Ergebnis 1 bis 2 von 2

Thema: Aktuelle Infos zur Verwendung von Tankgasflaschen

  1. #1
    Registriert seit
    19.10.2002
    Ort
    aus dem (fast immer) sonnigen Süden
    Beiträge
    1.878

    Standard Aktuelle Infos zur Verwendung von Tankgasflaschen





    Da es in letzter Zeit einige entsprechende Anfragen (auchvon Händlern) gab, hier die aktuellen Infos hoffentlich verständlich und kurzaufbereitet:


    Aktuelle Infos zurVerwendung von Gastankflaschen - Anlagen in Österreich (Stand 11/2014):



    Wichtig zur Klarstellung ist auch der Unterschied von Gasflaschenund Gastank (beide können theoretisch ortsfest bzw. ortbeweglich definiertsein):
    Gasflaschen: dürfen nur im Füllwerk und nicht vom Endverbraucher selbst befülltwerden !
    diese müssenohne Verwendung von Werkzeug relativ einfach entnommen werden können - d.h. Gasflaschen dürfen z.B. nicht mittelsverschraubter Stahlbänder befestigt werden !!

    Gastanks: Neben denüblichen Gastanks bzw. Druckkesseltanks zählenauch alle Tankgasflaschen die fest verbaut sind (z.B. Stahlbänder usw.) zu denortfesten Brenngastanks.
    Alle Gastanksund Tankgasflaschen müssen nachweislich gemäß EN 12979 bzw. ECER67.01/II/Abs 17ausgestattet (Sicherheitseinrichtungen, Befestigung, Verrohrung, Füllstopp,Rohrbruchsicherung, Absperrungen usw.) errichtet werden
    Nur soausgestattete Gastankanlagen dürfen vom Endverbraucher selbst befüllt werden!


    Zusammengefasst bedeutet dies für die Praxis:
    Nur eine Gastankflaschen -Anlage die folgende vier Punkte erfüllt, darf in Österreich legal verwendet undnur diese darf durch den Endverbraucher selbst befüllt werden:


    1. Einbaubescheinigung oder Erstabnahme
      (nachEN12979 bzw. ECER67.01/TeilII/Abs. 17) durch einen berechtigten Gasfachbetrieb

    2. Eintragung und Dokumentation in der Gasprüfbescheinigung/dasAnlagenbuch
      des Fahrzeuges - Wichtig: ist im Fahrzeug mitzuführen

    3. Druckkesselprüfung alle 10 Jahre
      Eine ortsfeste Tankflaschenanlage muss inÖsterreich, wie jeder ortsfeste Brenngastank bzw. Gasdruckbehälter alle 10Jahre wiederkehrend gemäß der Druckkesselverordnung ( §21 )
      von einen konzessionierten Prüforgan (z.B.TÜV Österreich, Gasfirmen, Prüfbetriebe usw.) überprüft werden - muss amBehälter sichtbar nachgewiesen werden

    4. Gasprüfung alle 2 Jahre
      Wie jede andere Gasanlage im Campingbereichmuss auch eine Tankflaschenanlage alle 2 Jahre geprüft werden


    © Ch.Schurian2014 - Verwendung nur mit Zustimmung des Autors www.schurian.at

    .


    Alle haben gesagt das geht nicht, dann ist einer gekommen der wusste das aber nicht und hat es einfach gemacht

    7,6 Millionen Österreicher granteln und sind gestresst, der Rest kommt aus Kärnten (ich natürlich auch)

    >>>>Homepage<<<< und auch >>>> www.campingservice.at <<<<

  2. #2
    Registriert seit
    19.10.2002
    Ort
    aus dem (fast immer) sonnigen Süden
    Beiträge
    1.878

    Standard

    Aktuelle Infos zurVerwendung von Gastankflaschen -Anlagen in Österreich (Stand 09/2015):

    Da es scheinbar immer noch viele Unklarheiten gibt hier eine neu aufbereitete Zusammenfassung bezüglich der Vorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb von Tankflaschen Anlagen .
    Diese Vorschriften sind übrigens keineswegs neu, sondern gelten in dieser Form seit 2005 in ganz Europa.
    Leider werden imInternet auch von Firmen noch immer teilweise falsche oder nicht vollständige Informationen publiziert.





    Ganz wichtig zur Klarstellung ist der Unterschied von Gasflaschen und Gastank (inkl. Tankgasflaschen) beide können theoretisch ortsfest bzw. ortbeweglich definiert sein.

    Bewegliche Gasflaschen:


    Diese müssen ohne Verwendung von Werkzeug relativ einfach entnommen werden können -
    d.h. solche Gasflaschen dürfenz.B. nicht mittels verschraubter Stahlbänder befestigt werden !!

    Bewegliche Gasbehälter (Flaschen) dürfen nur im Füllwerk vonberechtigten Personen und nicht vomEndverbraucher selbst befüllt werden!

    Anschluss: Bei beweglichen Gasbehältern erfolgt der Anschluss an die Gasanlage mit Gasregler und Schlauchleitung da der Anschlussteil beweglich sein muss

    Fest montierte (ortsfeste) Gastanks/Tankgasflaschen:
    Nebenden üblichen Gastanks bzw. Druckkesseltanks zählen selbstverständlich auch alle Tankgasflaschen die fest verbaut sind (z.B. mit Stahlbänder usw.) zu den ortfesten Brenngastanks.


