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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anhängevorrichtung nachträglich anbauen



TOMTOM25m
03.07.2008, 10:12
Hi Leute!

Ich will mir von BRINK eine AHK (http://www.bertelshofer.com/product_details.php/info/psMI029_Mitsubishi-L300---starre-AHK.html) nachträglich an meinem Bus anbauen damit ich einen WoWa ziehen kann.

das Anbauen ist ja kein Problem aber wie schauts dann aus mit den Eintragungen und Genehmigungen?
Die AHK hat eine ABE nach EG-Richtlinie 94/20

In meinem Typenschein ist aber garnichts eingetragen ......

Was muss ich jetzt alles noch machen ?

danke für die Hilfe

lg
TOM

westbahnmichi
03.07.2008, 10:23
Hallo Tom

Die einzige und brauchbare Antwort auf deine Frage bekommst du direkt bei der MA 46, im 11.Bezirk wo du nach dem Einbau der AHK dein Fahrzeug vorführen musst!!!

holiday
03.07.2008, 10:45
Hi Leute!
Die AHK hat eine ABE nach EG-Richtlinie 94/20

lg
TOM

wenn du eine ABE der AHK für dein Fahrzeug hast,brauchst gar nix machen

hast du im typenschein bzw im zulasungsschein Anhängelasten stehen?

as61828
03.07.2008, 11:31
Grundsätzlich sind die Anhängerkupplungen alle typisiert und da brauchst Du gar nichts machen, als einbauen , dann kannst anhängen.
Keine Eintragungen und so weiter, meint adolfo

westbahnmichi
03.07.2008, 11:52
In meinem Typenschein ist aber garnichts eingetragen ......




Also ganz kann ich mir das nicht vorstellen das man hier nichts machen braucht!!!!

Tommy1424
03.07.2008, 12:04
Hallo Tom!

Grundsätzlich sind die Antworten von Alex und Adolfo richtig. Allerdings ist eine Bestätigung über den Fachgerechten Ein-,Anbau mitzuführen.

Als Grundlage dient der Änderungserlass zur KDV des BMViT Zl.: 190.500/2-II/ST4/04 in der Fassung vom März 2008.
Es gibt aber eine Empfehlung, wo für Fahrten ins Ausland eine Eintragung angeraten wird. Das kommt daher, da es sich um ein rein nationales Recht handelt, welches nicht in allen Ländern anerkannt wird (auch nicht innerhalb der EU).

Für die Eintragung ist ein Termin bei einer Landesprüfstelle notwendig. Dabei kann die Vorführung des Fahrzeuges kann unterbleiben, wenn mit der ABE der AHK eine Bestätigung über den fach- und sachgerechten Ein-,Anbau einer Fachwerkstätte vorgelegt wird.
Die Eintragung kostet zwischen 16,- und 50,-€.

Sollten im Zulassungsschein keine Anhängelasten eingetragen sein, ist bei der Zulassungsstelle mit der Einbaubestätigung bzw. mit der Bestätigung über die Eintragung der Landesprüfstelle, die Eintragung im Zulassungsschein zu veranlassen.

abo
03.07.2008, 12:20
...
In meinem Typenschein ist aber garnichts eingetragen ......
...


hallo

nach meinem wissensstand:
wenn im typenschein keine AHK eingetragen ist, dann proceedere wie früher:
einbauen lassen
einbaubestätigung austellen lassen
eintragen lassen MA 46


der "kleine dienstweg" wenn die AHK schon im typenschein eingetragen ist geht auch nur für GENAU DIESES IM TYPENSCHEIN EINGETRAGENE ahk modell

alle anderen muessen genauso vorgeführt und eingetragen werden

lg
g

TOMTOM25m
03.07.2008, 12:25
wenn du eine ABE der AHK für dein Fahrzeug hast,brauchst gar nix machen

hast du im typenschein bzw im zulasungsschein Anhängelasten stehen?

leider es steht garnichts drinnen :(:(

abo
03.07.2008, 12:28
hallo

ich hatte mich richtig erinnert
einfach im erlass nachlesen


du musst vorführen und eintragen lassen

lg
g

TOMTOM25m
03.07.2008, 12:31
einbaubestätigung austellen lassen

Mist ich wollt mir das ding selbst einbauen :mad::mad:

(Ich bin gelernter Schlosser und hab auch das richtige, passende Werkzeug dazu ........)

lg
TOM

abo
03.07.2008, 12:36
Mist ich wollt mir das ding selbst einbauen :mad::mad:

(Ich bin gelernter Schlosser und hab auch das richtige, passende Werkzeug dazu ........)

lg
TOM


hallo

wäre vermutlich nicht einzige AHK die einfach so dranhängt ...
aber ok, dass musst du für dich selbst entscheiden ...

lg
g

TOMTOM25m
03.07.2008, 12:49
hallo

wäre vermutlich nicht einzige AHK die einfach so dranhängt ...
aber ok, dass musst du für dich selbst entscheiden ...

lg
g


also bis jetzt hab ich alles selbst am auto gemacht (ausser die reifen auf die felge gezogen)
und bis jetzt war meine ehemalige werkstatt immer zufrieden mit meiner Arbeit. (die Werkstatt ist leider in München und ich lebe jetzt in wien ........)


lg Tom

abo
03.07.2008, 12:52
also bis jetzt hab ich alles selbst am auto gemacht (ausser die reifen auf die felge gezogen)
...

hallo

ist halt auch immer einen haftungsfrage

1000x passiert nix
und einmal ist dann was

und wenn sich die versicherung blöd stellt wird es evt teuer über den regressweg ..

lg
g

as61828
03.07.2008, 13:00
also bis jetzt hab ich alles selbst am auto gemacht (ausser die reifen auf die felge gezogen)
und bis jetzt war meine ehemalige werkstatt immer zufrieden mit meiner Arbeit. (die Werkstatt ist leider in München und ich lebe jetzt in wien ........)


lg Tom


He TOMTOM
dort wo Du die AHK kaufst lass Dir eine Einbaubestätigung ausstellen und alles ist o.k.
(wenn die es machen)
Lass dich nicht verunsiechern. Ich habe auch nichts eingetragen und keine Vorführung bei der Behörde, aber meine AHK ist typisiert und damit passta. Meine Kupplungh hat seinerzeit eine AUDI Werkstätte gemacht, meint adolfo:p:p:D:D

TOMTOM25m
03.07.2008, 13:03
hallo

ist halt auch immer einen haftungsfrage

1000x passiert nix
und einmal ist dann was

und wenn sich die versicherung blöd stellt wird es evt teuer über den regressweg ..

lg
g


das stimmt schon....

aber alle sicherheitsrelevanten reparaturen hab ich natürlich von meiner werkstatt abnehmen lassen.

somit war alles offiziell :D:D


lg
TOM

soul
03.07.2008, 15:10
hallo!

ist ja alles nicht so schwer:

1) vom fahrzeughersteller die anhängelasten zuschicken lassen.
2) anhängekupplung montieren
3) steckdose montieren
4) zu deinem automobilclub mit allen bestätigungen fahren und die bescheinigung für den fachgerechten anbau ausstellen lassen ( die clubs haben das passende formular liegen)
5) fahrzeug bei der landesprüfstelle vorführen.

fertig.

habe das ganze prozedere erst im jänner mit meinem womo gemacht. hatte ebenfalls keine anhängelasten eingetragen, anhängevorrichtung mit rahmentieferlegung selbst montiert. war überhaupt kein problem.

lg

Tommy1424
03.07.2008, 23:40
Hallo beinand!

+abo

Wenn kein GDK vorliegt, bezieht sich auf die AHK. Soll heißen, dass du vorführen mußt, wenn die AHK nicht genehmigt ist.

Wenn bei der Typengenehmigung des Fahrzeuges auf die Anhängelasten vergessen wurde benötigst nur eine Bescheinigung des Gernalimporteurs oder des Fahrzeugherstellers selbst aus welcher die Daten hervorgehen.

Mich wundert nur, dass beim L300 im Typenschein keine Anhängelasten eingetragen sind. Eine spezielle AHK darf nicht eingetragen sein. Dann dürftest tatsächlich nur Diese ohne Aufwand und Probleme einbauen.

+tomtom
Wenn den originalprospekt noch bei der Hand hast, schau mal nach. Da stehen die Anhängelasten normalerweise drinnen. Dann genügt auch eine Bestätigung einer Vertragswerkstätte. Der L200 Baujahr 2008 z.B. hat eine Anhängelast gebremst von 2700kg.
Sobald du die Gewichte in Erfahrung gebracht hast, passende AHK montieren und den Einbau von der Werkstätte deines Vertrauen bestätigen lassen und fertisch.

digital
08.07.2008, 22:41
Habe mir eine neue AHK montieren lassen,
steht nicht mehr im Typenschein.
Größere Zuglast und höhere Stützlast war gefragt.


Jedoch ist die AHK für mein Modell zugelassen und die Zulasung
liegt bei jeder AHK bei beim Neukauf.
Und diese reicht wenn man sie mitführt mit der "Typengenehmigung"


Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV

In diesem Sinne

L.G.
Digital

Tommy1424
08.07.2008, 22:49
Habe mir eine neue AHK montieren lassen,
steht nicht mehr im Typenschein.
Größere Zuglast und höhere Stützlast war gefragt.


Jedoch ist die AHK für mein Modell zugelassen und die Zulasung
liegt bei jeder AHK bei beim Neukauf.
Und diese reicht wenn man sie mitführt mit der "Typengenehmigung"


Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV

In diesem Sinne

L.G.
Digital

Genau meine Rede.

Nur, wird angeraten die AHK im Zulassungsschein einzutragen, weil es sich beim § 22a KDV nur um nationales Recht handelt welches nicht in allen Staaten (auch nicht EU-weit) akzeptiert wird. Ist so ähnlich wie mit dem abgelaufenen Pickerl in Ungarn. Bei uns darfst fahren und in Ungarn wirst abgestellt.

TOMTOM25m
08.07.2008, 23:02
Habe mir eine neue AHK montieren lassen,
steht nicht mehr im Typenschein.
Größere Zuglast und höhere Stützlast war gefragt.


Jedoch ist die AHK für mein Modell zugelassen und die Zulasung
liegt bei jeder AHK bei beim Neukauf.
Und diese reicht wenn man sie mitführt mit der "Typengenehmigung"


Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV

In diesem Sinne

L.G.
Digital


He des hört sich ja super an :D:D:D:D:D

aber ich hab ausgerechnet meine AHK kann 1800kg bei 75kg ziehen (D-Wert 10,1)


wenn ich meinen BUS ausrechne darf ich nur 1200kg ziehen (wegen dem Heckantrieb, Motor vorne)

Meine Daten vom Bus:
EG: 1460kg
höchst-zul. GG: 2260kg
höchst-zul. Nutzlast: 516kg
höchst-zul. Achslast (pro Achse): 1200kg


Ich such noch die Formel zur Berechnung (hab sie mir aufgeschrieben aber nicht parat)


lg
TOM

berni333
08.01.2009, 08:29
hey,


ich bring hier das thema nochmals nach oben.

ich habe nen Ford Mondeo Baujahr 1996.
Jedenfalls steht in meinem Typenschein und Zulassungsschein
Anhängelast
ungebremst: 700kg
gebremst: 1300kg

Möchte die AHK von Bosal selber einbauen.

Ein EC Zetifikat (da steht was von e11*94/20*) gibts zum downloaden und wird wahrscheinlich auch beim Kauf dabei sein. Wird wohl die Genemigung nach EG-Richtlinie 94/20 sein...

Muss ich anschließend noch etwas eintragen lassen um auf der sicheren Seite zu sein oder reicht das für Österreich?

Habe noch etwas gefunden: (Arbö)
Keine Eintragung im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid

wenn die verwendete Marke und Type bereits im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen ist,
wenn für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach der EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, die beinhaltet, dass diese Anhängekupplung für das betreffende Fahrzeug geeignet ist,
wenn der Nachweis für die Genehmigung nach der EG-Richtlinie und die Beschreibung der Anhängevorrichtung beim Kauf der Kupplung übermittelt wurde.eh das gleiche vom obigen post.

danke
mfg

holiday
08.01.2009, 08:58
Möchte die AHK von Bosal selber einbauen.

Ein EC Zetifikat (da steht was von e11*94/20*) gibts zum downloaden und wird wahrscheinlich auch beim Kauf dabei sein. Wird wohl die Genemigung nach EG-Richtlinie 94/20 sein...

Muss ich anschließend noch etwas eintragen lassen um auf der sicheren Seite zu sein oder reicht das für Österreich?



nein eintragen mußt du nichts,da die anhängevorrichtung ja bereits typengenemigt ist.

was du mit haben solltest.wäre ein nachweiß von einer werkstatt über den fachgerechten einbau.
allerdings hat mich in all den jahren noch keiner bei einer kontrolle nach soeinem schrieb gefragt.

berni333
08.01.2009, 09:20
das geht ja schnell hier!
danke

hm, ja, dann würds ja nur an dem fachgerechten einbau "scheitern"
denke mir auch, dass da normalerweise keiner danach fragt :eek:

werde die AKH einfach mal montieren. brauche sie nicht oft. ab und zu mal. für kleinere sachen...

soul
08.01.2009, 09:31
hm, ja, dann würds ja nur an dem fachgerechten einbau "scheitern"


hallo!

das ist auch kein problem. stellen beide automobilclubs aus.

lg

holiday
08.01.2009, 09:53
hallo!

das ist auch kein problem. stellen beide automobilclubs aus.

lg

oder deine werkstatt,meist umsonnst oder für einen kleinen beitrag

Richard
08.01.2009, 11:46
hi bernie,

nur ein tipp. aus diesen baujahren gab es probs mit der höhe der kugel. die war zu hoch (53 cm) und ford war nicht bereit, das zu ändern.

wir hatten sogar einen gerichtlichen vergleich über die rechtsabteilung angestrebt, der leider nicht zu gunsten des kunden ausging :(.

von 40 - 45 cm vom boden ist in ordnung, 43 cm haben sich als ideales mittelmass im unbelasteten zustand für die meisten typen von wowa herausgestellt.

schlesi66
08.01.2009, 20:03
hallo!

das ist auch kein problem. stellen beide automobilclubs aus.

lg


Hallo
Also das kann ich mir nicht vorstellen.
Warum sollte der Öamtc oder Arbö eine Bescheinigung ausstellen?
Wenn da was passieren würde, würden die in Teufelsküche kommen.
:eek:

Richard
08.01.2009, 20:09
hi schlesi,

wird normalerweise auch von den mannen der autoklubs überprüft...

also nix mit hölle zu den bösen mädchen ;)

Tommy1424
08.01.2009, 20:56
Hallo beinand!

Bei den Clubs nachfrage kann nicht schaden. Glaube aber gehört zu haben, dass die es nicht mehr machen, weil es sich um keine Pannenhilfe handelt. (Obs stimmt weiß ich nicht, daher bitte nachfragen)

+berni
Solltest mit dem Auto ins Ausland fahren wollen wäre es ratsam die AHK im Zulassungsschein eintragen zu lassen. Da gibt es immer wieder Probs weil die AHK nicht eingetragen war und das dort (im Ausland) vorgeschrieben gewesen wäre.

Für Ö reicht der Nachweis über den fach- u sachgerechten Einbau.

Richard
08.01.2009, 21:00
hi tommy,

solltest vielleicht für unsere sparefroh dazuschreiben, dass die eintragung im zulassungsschein gratis ist ;).

berni333
08.01.2009, 21:25
hey,

mal danke für eure Antworten!
Werde mal zum ÖAMTC schauen und nachfragen, ob die mir das mit dem "fachgerechten" Einbau bestätigen würden. falls halt alles passt.


@Richard
das mit der Höhe ist interessant! :eek: arg
wenn ich keinen wowa ziehe kanns dann auch höher sein?

@tommy1424
das heißt obwohl schon in meinem Typenschein steht:
Anhängelast
ungebremst: 700kg
gebremst: 1300kg

muss ich speziell die AHK (von Bosal) die ich verbaue eintragen lassen!??

Tommy1424
08.01.2009, 21:38
hi tommy,

solltest vielleicht für unsere sparefroh dazuschreiben, dass die eintragung im zulassungsschein gratis ist ;).

Kann ich nicht bestätigen Richard. Ich weiß nicht ob mit CE-Zeichen und Einbaunachweis die Versicherung die Eintragung so einfach vornimmt, oder ob die Eintragung über LReg. geht.

Bei meiner AHK vom Bus musste ich zur LReg. Eintragungskosten weiß ich nicht mehr genau aber es waren auf alle Fälle unter 20,-€

Tommy1424
08.01.2009, 21:40
hey,

mal danke für eure Antworten!
Werde mal zum ÖAMTC schauen und nachfragen, ob die mir das mit dem "fachgerechten" Einbau bestätigen würden. falls halt alles passt.


@Richard
das mit der Höhe ist interessant! :eek: arg
wenn ich keinen wowa ziehe kanns dann auch höher sein?

@tommy1424
das heißt obwohl schon in meinem Typenschein steht:
Anhängelast
ungebremst: 700kg
gebremst: 1300kg

muss ich speziell die AHK (von Bosal) die ich verbaue eintragen lassen!??

Hallo berni!

Diese Eintragungen betreffen das Fahrzeug. D.h. der PKW ist zugelassen für eine Anhängelast ungebremst: 700kg und gebremst: 1300kg

Beim Eintragen der AHK werden die für die AHK zugelassen Zuggewichte (laut CE-Zertifikat - jedoch nicht höher als die vom Fahrzeug) und die Stützlast eingetragen.

Richard
08.01.2009, 21:43
sicher bernie,

das problem kommt eigentlich nur bei längeren anhängern zum tragen. es könnte dann zu einem aufsitzen der heckkante kommen (war auch in diesem speziellen fall so).

ein tipp zur eintragung, probiers einfach bei deiner zulassungsstelle, ob dir die AHK auch so eingetragen wird. die mädels sind mit solchen dingen nicht immer sattelfest ;).

vielleicht hab ich immer glück gehabt, aber noch niemand hat jemals bei einer verkehrskontrolle oder bei §57a auf eine eintragung geachtet...

Tommy1424
08.01.2009, 21:48
vielleicht hab ich immer glück gehabt, aber noch niemand hat jemals bei einer verkehrskontrolle oder bei §57a auf eine eintragung geachtet...

Hallo Richard!

bei 57a is klar, weil ja nicht erforderlich. Bei Verkehrskontrolle o.k. weil auch die Herren in blau sind nicht immer in jeder Hinsicht sattelfest.;)

Richard
08.01.2009, 21:53
@ tommy,

die änderungen im zulassungsschein waren seit den zulassungsstellen immer gratis. wir hatten eine solche im haus :).

mir reichte z.b. ein ausdruck aus dem internet, wo die anhängelast meines terracan von 2,8 auf 3,5 tonnen erhöht wurde. ebenfalls gratis wäre die änderung/anpassung des hzlggw an das jeweilige zugfahrzeug gewesen.

Tommy1424
08.01.2009, 21:56
@ tommy,

die änderungen im zulassungsschein waren seit den zulassungsstellen immer gratis. wir hatten eine solche im haus :).

mir reichte z.b. ein ausdruck aus dem internet, wo die anhängelast meines terracan von 2,8 auf 3,5 tonnen erhöht wurde. ebenfalls gratis wäre die änderung/anpassung des hzlggw an das jeweilige zugfahrzeug gewesen.

Da magst schon recht haben Richard. Wie gesagt mit meinem Duci habens mich zur LReg bestellt.
Wenns bei Zulassungsstelle gemacht wird ists gratis.

Flüsterer
09.01.2009, 10:01
Gut, um hier etwas Klarheit reinzubringen: (Das ist ein Auszug aus dem originalem Kraftfahrgesetz - Durchführungsverordnung, zu finden auf der Website des BMVIT http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/kfgesetz/verordnungen/kdv.html

Den relevanten Teil habe ich rot hervorgehoben, sorry für den momentan etwas unübersichtlichen Aufbau, ich wollte nicht das ganze PDF, das 203 Seiten umfasst, hereinkopieren, daher gingen größtenteils die Formatierungen flöten:cool::cool:.

@Richard: seit es die GDB gibt, können die Mädels bei den Zulassungsstellen nix mehr an den technischen Daten verändern, dies ist auf die Landesprüfstellen und die LReg begrenzt, die aber dafür den Zulassungsschein sofort ausdrucken können.

@Tommy: wenn auf Deiner AHK eine EG-Prüfnummer nach 94/20/EG vorliegt, (steht auf dem Typenschild der AHK), wäre die Eintragung nicht notwendig gewesen, und auch in allen anderen Ländern MÜSSEN diese Bestimmungen befolgt werden. Fragen? PN me....

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
§ 22a. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1. das Austauschen von
a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständengegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer
Wirkung mindestens gleichwertig sind und dieFahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften desFahrzeuges nicht verschlechtern,
b) von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenscheinoder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebeneDimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über denNachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädernoder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeugesgeeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahrenvorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oderReifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen amFahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlichsind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltungallfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und dieBestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrtenmitzuführen;
2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, siegemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn siehinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung denVorschriften entsprechen, das Anbringen vona) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 Abs. 1oder § 20 Abs. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligunggemäß § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967,b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigenKrafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärkenicht überschritten wird,c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen fürKinder und erwachsene Personen,d) einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß § 14 Abs. 2KFG 1967,e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 Abs. 5 oder 16Abs. 2 KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für diediese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, fürdie diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,g) zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne anAnhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hintenseitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,h) je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14Abs. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denenanderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höheerkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größteBreite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher alsallgemein vorgeschrieben angebracht sind,i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchtenan den im § 18 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen odervon Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 zweiter Satz KFG1967 angeführten Fahrzeugen oder einerSicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4,j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs. 1KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschriebensind, sowie von Alarmblinkanlagen,k) gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,l) Scheibenfolien (§2 Abs. 1 lit. n),m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den
Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplungeine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr.
L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht,daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommendeFahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vomLenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
n) Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang XIII derRichtlinie 70/220/EWG, oder der ECE-Regelung Nr. 103, oderhinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 derRichtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen,
o) einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädernbewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderradwirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Lichtausgestrahlt wird,
p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oderim Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type,wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daßdiese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unterEinhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde,
q) Frontschutzsysteme, die der Richtlinie 2005/66/EGentsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vomLenker des Fahrzeuges mitzuführen.
3.
das Anbringen von Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagenund Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Typedes Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solcheAnhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wennderen Anbringung der Ausführung entspricht;
4.
die Nachrüstung mit einem Partikelfilter.
(2)
Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mitVorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) oder Erdgas (CNG)(§ 7d) gilt als Änderung, die wesentliche technische Merkmale desFahrzeuges betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967).
(3)
Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau einGutachten gemäß § 33 Abs. 4 KFG 1967 eingeholt wird, kann dieBeibringung eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnetwerden.
(4)
Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oderdes Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessengemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesministerfür Verkehr, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß § 33Abs. 1 Z 3 KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesenAntrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation undTechnologie ein Gutachten eines gemäß § 124 KFG 1967 bestelltenSachverständigen über die Eignung solcher Teile,Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, obdiese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. DerBescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zurSicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie derVorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.

Richard
09.01.2009, 10:22
hi martin,

wie läuft aber dann die eintragung im "zulassungsschein" ab, wenn ich im (noch)typenschein das hzlggw von - bis eingetragen hab?

war doch z.b. beim LMC dieses gewicht vom EG! bis zum hzlggw möglich...

Flüsterer
09.01.2009, 10:27
DAS ist ja keine Änderung der technischen Daten, weil ja hier ein Bereich angegeben ist, der frei eingetragen werden kann (das ist in der Softwareversion der Zulassungsstelle so vorgesehen), die Eintragung des Bereiches ist aber nur in der Behördenversion möglich.

Wie es jetzt genau bei den alten Typenscheinen ist, darüber muß ich mich erst schlau machen, werde das aber mal erfragen - wird aber a bissi dauern....

gary
09.01.2009, 15:00
in den ca. 30 jahren, die ich mit anhängerkupplung und auch viel mit hängern
unterwegs war, wurde bis jetzt erst einmal das kontrolllicht des anhängerblinkers
kontrolliert. aber eintragungen in typen- oder zulassungsschein nie.

abo
09.01.2009, 15:43
...die Eintragung des Bereiches ist aber nur in der Behördenversion möglich.
...

hallo

und was wenn man eine COC eines fahrzeugs hat und die ist noch nicht im computerprogramm eingetragen?
war heut bei zwei zulassunsgstellen, die waren beide eher ratlos ..

lg
g

Richard
09.01.2009, 15:49
hi gary,

weist aber eh, dass eine kontrolllampe im armaturenbrett nicht mehr erforderlich ist :)!

gary
09.01.2009, 15:51
hi gary,

weist aber eh, dass eine kontrolllampe im armaturenbrett nicht mehr erforderlich ist :)!

oha, na, hab i nit gwußt. aber danke. so wie es ausschaut werd i no lang mit
dem lamperl fahren. mein alter toyota wird und wird nit hin..... ;):D:)

Tommy1424
09.01.2009, 21:48
@Tommy: wenn auf Deiner AHK eine EG-Prüfnummer nach 94/20/EG vorliegt, (steht auf dem Typenschild der AHK), wäre die Eintragung nicht notwendig gewesen, und auch in allen anderen Ländern MÜSSEN diese Bestimmungen befolgt werden. Fragen? PN me....

Hallo Flüsterer!

Stimmt mit dem MÜSSEN leider überhaupt nicht. Die KDV ist ein nationales Recht und hat nichts mit dem Rest der Welt oder gar Europa (sprich EU) zu tun.

Es kann dir speziell in Italien und auch in D passieren, dass du Schwierigkeiten bekommst wenn die AHK nicht im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Betonung liegt aber bitte am Zulassungsschein. Das hat Nichts mit dem alten Typenschein oder mit dem neueren COC zu tun. Bei den beiden Letzteren entfällt die Eintragung bei vorhanden sein einer EG-Prüfnummer.

Und bitte nicht falsch verstehen. Die EG-Prüfnummer sagt NUR aus, dass die AHK an sich typisiert ist.

+Richard

hi gary,

weist aber eh, dass eine kontrolllampe im armaturenbrett nicht mehr erforderlich ist :)!

Diese Aussage stimmt nur zum Teil. Wenn du kein Kontrolllamperl im Armaturenbrett hast, muss es eine Relaischaltung zum Blinker geben.

D.h. entweder Kontrolllampe oder der Blinker blinkt schneller wenn bei der AHK ein Lichtbalken (bzw. der Anhänger) angesteckt wird.

Eine dieser Kontrollfunktionen muss vorhanden sein.

Richard
10.01.2009, 11:52
servus tommy,

"oder der Blinker blinkt schneller wenn bei der AHK ein Lichtbalken (bzw. der Anhänger) angesteckt wird"

darf ich da widersprechen, das stimmt so nicht. der ersatz der lampe als elektronische einrichtung hat die aufgabe, wenn am anhänger eine lampe ausfällt, dann blinkt diese in schneller reihenfolge, so wie auch beim pkw vorgesehen. dieses ist bereits heutzutage auch in den steuergeräten der meisten pkw so vorgesehen, einzig nur mehr eine freischaltung ist notwendig.

nach deiner vorstellung würde der blinker nach dem ankuppeln sofort schnell blinken, macht er aber nicht...;).

Flüsterer
10.01.2009, 16:34
hallo

und was wenn man eine COC eines fahrzeugs hat und die ist noch nicht im computerprogramm eingetragen?
war heut bei zwei zulassunsgstellen, die waren beide eher ratlos ..

lg
g

Hi Gerhard,

ist ja klar, ein CoC alleine reicht ned, mit dem CoC kann der Eintrag in die GDB erfolgen, und zwar entweder durch den Generalimporteur des Fahrzeuges auf elektronischem Wege, wenn ein solcher nicht orhanden ist oder ein anderer Weg beschritten werden will, eine Landesprüfstelle. Dann ist das Fzg in der GDB eingetragen, und wenn das Fzg NoVa-pflichtig ist und Du die NoVa beim BMF abgeführt hast, entfernt dieses dann auch den Sperrvermerk in der GDB, dann kannst das Fzg in jeder Zulassungsstelle anmelden.

Flüsterer
10.01.2009, 16:42
Hallo Flüsterer!

Stimmt mit dem MÜSSEN leider überhaupt nicht. Die KDV ist ein nationales Recht und hat nichts mit dem Rest der Welt oder gar Europa (sprich EU) zu tun.

Es kann dir speziell in Italien und auch in D passieren, dass du Schwierigkeiten bekommst wenn die AHK nicht im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Betonung liegt aber bitte am Zulassungsschein. Das hat Nichts mit dem alten Typenschein oder mit dem neueren COC zu tun. Bei den beiden Letzteren entfällt die Eintragung bei vorhanden sein einer EG-Prüfnummer.

Und bitte nicht falsch verstehen. Die EG-Prüfnummer sagt NUR aus, dass die AHK an sich typisiert ist.

+Richard


Diese Aussage stimmt nur zum Teil. Wenn du kein Kontrolllamperl im Armaturenbrett hast, muss es eine Relaischaltung zum Blinker geben.

D.h. entweder Kontrolllampe oder der Blinker blinkt schneller wenn bei der AHK ein Lichtbalken (bzw. der Anhänger) angesteckt wird.

Eine dieser Kontrollfunktionen muss vorhanden sein.

Tommy, da muß ich Dir widerpsrechen,

diese Regelung gilt vor allem in der EU und da EU - weit, da es ja eine EU - Regelung ist, die wir wieder einmal mit vorauseilendem Gehorsam umgesetzt haben - wie so vieles...
Wir sind das erste Land, das ja auch die Form der elektronischen GDB im vollen Umfang umgesetzt hat - auch eine EU - Richtlinie.

holiday
10.01.2009, 17:42
Hi Gerhard,

Dann ist das Fzg in der GDB eingetragen, und wenn das Fzg NoVa-pflichtig ist und Du die NoVa beim BMF abgeführt hast, entfernt dieses dann auch den Sperrvermerk in der GDB, dann kannst das Fzg in jeder Zulassungsstelle anmelden.

hallo martin

dazu muß aber zuerst die nova ,wenn auch nur am papier rückvergütet werden.danach wird die FIN gesperrt,aber nicht in der GDB sondern im Zentralzulassungscomputer.somit kann das fahtzug nicht mehr angemeldet werden.bei einer neuerlichen anmeldung muß eine FIN-freigabe am FA mittels NOVA 4 erfolgen.

bei einem eigenimport muß ebenfalls mit NOVA 4 und NOVA 2 das Fahrzeug freigeschalten werden.NOVA 2 ist die abfuhr der NOVA ans FA. NOVA 4 die freigabe oder sperre der FIN.

abo
10.01.2009, 18:41
...wenn das Fzg NoVa-pflichtig ist....

hallo

ist nicht nova pflichtig
motorrad, 124ccm3

wo muss ich dahin damit? aber nur mit den papieren, oder? ohne fahrzeug?

lg
g

Tommy1424
10.01.2009, 19:42
Tommy, da muß ich Dir widerpsrechen,

diese Regelung gilt vor allem in der EU und da EU - weit, da es ja eine EU - Regelung ist, die wir wieder einmal mit vorauseilendem Gehorsam umgesetzt haben - wie so vieles...
Wir sind das erste Land, das ja auch die Form der elektronischen GDB im vollen Umfang umgesetzt hat - auch eine EU - Richtlinie.

Hallo Martin!

Was das COC betrifft gebe ich dir zu 100% recht. Da es aber um einen AHK geht, gibt es eine E-Nummer bzw. die EG-Prüfnummer. Das hat nix mit COC zu tun. Die AHK mit E-Nr. ist typisiert und mit Nachweis über sach- u fachgerechten Einbau nicht eintragungspflichtig (also weder in der GDB noch im Zulassungsschein noch im COC noch sonst wo) Soweit sind wir uns ja eh alle einig.

Wenn du jetzt aber auch ins Ausland fahren willst, wird von den Landesregierungen angeraten die AHK im Zulassungsschein (oder zusätzlich auch in der GDB) eintragen zu lassen, weil eben der Vermerk im Zulassungsschein (bzw. Nichtvermerk) ein nationales Recht ist, was nicht von jedem Land (auch EU-Länder) akzeptiert bzw. tolleriert wird.

Wir reden hier offensichtlich über 2Paar Schuhe die man nicht vermischen darf/kann.;)

Flüsterer
12.01.2009, 13:37
hallo martin

dazu muß aber zuerst die nova ,wenn auch nur am papier rückvergütet werden.danach wird die FIN gesperrt,aber nicht in der GDB sondern im Zentralzulassungscomputer.somit kann das fahtzug nicht mehr angemeldet werden.bei einer neuerlichen anmeldung muß eine FIN-freigabe am FA mittels NOVA 4 erfolgen.

bei einem eigenimport muß ebenfalls mit NOVA 4 und NOVA 2 das Fahrzeug freigeschalten werden.NOVA 2 ist die abfuhr der NOVA ans FA. NOVA 4 die freigabe oder sperre der FIN.

Glaube mir, bald ist die Zulassungssperre automatisch in der GDB (ist übrigens identisch mit der Zulassungsdatenbank) - derzeit ist es ein - sagen wir mal - Gentlemen´s Agreement...

Flüsterer
12.01.2009, 13:40
hallo

ist nicht nova pflichtig
motorrad, 124ccm3

wo muss ich dahin damit? aber nur mit den papieren, oder? ohne fahrzeug?

lg
g

Wenn Du ein CoC hast und es ein Neufahrzeug ist, sollte es reichen mit den Papieren zu einer Landesprüfstelle zu pilgern. Wenn es ein gebrauchtes Fzg ist, wird es u.U. notwendig sein, einm §57a Gutachten zu haben (wenn es älter als ein Jahr ist, sowieso) oder mit dem Fzg aufzutauchen.