Hallo Freunde!
Vorausgeschickt: ich kenn den Parkplatz nicht und weiß daher auch nicht, welche genaue Beschilderung dort besteht.
So wie der auf maps.google.at aussieht, ist das eine normale Verkehrsfläche im Sinne der StVO. Ob hier die StVO gilt oder nicht, richtet sich nicht nach dem Eigentum an der Fläche, sondern danach, ob die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar ist.
Zum Beispiel ist der Parkplatz eines Einkaufszentrums mit der Einschränkung "nur für Kunden" trotzdem eine öffentliche Verkehrsfläche, weil jedermann Kunde werden kann ...
Die Verkehrsbehörde kann im Rahmen ihrer Verordnungsermächtigung Einschränkungen für alle oder bestimmte Fahrzeug vornehmen, so auch mit Halteverboten samt Zusatztafeln das Halten und Parken für Wohnmobile verbieten.
Der Einwand mit der Diskriminierung zieht meines Erachtens deshalb nicht, weil diese "Diskriminierung" sachlich gerechtfertigt erscheint, wenn die Gemeinde argumentiert, dass durch das "Campen" es zur Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere durch rechtwidrige Entsorgung, kommt bzw. gekommen ist.
Es hilft auch wenig, wenn man von einem Ordner zum Parken eingewiesen wird, dann aber nach der Vorstellung als "Camper" weiter am Ort verbleibt - wenn das so war wie ichs zwischen den Zeilen verstehe, sehe ich wenig Chancen im Rechtsweg.
Da es sich aktuell nur um eine Anonymverfügung handelt, werden die Kosten bei Nichtbezahlung, Durchfechtung im Instanzenzug bis zum UVS und dann Verlust des Verfahrens sich tatsächlich stark erhöhen - Nichtzahlung der Anonymverfügung - ordentliches Verfahren etwa + 50% (hängt vom Bundesland ab, daher Schätzung), I. Instanz darauf +10%, UVS + 20%.
Nachdem die UVS und vor allem der Verwaltungsgerichtshof aber oft reichlich "originelle" Ansichten entwickeln, kannst natürlich auch gewinnen ;-). Eine Rechtschutzversicherung wär da aber schon von Vorteil ...
LG
Johann
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Johann, Ellen, Jacob, Johanna und Schröder
aus St.Pölten
mit Carado I447