    Alle Gastanksund Tankgasflaschen müssen nachweislich gemäß EN 12979 bzw.ECER67.01/II/Abs 17 ausgestattet (Sicherheitseinrichtungen, Befestigung, Verrohrung, Füllstopp, Rohrbruchsicherung, Absperrungen usw.) errichtet werden
    Nur so ausgestattetefest installierte Gastankanlagen dürfen dann vom Endverbraucher selbst befüllt werden!

    Anschluss: Bei ortsfest montierten Gasbehältern (Tanks, Tankgasflaschen) erfolgtder Anschluss an die Gasanlage mit Gasregler und festem Rohranschluss. DieVerwendung von flexiblen Schlauchanschlüssen ist ausdrücklich nicht zulässig und auch nicht notwendig da es nach dem Festeinbau keine flexiblen Anlagenteilemehr geben kann und darf!

    Ein wichtiger Unterschied der oft nicht beachtet wird, ist eben der Anschluss an die Gasanlage selbst.:

    Anschlussbei beweglichen Gasbehältern (z.B. handelsübliche Gasflaschen):
    Diese werden mittels Gasregler & flexiblem Gasschlauch angeschlossen. Damit hat man eineflexible Verbindung um die Gasflaschen wechseln zu können

    Anschlussbei fest montierten Tankbehältern/Tankgasflaschen:
    Bei fest montierten Gasbehältern (Tankflaschen,Gastanks) muss der Anschluss obligatorisch mit Regler und Gasrohr erfolgen. Die Verwendung von flexiblen Schläuchen ist hier nach EN 12979 bzw. ECER67 ausdrücklich verboten und auch nicht erforderlich. Speziell in diesem Punkt werden oft gravierendeFehler gemacht.

    Bestandsschutz für Altanlagen:
    Für Anlagen die vor demInkrafttreten der EN 1949 im Jahr 2005/2006 in Betrieb waren gilt ausdrücklich KEIN Bestandschutz für Altanlagen. Diese müssen gegebenenfalls nach der geltendenÖNORM EN 1949 umgebaut werden. Weder die österreichischen Prüfrichtlinien G 107 noch andere ausländische Prüfrichtlinien(z.B. G 607) sehen hier einen Bestandschutz vor

    Rechtlicher Hintergrund: Bei der(Neu-) Errichtung einer Tankflaschenanlage ist immer die europaweit gültige EN1949 als Errichtungsvorschrift einzuhalten. Dies gilt aber auch für dieErweiterung bzw. Änderungen an solchen Anlagen. Da spätestens bei dervorgeschriebenen Druckkesselprüfung eine Änderung an der Anlage notwendig ist,muss diese zwingend gemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt sein!



    Zusammengefasst bedeutet dies für die Praxis:
    Nur eine Gastankflaschen -Anlage die alle vier folgenden Punkteerfüllt, darf in Österreich legal verwendet und nur diese darf durch denEndverbraucher selbst befüllt werden:

    1. Einbaubescheinigung oderErstabnahme
    (nachEN12979bzw. ECER67.01/TeilII/Abs. 17)durch einenberechtigten Gasfachbetrieb (z.B. konzessionierter Gastechniker). Hier müssenalle Anlagenkomponenten angeführt sein (inkl. CE Nummern!) und ECE Prüfprotokoll!

    2. Eintragung und Dokumentation in derGasprüfbescheinigung/das Anlagenbuch
    des Fahrzeuges - Wichtig: Diese muss demFahrzeughalter ausgefolgt werden und ist im Fahrzeug mitzuführen

    3. Druckkesselprüfungalle 10 Jahre
    Eine ortsfeste Tankflaschenanlage muss in Österreich,wie jeder ortsfeste Brenngastank bzw. Gasdruckbehälter alle 10Jahrevwiederkehrend gemäß der Druckkesselverordnung ( §21 ) von einen konzessionierten Prüforgan(z.B.TÜV Österreich, Gasfirmen,Prüfbetriebe usw.) überprüft werden - muss am Behälter sichtbar nachgewiesenwerden
    Neu: diese Prüffrist kann entfallen bzw. verlängert werden, wenn der Gasbehälter nach ECER67 bzw. ECE R 110 geprüft ist – hier gibt der Hersteller die Tankprüffristenvor
    4. Gasprüfung alle 2 Jahre
    Wie jede andere Gasanlage imCampingbereich muss auch eine Tankflaschenanlage alle 2 Jahre geprüft werden

    Hinweis für Gasprüfbetriebe:
    Kann bei der Gasprüfung einer Tankflaschenanlage kein Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau/Funktion und Zustand derTankflaschenanlage beigebracht werden (ordnungsgemäße Nachweise der Punkte 1 bis 4) ist ein negatives Prüferergebnis auszustellen !


    © Ch.Schurian2015 - Verwendung nur mit Zustimmung des Autors www.schurian.at
    Geändert von grisu (13.12.2015 um 10:34 Uhr)
    .


    Alle haben gesagt das geht nicht, dann ist einer gekommen der wusste das aber nicht und hat es einfach gemacht

    7,6 Millionen Österreicher granteln und sind gestresst, der Rest kommt aus Kärnten (ich natürlich auch)

    >>>>Homepage<<<< und auch >>>> www.campingservice.at <<<<

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •