch bei der Benützung durch den Verbraucher).
Werden gültige Normen und Prüfrichtlinien beim Betrieb von technischen Anlagennicht eingehalten, kann dies im Schadensfall, bei Gebrechen oder bei Rechtsstreitigkeiten, Regress- bzw. Schadenersatzansprüche (z.B. Verlust des Versicherungsschutz usw.) nach sich ziehen !!
Daher nochmals der Hinweis, dass rechtlich seit spätestens 2006 EU-weit eine Prüfpflicht für solche Campinggasanlagen in Fahrzeugen besteht!
Aber esgibt in der Praxis in fast jedem Land eine andere Handhabung der Kontrolle :
In Deutschland z.B. ist die gültige Gasprüfung (zumindest bei Reisemobilen) zwingend für die TÜV Prüfung nachzuweisen.
In Österreich kann eine Gasprüfung bei der Pickerlüberprüfung zwar gefordert werden, muss aber nicht (derzeit Ermessenssache des Prüfers), da nicht ausdrücklich im § 57a Mängelkatalog angeführt. Derzeit wird hierzulande meist nur einmal bei der Einzelgenehmigung (Typisierung) nach der Gasprüfbescheinigung gefragt, sonst nicht.
Vielleicht gibt es deshalb auch den weit verbreiteten Irrtum dass eine Prüfung gar nicht vorgeschrieben ist.
Aber nochmals der klare Hinweis, nur weil es nicht oder nur selten kontrolliert wird,bedeutet dies nicht, dass es nicht auch erforderlich ist (siehe oben) – jede Gasanlage im Campingbereich muss (wie jede andere technische Anlage) gemäß den geltenden Normengeprüft werden.
Diese Prüfpflicht aus (haftungs-) rechtlichen Gründen (gemäß geltender technischer Normen) hat auch nichts mit der Pickerlprüfung oder sonstigen KFZ relevanten Prüfungen zu tun.
Bei meinen Gerichtsfällen gibt es von Seiten der Betroffenen dann oft das böse Erwachen, wenn keine Prüfung nachgewiesen werden kann und die Streitereien mit der Versicherung beginnen (Unwissenheitschützt übrigens nicht vor Strafe wie es so schön heißt ……)
Ich hoffe, dass dieser Irrglaube nun einigermaßen geklärt ist
Lg
Christian