PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Geblitzt!!! Fahrverbot???



Grenzgänger
30.11.2008, 06:50
HAllo,

leider hat es mich wohl mal wieder erwischt.
Vermutlich auf Schnellstraße im Burgenland mit evtl. 50 km/h zu schnell.

Die Autobahn ging direkt in Schnellstraße über, möglicherweise hab ich das 100er Schild übersehen.

Ich passe normalerweise auf bei Euch, weil ich ja schon einiges an Erfahrung habe, fahre normal nicht mehr als 20 km/h zu schnell....

Jetzt kam ein Schreiben zur Halterfeststellung, das kannte ich noch nicht, normal kommen Anonymverfügungen.

Was wird der Spass kosten und muß ich auch mit einem Fahrverbot rechnen????

Alf67
30.11.2008, 09:04
Hallo Grenzgänger

Eine Lenkererhebung (Halterfeststellung) ist bei uns in Österreich nichts ungewöhnliches.
Bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit geht es noch mit einer Anonymverfügung. Darüber hinaus wird ein Verfahren eingeleitet (= Lenkererhebung). Die genaue Grenze dafür kenn ich leider nicht.
Eine Führerscheinabnahmen (Fahrverbot) ist, soweit mir bekannt, bei uns in Österreich ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h im Freiland (zB. Autobahn, Autostraße, Freilandstraße) und von 40 km/h im Ortsgebiet vorgesehen.

Über die auf dich zukommenden Kosten kann ich leider (zum Glück) nichts sagen.

Grüße, Ralph

FlorianNoe
30.11.2008, 09:20
Der Bußgeldkatalog http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&menu_active=0194&id=1100913 ist etwas milder als der deutsche.

Lenkererhebung bei einer Anzeige, die dann über die Behörde läuft, ist nicht soooo ungewöhnlich!

Was das Strafausmaß betrifft, kann ich dir leider keine Auskunft geben.

Wilhelm (gelöscht)
30.11.2008, 10:21
Wird wohl in Österreich gleich sein wie in Deutschland, es wird eine Strafe verhängt, aber man kann einen Ausländer nicht wie einen Deutschen ein Fahrverbot für einen Monat verhängen.

Lord
30.11.2008, 10:31
HAllo,

leider hat es mich wohl mal wieder erwischt.
Vermutlich auf Schnellstraße im Burgenland mit evtl. 50 km/h zu schnell.

Die Autobahn ging direkt in Schnellstraße über, möglicherweise hab ich das 100er Schild übersehen.

Ich passe normalerweise auf bei Euch, weil ich ja schon einiges an Erfahrung habe, fahre normal nicht mehr als 20 km/h zu schnell....

Jetzt kam ein Schreiben zur Halterfeststellung, das kannte ich noch nicht, normal kommen Anonymverfügungen.

Was wird der Spass kosten und muß ich auch mit einem Fahrverbot rechnen????

Hallo Grenzgänger!

mich hats auch erwischt!175km auf der autobahn!!!! 300euronen!kein fahrverbot!

hier ein link:http://www.help.gv.at/Content.Node/4/Seite.041020.html

viel glück und einen schönen sonntag.

lord

Grenzgänger
30.11.2008, 11:07
dann wird mir wohl nix anderes überbleiben als Zugfahren....



¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯| |¯¯Laune -¯¯| |¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯| ___.___ |¯¯¯|___¯/_,,

I__Gute_-__ | |__________| |_ Express_ | |________________|

OO¯¯¯¯ OO ¯¯ OO°¯¯¯°OO¯¯¯OO ¯°°OO¯¯¯°OO°¯¯¯°OO ¯¯¯OO¯¯O

============================== ====================- - - - - - - - - ==

Tommy1424
30.11.2008, 11:49
Hallo Grenzgänger!

Zur Halterfeststellung:

Wenn ein schwerwiegendes Delikt vorliegt (in Deinem Fall die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h) ist ein Mandatsverfahren (Organmandat, Anonymverfügung) ausgeschlossen und es muss ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens (auch Erhebungsverfahren genannt) durch die Verwaltungsbehörde kommt es zur Lenkererhebung (Halterfeststellung) um den Übertreter (also eben den Lenker des Fzg zum Zeitpunkt der Übertretung) festzustellen.

ACHTUNG:
Das Nichtbeantworten der Lenkererhebung stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar und wird in der Regel mit der selben Strafhöhe wie das begangene Delikt geahndet.

Ich kenn Personen die die Übertretung bezahlt haben, die Lenkererhebung aber nicht beachtet haben, da sich selber das Fzg gelenkt haben. Sie mußten die Strafe 2x bezahlen und hatten dagegen keine Chance.
---------------------------------------

Zum Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung:

§99 Abs. 2c
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

..........
9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§7 FSG (Führerscheingesetz)
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

-------------------

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

.............
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26. FSG
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

....................
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

------------------------------------------------------

In wie weit das Fahrverbot bei deutschen Staatsbürgern durchgesetzt werden kann (Entziehung verwandelt sich in diesem Fall in ein Fahrverbot in Österreich für die "Entziehungsdauer" um, wenn im Heimatstaat das selbe Delikt nicht mit Entziehung der Lenkberechtigung geahndet wird), weiß ich nicht.

Geldstrafen können aber auch in D exekutiert werden.

Ich hoffe du fangst mit der Information ein wenig was an.;)

Tommy1424
30.11.2008, 11:52
dann wird mir wohl nix anderes überbleiben als Zugfahren....



¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯| |¯¯Laune -¯¯| |¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯| ___.___ |¯¯¯|___¯/_,,

I__Gute_-__ | |__________| |_ Express_ | |________________|

OO¯¯¯¯ OO ¯¯ OO°¯¯¯°OO¯¯¯OO ¯°°OO¯¯¯°OO°¯¯¯°OO ¯¯¯OO¯¯O

============================== ====================- - - - - - - - - ==

Hallo Grenzgänger!

Ich glaube nicht, dass es so tragisch wird.

abo
30.11.2008, 18:12
......

ACHTUNG:
Das Nichtbeantworten der Lenkererhebung stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar und wird in der Regel mit der selben Strafhöhe wie das begangene Delikt geahndet.

Ich kenn Personen die die Übertretung bezahlt haben, die Lenkererhebung aber nicht beachtet haben, da sich selber das Fzg gelenkt haben. Sie mußten die Strafe 2x bezahlen und hatten dagegen keine Chance.
....


hallo

kann trotzdem sinn machen

besser zweimal 300,- zahlen als einmal 300,- UND zusätzlich fahrverbot, führerscheinentzug, evt nachschulung ect ect das ganze programm ...

eine alternative wäre auch die option dass du draufkommst dass deine alleinstehenden, alleinerziehende, arbeitslose freundin am steuer gesessen hat zu dem zeitpunkt, denn bei der strafbemessung sind einkommen und obsorgeverpflichtung zu berücksichtigen. das kann echt ne menge ausmachen ...

oder du schickst deinen anwalt zur behörde zwecks akteneinsicht wieviel km/h es denn wirklich waren. akteneinsicht ist ein recht welches dir zusteht
die frage ob schon zum zeitpunkt der lenkererhebung (also BEVOR du bekannt gibts wer gefahren ist) akteneinsicht geben muss ist glaube ich kürzlich geklärt worden. alleine schon als zulassungsbesitzer des fahrzeuges steht dir in der sache (selbt wenn du nicht der lenker warst) die akteneinsicht zu. früher war das immer strittig ....

lg
g

Tommy1424
30.11.2008, 18:27
hallo

kann trotzdem sinn machen

besser zweimal 300,- zahlen als einmal 300,- UND zusätzlich fahrverbot, führerscheinentzug, evt nachschulung ect ect das ganze programm ...

eine alternative wäre auch die option dass du draufkommst dass deine alleinstehenden, alleinerziehende, arbeitslose freundin am steuer gesessen hat zu dem zeitpunkt, denn bei der strafbemessung sind einkommen und obsorgeverpflichtung zu berücksichtigen. das kann echt ne menge ausmachen ...

oder du schickst deinen anwalt zur behörde zwecks akteneinsicht wieviel km/h es denn wirklich waren. akteneinsicht ist ein recht welches dir zusteht
die frage ob schon zum zeitpunkt der lenkererhebung (also BEVOR du bekannt gibts wer gefahren ist) akteneinsicht geben muss ist glaube ich kürzlich geklärt worden. alleine schon als zulassungsbesitzer des fahrzeuges steht dir in der sache (selbt wenn du nicht der lenker warst) die akteneinsicht zu. früher war das immer strittig ....

lg
g

Zum ersten Teil deines Postings darf ich keine Angaben dazu machen.:rolleyes:;):D:D

Das mit der Aktenensicht ist nicht so einfach. Zulassungsbesitzer hat dann Akteneinsicht wenn er auch Beteiligter und somit Beschuldigter wäre. Das trifft bei 90% der Bestimmungen im KfG zu. Nicht aber hier.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur vom Lenker begangen werden. Da im Verwaltungsstrafverfahren aber nur Beschuldigte bzw Parteien Akteneinsicht haben fällt der Zulassungsbesitzer heraus.

Außer er mißachtet die Auskunftspflicht (Lenkererhebung). Dann wir er aber zum Beschuldigten in einem eigenen Strafverfahren, was widerum keine Akteneinsicht im Verfahren über die Geschwindigkeitüberschreitung ergibt.

abo
30.11.2008, 18:35
..
Das mit der Aktenensicht ist nicht so einfach. Zulassungsbesitzer hat dann Akteneinsicht wenn er auch Beteiligter und somit Beschuldigter wäre. Das trifft bei 90% der Bestimmungen im KfG zu. Nicht aber hier.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur vom Lenker begangen werden. Da im Verwaltungsstrafverfahren aber nur Beschuldigte bzw Parteien Akteneinsicht haben fällt der Zulassungsbesitzer heraus.
..

hallo

hmmmm

ist das tatsächlich immer noch so?
diese verweigungen der akteneinsicht vor dem ausfüllen der lenkererhebung ist sehr lästig ..
ich war der meinung da hätte sich was geändert, wurde jedenfalls lange jahre vom oeamtc ect thematisiert

lg
g

Richard
30.11.2008, 18:42
hi tommy,

ist eigentlich schon die deutsche bestimmung, wonach der lenker ersichtlich sein muss, abgeschafft?

dann wäre das ganze für ihn kein probs, denn da könnte eben nicht kassiert werden.

hat mich irgendwie jedesmal ein wenig geärgert, wenn die deutschen wie die beserker durch die baustellen gekoffert sind und unsereins fuhr korrekt.

bernhard 1967
30.11.2008, 19:33
Hallo

Ja, ja...
Ich warte auchwieder mal...
Packsattel richtung Kärnten, Radarkasten ( wo ich eh weiß, wo er steht:mad:), getratscht, dann sagte Anna pass auf- Radar, ich einen Blick in den Rückspiegel ob keiner dranhängt, gebremst, Blick auf tacho- 129 km/h.........(dort ist ein 100er):mad::rolleyes:

Tommy1424
30.11.2008, 19:38
Hallo beinand!

+Gerhard
In Sachen KfG ist es großteils so, dass man vor Beantwortung der Lenkererhebung Akteneinsicht bekommt.
Wie es jetzt bei allen StVO-Delikten ist weiß ich nicht. Diskutiert wurde darüber, wie du richtig schreibst, ja sehr lange.

Bei der Geschwindigkeit liegt ein reines Lenkerdelikt vor. Da ists wenn überhaupt nur mit wehementen Schwierigkeiten möglich. Wobei aber die Frist für die Beantwortung nicht unterbrochen wird.

+Richard
Ich kenn mich mit den deutschen Bestimmungen nicht so aus. Aber in Österreich gesetztes Delikt = zwischenstaatlicher Vertrag = Zahlen egal wo.;)

Mittlerweile gelten auch schon unsere Radarbilder. Weil eben nationales Recht. Hat aber nichts mit den neuen EU-Regelungen zu tun. Das ist einfach ein Vertrag zwischen D und Ö, dass die gestzen Übertretungen gegenseitig anerkannt und Vollzogen werden.

Grenzgänger
01.12.2008, 17:01
hat mich irgendwie jedesmal ein wenig geärgert, wenn die deutschen wie die beserker durch die baustellen gekoffert sind und unsereins fuhr korrekt.

andersrum wars immer als auf eurer Transitstrecke Salzburg- Kufstein zwischen Traunstein und Grabenstätt 100 war, da ham sich die Österreicher auch wenig geschissen....

Es wird doch von hinten geblitzt, oder kanns auch von vorne sein?

Mondmann
01.12.2008, 17:27
HAllo,

leider hat es mich wohl mal wieder erwischt.
Vermutlich auf Schnellstraße im Burgenland mit evtl. 50 km/h zu schnell.

Die Autobahn ging direkt in Schnellstraße über, möglicherweise hab ich das 100er Schild übersehen.

Ich passe normalerweise auf bei Euch, weil ich ja schon einiges an Erfahrung habe, fahre normal nicht mehr als 20 km/h zu schnell....

Jetzt kam ein Schreiben zur Halterfeststellung, das kannte ich noch nicht, normal kommen Anonymverfügungen.

Was wird der Spass kosten und muß ich auch mit einem Fahrverbot rechnen????

Hallo Grenzgänger,-

was auch immer auf Dich zukommt, hoffentlich nicht zu knapp, mein Mitleid hält sich in
Grenzen.
Solche "Heldentaten" in ein Forum zu stellen, halte ich übrigens für Sch...

Mondmann

Rene1
01.12.2008, 17:28
lach ... ja ja da wird man von einen polizist beraten !!!

mr.chruris
01.12.2008, 17:40
Hallo Grenzgänger!



ACHTUNG:
Das Nichtbeantworten der Lenkererhebung stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar und wird in der Regel mit der selben Strafhöhe wie das begangene Delikt geahndet.

Ich kenn Personen die die Übertretung bezahlt haben, die Lenkererhebung aber nicht beachtet haben, da sich selber das Fzg gelenkt haben. Sie mußten die Strafe 2x bezahlen und hatten dagegen keine Chance.
---------------------------------------

Ich hoffe du fangst mit der Information ein wenig was an.;)


Servus.

Heisst das jetzt.

Man gibt den Lenker nicht bekannt, zahlt zwar die Strafe 2 x, hat aber sonst keine Folgen zu erwarten ?

Tommy1424
01.12.2008, 17:52
Hallo Karl!

Abo hat weiter oben ein gutes Statement dazu abgegeben.;)

Du wirst verstehen, dass ich dazu keine Aussage treffen will.:p;):D:D

mr.chruris
01.12.2008, 17:54
Hallo Grenzgänger!



ACHTUNG:
Das Nichtbeantworten der Lenkererhebung stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar und wird in der Regel mit der selben Strafhöhe wie das begangene Delikt geahndet.

Ich kenn Personen die die Übertretung bezahlt haben, die Lenkererhebung aber nicht beachtet haben, da sich selber das Fzg gelenkt haben. Sie mußten die Strafe 2x bezahlen und hatten dagegen keine Chance.
---------------------------------------

Ich hoffe du fangst mit der Information ein wenig was an.;)


Servus.

Heisst das jetzt.

Man gibt den Lenker nicht bekannt, zahlt zwar die Strafe 2 x, habt aber sonst keine Folgen zu erwarten ?


@ mondmann

Grenzgänger schrieb doch dass er die Überschreitung nicht bewusst begangen hat und es hat ihn erwischt.
Jene, die bewusst zu schnell fahren werden in den meisten Fällen sowieso nicht erwischt da die schon wissen wo sie langsam bzw. schnell fahren müssen/dürfen.

Ich fahre z.B. :
Auf der Tangente mit Tempomat 80 Kmh. (Tacho knapp 90) und die Autos brausen dir links und rechts "um die Ohren".

Auf der Autobahn 130 Kmh ( Tacho 140) da brausen sie links vorbei dass ich immer denke mein Tacho sei kaputt*gg*.

Jedoch kürzlich auf der Fahrt ins Waldviertel fahre ich schon lange hinter einem Sattelschlepper nach und als ich freie Sicht habe und keinen Gegenverkehr, steige ich aufs Gas und überhole (schau nicht auf den Tacho) und bin kaum vorbei hüpft da einer aus dem Wald und winkt, ich bremse, Ulli fragt mich was los sei, (ich muss eigentlich darüber lachen) und ich sage da vorn steht doch einer und will anscheinend mitfahren *gg*.
Hat mich dann € 20 gekostet.
Ein Einsehen darüber, wie bzw warum die Übertretung zustande kam interessierte den Herrn überhaupt nicht.

Tommy1424
01.12.2008, 17:55
lach ... ja ja da wird man von einen polizist beraten !!!

Hast schon recht Bobby ;);)

Aber da bekommt man wenigsten richtigere Antworten als von Dir!!
Sofern du etwas vernünftiges von dir geben würdest, was bis jetzt noch nicht zutraf.:eek:

Richard
01.12.2008, 18:02
kann man

eigentlich so blöd sein und eine erhebung missachten :confused:?

aus der früheren (stimmt schon, hab mich geändert ;)) zeit, bei einer nicht bezahlten anonymverfügung kam nach 2 - 4 wochen die lenkererhebung. da hat man dann den richtigen lenker bekanntgegeben und gut wars...

Tommy1424
01.12.2008, 21:44
Hallo Richard!

Ich glaube, dass das gar nicht viel mit Blödheit zu tun hat. So eine Lenkererhebung ist doch ein nichtssagendes Papierl, dass schnell mal unter die Werbung rutscht und flutsch ists im Müll. Dan kommt dazu, dass viele gerne mal zu lange überlegen wens jetzt als Lenker angeben. Schwups ist die Frist um und des wars schon wieder. usw. usw.:p:D:D

abo
01.12.2008, 22:07
Servus.
Heisst das jetzt.
Man gibt den Lenker nicht bekannt, zahlt zwar die Strafe 2 x, habt aber sonst keine Folgen zu erwarten ?


hallo

genau, das ist ja der deal dran ;-)

lg
g

Richard
02.12.2008, 11:09
hi abo,

aber nicht ganz verständlich :confused:. warum bezahlt man(n) denn nicht gleich, ist doch der einfachere und auch billigere weg...

und wenn ich eben nicht korrekt war, na das kostet eben ;).

abo
02.12.2008, 13:12
aber nicht ganz verständlich :confused:. warum bezahlt man(n) denn nicht gleich, ist doch der einfachere und auch billigere weg...

hallo

ich verstehe nicht was du nicht verstehst

wenns um führerscheinentzug und mehrmonatige fahrverbote geht ist es mir doch lieber zweimal den reinen strafbetrag zu zahlen als zusätzlich eine nachschulung und/oder den führerschein neu machen ...

lg
g

Richard
02.12.2008, 14:52
tommy ist gefragt!

stimmt es,

dass noch immer im endeffekt der fahrzeughalter haftbar ist?
dass ich damit um einen fs-entzug herumkommen kann? ich kanns mir nicht vorstellen, dass die behörde auf eine verfolgung verzichtet...:confused:.

Grenzgänger
02.12.2008, 15:25
Hallo,

habe die Lenkererhebung brav gemacht, mal sehen was für eine Strafe jetzt auf mich zukommt, vielleicht war ich ja doch nur 32 km/h zu schnell.

mr.chruris
02.12.2008, 16:19
Danke tommy und abo http://www.osprey.at/_smilies/angenehm.gif.

Sorry wegen dem 2mal posting http://www.osprey.at/_smilies/blueeyes.gif

abo
02.12.2008, 17:17
stimmt es,
dass noch immer im endeffekt der fahrzeughalter haftbar ist?
dass ich damit um einen fs-entzug herumkommen kann? ich kanns mir nicht vorstellen, dass die behörde auf eine verfolgung verzichtet...:confused:.

hallo

wen sollen sie denn verfolgen bitte wenn der lenker nicht bekannt ist

früher - in den guten alten zeiten - ist das verfahrend wenn die lenkerauskunft nicht beantwortet wurde überhaupt eingestellt worden und du hast 300,- ATS fürs nicht erteilen der lenkerauskunft aufgebrummt erhalten

wenn man das zu oft gemacht hat wurde dir dann das führen eines fahrtenbuches vorgeschrieben ...

irgendwann ist das dann ausgeartet und sie haben die bestimmung "erfunden" dass die nicht erteilen der lenkerauskunft dieselbe strafe bewirkt wie das delikt welches dieser zu grunde liegt

an sich eine unfassbare europaweit einzigartige sache (verschuldensunabhängige strafe) die nur deshalb "hält" weil es eine verfassungsbestimmung ist.

der fahrzeughalter zahlt wie gesagt zweimal die geldstrafe fürs delikt, alle anderen folgen (führerscheinentzug, pshychologische schulung, lenkverbot ect) entfallen ersatzlos...

lg
g

Tommy1424
02.12.2008, 19:03
Hallo beinand!

Nochmal! Wenn eine Übertretung nach dem KfG gesetzt wird sind zu 99% Lenker und Halter Strafbar. Wenn jetzt eine Lenkererhebung mißachtet wird zahlt der Halter 2x. 1x die Strafe für das Delikt und 1x die Strafe weil er die Lenkererhebung nicht beantwortet hat.

In der StVO verhält es sich zu 99% (bei der Geschwindigkeit zu 100%) umgekehrt.

Es kann nur der bestraft werden, der das Delikt gesetzt hat. Also der Lenker. Gibt nun der Halter nicht die Auskunft über den Lenker wird er strafbar wegen Nichtbeachtung der Lenkererhebung, kann aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht belangt werden.

Ich hoffe ich habs halbwegs verständlich rübergebracht.:p;)

Richard
03.12.2008, 10:58
ok, danke tommy.

aber, ich finde das nicht richtig, da kommt dann der lenker, der diese straftat begangen hat, davon.

und warum haben wir dann noch gesetze? wenn sich jemand nicht daran hält, dann soll er auch dafür büssen und eben zu fuss gehen...

mitleid? nein, denn genauso wie beim alkoholisierten fahren kann er dadurch menschenleben gefährden :mad:.

Tommy1424
03.12.2008, 11:41
ok, danke tommy.

aber, ich finde das nicht richtig, da kommt dann der lenker, der diese straftat begangen hat, davon.

und warum haben wir dann noch gesetze? wenn sich jemand nicht daran hält, dann soll er auch dafür büssen und eben zu fuss gehen...

mitleid? nein, denn genauso wie beim alkoholisierten fahren kann er dadurch menschenleben gefährden :mad:.

Naja Richard!

Grundsätzlich gebe ich dir natürlich recht. Aber wenn der Lenker nicht bekannt ist, wie willst ihn dann strafen.
Das war ja auch mitunter der Grund warum man die Lenkererhebung unter die selbe Strafe wie das Delikt gesetzt hat. Denn wenn nicht der Zulassungsbesitzer gefahren ist, zahlt er auch normalerweise nicht freiwillig eine Strafe. Man darf ja auch nicht vergessen, dass die Strafe dann vorgemerkt ist.

Jetzt bitte nicht verwechseln mit einem Vormerkdelikt. Aber jede Strafverfügung (nicht Anonymverfügung) ist Aktenkundig und wird innerhalb von 5 Jahren bei weiteren Delikten zur Strafbemäßung herangezogen.

Kurz gesagt, wennst jetzt ein paar mal wegen Schnellfahren mit Strafverfügung (nicht Organstraf- oder Anonymverfügung) bestraft wurdest, bekommst wird beim nächsten Mal tiefer in den Straftopf gegriffen als wenn du ab und zu mal zu schnell bist.

mr.chruris
05.12.2008, 20:38
Servus.
Richard ich glaub du bist schon längere Zeit nicht in Wien gefahren.
Ich frage mich hier immer ofter wozu wir Gesetze und Bestimmungen haben wenn man gefährdet ist weil man sich daran hält.

Beispiel:

Man hat auf der Ampel Grün, fährt los und vor dir braust einer über die Kreuzung (Kürzlich sogar ein Sattelzug mit sicher über 60 Kmh).

Schaffen wir den ganzen Kram ab, vielleicht nimmt man dann mehr Rücksicht aufeinander......

Tommy1424
05.12.2008, 22:16
Schaffen wir den ganzen Kram ab, vielleicht nimmt man dann mehr Rücksicht aufeinander......

Und wieder 3000 Arbeitsscheue mehr?:eek::confused:

Ähm....Sorry ich meinte natürlich Arbeitslose.:p:D:D:D:D

abo
05.12.2008, 22:22
Und wieder 3000 Arbeitsscheue mehr?:eek::confused:
Ähm....Sorry ich meinte natürlich Arbeitslose.:p:D:D:D:D

hallo

keine sorge, für die dann nicht mehr benötigten äckhsekuhtiefbeamten finden wir schon was passendes ...

lg
g

gary
06.12.2008, 06:26
Schaffen wir den ganzen Kram ab, vielleicht nimmt man dann mehr Rücksicht aufeinander......

die idee ist nicht mehr ganz neu und hat sich sogar schon bewährt:

http://www.bohmte.de/staticsite/staticsite.php?menuid=131&topmenu=123&keepmenu=inactive

Richard
06.12.2008, 14:14
hi karl,

könnte es nicht in wien auch so sein, dass wir uns immer mehr der orientalischen fahrweise nähern :confused::confused::confused:.

diejenigen, die in istanbul schon unterwegs waren, wissen sicher warum...

panman
06.12.2008, 16:49
hi karl,

könnte es nicht in wien auch so sein, dass wir uns immer mehr der orientalischen fahrweise nähern :confused::confused::confused:.

>>> diejenigen, die in istanbul schon unterwegs waren, wissen sicher warum...

hi...

jaja... wichtigstes " ausstattungsmerkmal " in diesen ländern is a laute hupe....

denn.... wenn hupe kaputt, auto kaputt... und dann wird's gefährlich....;);)

lg
willi

johannsen
07.12.2008, 11:45
Wird wohl in Österreich gleich sein wie in Deutschland, es wird eine Strafe verhängt, aber man kann einen Ausländer nicht wie einen Deutschen ein Fahrverbot für einen Monat verhängen.
Doch das geht, allerdings nur für den Bereich von Österreich. Ist aber theoretisch. Nennt sich Lenkverbot und im Führerscheinregister wird vermerkt, dass das Lenken eines Kfz in Österreich für die genannte Dauer verboten ist.
Eine Mitteilung an Flensburg ist mir bisher noch nie untergekommen, ich weiß auch gar nicht, ob die ein Fahrverbot für Übertretungen, die im Ausland begangen wurden, überhaupt verhängen dürfen. Tät mich ehrlich gesagt wundern - ich mein hier hinsichtlich Geschwindigkeitsübertretungen.
Bei Alkohol und Suchtgift ist es klar, da funzt es - ganz ordentlich sogar ;-)

Tommy1424
07.12.2008, 19:03
Doch das geht, allerdings nur für den Bereich von Österreich. Ist aber theoretisch. Nennt sich Lenkverbot und im Führerscheinregister wird vermerkt, dass das Lenken eines Kfz in Österreich für die genannte Dauer verboten ist.
Eine Mitteilung an Flensburg ist mir bisher noch nie untergekommen, ich weiß auch gar nicht, ob die ein Fahrverbot für Übertretungen, die im Ausland begangen wurden, überhaupt verhängen dürfen. Tät mich ehrlich gesagt wundern - ich mein hier hinsichtlich Geschwindigkeitsübertretungen.
Bei Alkohol und Suchtgift ist es klar, da funzt es - ganz ordentlich sogar ;-)

Hallo beinand!

Das ist der Punkt. Ein Fahrverbot wir nur erteilt, wenn es auch national dazu geführt hätte.

d.h. Wenn ein D-Lenker in Ö zu schnell fährt muss er auch zu Hause noch die Strafe zahlen. Wenn er in Ö ein Fahrverbot (Lenkverbot) erhält bekommt er dies in D nur wenn das Delikt in D auch mit einem Fahrverbot belangt wird.
Allerdings gibt es da mehrere Hintertürln.

Bei Suchtgift nicht weil das keine Verwaltungsübertretung sondern ein Strafrechtsdelikt ist (eben auch in D). Beim Alkohol weiß ich es nicht.

johannsen
07.12.2008, 19:53
Hallo beinand!

Bei Suchtgift nicht weil das keine Verwaltungsübertretung sondern ein Strafrechtsdelikt ist (eben auch in D). Beim Alkohol weiß ich es nicht.

Das stimmt so generell gesagt nicht. Nach dem Führerscheingesetz - diese basiert ja auf der EU-FS-Richtlinie - sind im Ausland begangene Straftaten, nämlich sowohl gerichtliche als auch Verwaltungsdelikte sehr wohl für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit relevant.
Es gibt auch einen regen zwischenstaatlichen Austausch, vor allem zwischen D und A.

Tommy1424
07.12.2008, 23:12
Das stimmt so generell gesagt nicht. Nach dem Führerscheingesetz - diese basiert ja auf der EU-FS-Richtlinie - sind im Ausland begangene Straftaten, nämlich sowohl gerichtliche als auch Verwaltungsdelikte sehr wohl für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit relevant.
Es gibt auch einen regen zwischenstaatlichen Austausch, vor allem zwischen D und A.

Tschuldigung, habe mich vielleicht falsch ausgedrückt. Bei Suchtgift gibt natürlich ein Fahrverbot. (Die Begründung liegt aber beim Gerichtsdelikt)

Der rege zwischenstaatliche Austausch besteht zw. D und A ja schon sehr lange, was ich dem grundsätzlich auch für sehr gut halte.

Das mit dem FSG und der EU-Richtlinie ist aber leider nicht so einfach wie es klingt. Voraussetzung ist grundlegend, dass das gesetzte Delikt in beiden EU-Staaten strafbar ist (was nicht immer und grundsätzlich der Fall ist).
Nach der neuen Richtlinie ist es möglich, dass der Heimatstaat eine im Ausland (EU) verhängte Strafe einkassiert (zu seinen Gunsten), dies aber erst ab einer bestimmten Höhe.

Anders beim Vertrag mit Deutschland, wo die kassierten Strafgelder an den, die Strafe aussprechenden, Staat abgeführt werden.
Hinzu kommt, dass es in Ö Verwaltungsdelikte gibt, die in D in den Zuständigkeitsbereich von Gerichte fallen.

Relevanz für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist wohl gegeben. So kann aber z.B. ein Fahrverbot in Ö in D lediglich eine Kolle in Flenzburg bedeuten und muss nicht gleich einen Entzug der Lenkberechtigung mit sich ziehen. Was aber auch nicht bedeutet, dass das grundsätzlich nicht gibt.

In Summe kommen wir wieder zum typischen europäischen Durcheinander.;):D

Grenzgänger
08.12.2008, 17:28
Hallo,

habe heute die Strafverfügung gekriegt,

war doch langsamer als ich dachte- nur 13 km/h zu schnell,
jedoch scheint mir die Strafe mit 60 Euro etwas zu hoch- bei Öamtc, Bußgeldkatalog, etc. lese ich von Strafen zwischen 21 und 45 Euro.

Wollen die mich evtl. abzocken weil ich Deutscher bin???

Soll ich Einspruch erheben?

Tommy1424
08.12.2008, 18:10
Hallo,

habe heute die Strafverfügung gekriegt,

war doch langsamer als ich dachte- nur 13 km/h zu schnell,
jedoch scheint mir die Strafe mit 60 Euro etwas zu hoch- bei Öamtc, Bußgeldkatalog, etc. lese ich von Strafen zwischen 21 und 45 Euro.

Wollen die mich evtl. abzocken weil ich Deutscher bin???

Soll ich Einspruch erheben?

Hallo Grenzgänger!

60 Euro ist allerdings nicht wenig. Aber die Strafbemessung ist Ländersache und mitunter sehr unterschiedlich.

Was den Bußgeldkatalog betrifft sind das die ca. Strafhöhen bei Organmandat und Anonymverfügung. Bei Verwaltungsstrafverfahren kommen diverse Abgaben dazu wodurch sich der Preis erhöht. Ich würd sagen, dass sich in diesem Fall die Strafe bei Anonymverfügung bei ca. 50 Euro befunden hätte. Wäre in etwas die Strafpreisgestaltung in der Steiermark.

Einspruch kannst erheben, wird aber vermutlich nichts nützen.

explorer
08.12.2008, 18:26
Wollen die mich evtl. abzocken weil ich Deutscher bin???
Bist ja kein Preiss', sondern ein Bayer. :D:D:D

johannsen
08.12.2008, 18:48
Hallo,

habe heute die Strafverfügung gekriegt,

war doch langsamer als ich dachte- nur 13 km/h zu schnell,
jedoch scheint mir die Strafe mit 60 Euro etwas zu hoch- bei Öamtc, Bußgeldkatalog, etc. lese ich von Strafen zwischen 21 und 45 Euro.

Wollen die mich evtl. abzocken weil ich Deutscher bin???

Soll ich Einspruch erheben?

Die 60 Euro sind schon OK, weil es sich hier ja um eine Strafverfügung handelt, die nach Lenkererhebung verhängt wurde. Diese "vorgefertigten" Sachen sind welche, die ohne viel Aufwand durch den Computer laufen. Du dagegen hattest eine persönliche Behandlung, das kostet mehr ;-)
Hat nix mit Deutscher oder Österreicher zu tun!

Gemessen wurdest Du mit 18 km/h Überschreitung, 5 werden abgezogen wegen Eichfehler usw.

Einzahlen macht Frieden - meine Empfehlung.

Tommy1424
08.12.2008, 20:14
Die 60 Euro sind schon OK, weil es sich hier ja um eine Strafverfügung handelt, die nach Lenkererhebung verhängt wurde. Diese "vorgefertigten" Sachen sind welche, die ohne viel Aufwand durch den Computer laufen. Du dagegen hattest eine persönliche Behandlung, das kostet mehr ;-)
Hat nix mit Deutscher oder Österreicher zu tun!

Gemessen wurdest Du mit 18 km/h Überschreitung, 5 werden abgezogen wegen Eichfehler usw.

Einzahlen macht Frieden - meine Empfehlung.

Oder mit 16km/h wenns eine nachgesendete Lasermessung war.;)

Grenzgänger
08.12.2008, 20:29
ok, danke,

werde dann wohl einzahlen....

johannsen
08.12.2008, 20:29
Oder mit 16km/h wenns eine nachgesendete Lasermessung war.;)

LOL

Natürlich, aber da es ihn auf einer Schnellstraße erwischt hat, schließe ich das mal aus.

FlorianNoe
08.12.2008, 21:12
[quote=Tommy1424;97098] die Strafe bei Anonymverfügung bei ca. 50 Euro befunden hätte. Wäre in etwas die Strafpreisgestaltung in der Steiermark.
[\quote]

Ist aber auch nicht gerade wenig für 13 km/h zu schnell auf der Strasse....

Die 60 € für deine Geschichte mit Lenererhebung usw... wieso macht man denn bei einer derart "geringen" Überschreitung eine Lenkererhebung? Dachte immer, das kommt nur in schlimmen vergehen ?? Oder ist das weil Deutscher in Ö ?

Würds auch zahlen, Einspruch machts meist nur teurer ...

abo
08.12.2008, 21:21
.....

Die 60 € für deine Geschichte mit Lenererhebung usw... wieso macht man denn bei einer derart "geringen" Überschreitung eine Lenkererhebung? Dachte immer, das kommt nur in schlimmen vergehen ?? Oder ist das weil Deutscher in Ö ?

...

hallo

ich denk mal ne anonymverfügung geht nur innerhalb östereichs, oder?
und anzeige is nun mal ne nummer teurer ....

lg
g

Tommy1424
08.12.2008, 21:24
LOL

Natürlich, aber da es ihn auf einer Schnellstraße erwischt hat, schließe ich das mal aus.

:D:D:D Da war noch nie im Bereich der VASSt Mattersburg (Sorry API) unterwegs.:D:D:D

kerstan
08.12.2008, 23:37
Hallo,

habe heute die Strafverfügung gekriegt,

war doch langsamer als ich dachte- nur 13 km/h zu schnell,
jedoch scheint mir die Strafe mit 60 Euro etwas zu hoch- bei Öamtc, Bußgeldkatalog, etc. lese ich von Strafen zwischen 21 und 45 Euro.

Wollen die mich evtl. abzocken weil ich Deutscher bin???

Soll ich Einspruch erheben?

He da gings mir ja gut.
Ich hab im September für 15 km/h zuviel auf einer deutschen Autobahn (München-Lindau) nur 20.- zahlen dürfen.
Da kam einfach ein Brief, mit der "Bitte" um Zahlung, was ich dann auch gerne getan hab.

johannsen
09.12.2008, 07:49
[quote=Tommy1424;97098] die Strafe bei Anonymverfügung bei ca. 50 Euro befunden hätte. Wäre in etwas die Strafpreisgestaltung in der Steiermark.
[\quote]

Ist aber auch nicht gerade wenig für 13 km/h zu schnell auf der Strasse....

Die 60 € für deine Geschichte mit Lenererhebung usw... wieso macht man denn bei einer derart "geringen" Überschreitung eine Lenkererhebung? Dachte immer, das kommt nur in schlimmen vergehen ?? Oder ist das weil Deutscher in Ö ?

Würds auch zahlen, Einspruch machts meist nur teurer ...

Naja, die Anonym- und Computerstrafverfügungssätze wurden zuletzt ziemlich angehoben. Da - wie schon gepostet wurde - die StVO Landessache in der Vollziehung ist, gibt es dennoch bundesländerbezogene Unterschiede.

Die Durchführung einer Lenkererhebung ist bei Kennzeichenanzeigen eigentlich der normale Weg. Zulässig wäre zwar auch die Zustellung der Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer, wenn der aber nicht der Lenker war, kann es später formaljuristische Probleme beim Vollzug geben, auf die ich hier nicht weiter eingehe.

johannsen
09.12.2008, 07:52
hallo

ich denk mal ne anonymverfügung geht nur innerhalb östereichs, oder?
und anzeige is nun mal ne nummer teurer ....

lg
g

Nein, geht auch ins Ausland und ist eigentlich schon die Regel, wenn eine solche vorgesehen ist. Warum er eine Lenkererhebung mit Strafverfügung bekommen hat, wundert mich bei 13 km/h zwar auch, aber vielleicht gabs vorher schon eine unbeachtet gebliebene Anonymverfügung.
Kann ja sein, dass ihn die nicht erreicht hat.

abo
09.12.2008, 09:45
.....Zulässig wäre zwar auch die Zustellung der Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer, wenn der aber nicht der Lenker war, kann es später formaljuristische Probleme beim Vollzug geben, auf die ich hier nicht weiter eingehe.


hallo

du meinst die bösen buben die die lenkererhebungen so lange im kreis schicken bis die sechs monate vorbei sind in denen eine verfolgungshandlung gegen den tatsächlichen verkehrsünder gesetzt werden muss?

sowas wäre doch höchst unstatthaft!

lg
g

johannsen
09.12.2008, 10:15
hallo

du meinst die bösen buben die die lenkererhebungen so lange im kreis schicken bis die sechs monate vorbei sind in denen eine verfolgungshandlung gegen den tatsächlichen verkehrsünder gesetzt werden muss?

sowas wäre doch höchst unstatthaft!

lg
g

*lach*

Nein, keine Sorge, das ist nicht das Problem. Aber wir würden hier ein Kolloquium für Verwaltungs- und Verfassungsrecht eröffnen müssen, und das geht wohl über den Zweck dieses Forums hinaus :-)

abo
09.12.2008, 10:30
... das geht wohl über den Zweck dieses Forums hinaus :-)

hallo

hast recht

wobei.... (weiter)bildung hat uns noch nie geschadet ...
:):):)

lg
g

Flow
09.12.2008, 13:55
Stimmt, und Weiterbildung in diesem Bereich hilft wirklich Geld sparen ;)

Ich aus meiner Sicht würde Dir einzahlen empfehlen! Ich hatte da mal eine Kleinigkeit (Verkehrsdelikt) und mir waren die 105€ zu teuer, habe beeinsprucht, dann waren's 115€ ... die ich dann reumütig gezahlt habe :)

Lg Florian

Tommy1424
09.12.2008, 16:26
*lach*

Nein, keine Sorge, das ist nicht das Problem. Aber wir würden hier ein Kolloquium für Verwaltungs- und Verfassungsrecht eröffnen müssen, und das geht wohl über den Zweck dieses Forums hinaus :-)

:D:D:D:D Und vermutlich auch über das verfügbare Zeitvolumen. :D:D:D:D

Denn wer erwartet geduldig einen Konsens in der Rechtsauslegung innerhalb von 7 Jahren?:rolleyes:;):p:D:D:D:D:D:D

Grenzgänger
09.12.2008, 19:51
:D:D:D Da war noch nie im Bereich der VASSt Mattersburg (Sorry API) unterwegs.:D:D:D


wie meinst Du das?
Ich war im Bereich Mattersburg unterwegs....

johannsen
11.12.2008, 17:52
wie meinst Du das?
Ich war im Bereich Mattersburg unterwegs....

Ich denk, Tommy meint, dass es an dieser Stelle nicht unbedingt ein Radarauto gewesen sein muss, sondern dass dort manchmal auch mit der Laserpistole gemessen und dann die Anzeige hinterher gesendet wird.
Von der Art des Messgerätes hängt es nämlich ab, ob ein Sicherheitsfaktor von 3 oder 5 km/h von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit abgezogen wird.

Tommy1424
12.12.2008, 14:30
Hallo beinand!

Sorry Grenzgänger, hatte dein letztes Posting übersehen.:o

Dank an Johannsen für die Antwort.;)

Stimmt so wars gemeint. Die Kollegen der Landesverkehrsabteilung Burgenland und speziell der Autobahnpolizeiinspektion Mattersburg sind bekannt dafür, den Sektor Straßenverkehr ziemlich lückenlos zu überwachen. Diese Überwachung erfolgt eben sehr oft auch mit dem Lasermessgerät.

ungarn
12.12.2008, 17:47
Schade das die Post nicht mehr streikt,habe heute ein liebes Brieferl bekommen.War auf der Welser Messe,beim nach Hause fahren dürfte ich eine Beschränkung mit 100kmh übersehen haben auf der Autobahn,ich war 129 unterwegs,Kostet 80 Euro.Danke dein Freund und Helfer.

Grenzgänger
14.12.2008, 08:40
Schade das die Post nicht mehr streikt,habe heute ein liebes Brieferl bekommen.War auf der Welser Messe,beim nach Hause fahren dürfte ich eine Beschränkung mit 100kmh übersehen haben auf der Autobahn,ich war 129 unterwegs,Kostet 80 Euro.Danke dein Freund und Helfer.

ja gibts in Östrerreich keinen Weihnachtsfrieden????

46erkurt
14.12.2008, 08:59
ja gibts in Östrerreich keinen Weihnachtsfrieden????

Hi!

Das ist doch die Zeit im ganzen Jahr, wo am meisten Geld reinkommt. Denke da an div. Weihnachtsfeiern, Glühwein- u. Punschstände.

Kurt:)