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grisu
10.12.2007, 19:45
Informationen zu Gasnormen sowie zur Gasprüfung für Campingfahrzeuge in Österreich:



(Stand 01/2010, inkl. neue Regelung EN 1949 / G 607 neu bzw. G 107)





Hintergrund der Euronorm 1949

Europaweit gab es in der Vergangenheit unterschiedlichste Vorschriften bezüglich Aufbau, Betrieb und Wartung von Gasanlagen in Camping-fahrzeugen.
So waren in Österreich und Deutschland Anlagen mit einem Betriebsdruck von 50mbar üblich. In anderen Europäischen Ländern 27-30mbar.
Auch der genaue Aufbau und die Ausstattung von Gasanlagen (z.B. Schlauch- oder Rohrleitungen, Entlüftungen usw.) waren sehr unterschiedlich.
Aufgrund dieser Tatsache wurde für den gesammten EU Raum eine einheitliche Norm für den Aufbau, Betrieb und Wartung von Gasanlagen in Campingfahrzeugen erarbeitet.

Seit 1. Jänner 2006 gelten die Bestimmungen der EN1949, die den Aufbau, die Erfordernisse und die Überprüfung von Gasanlagen in Wohnwagen, wohnwagenähnlichen Aufbauten und Reisemobilen regeln.
Weiters hat jedes Land entsprechende Prüfrichtlinien für Gasanlagen erlassen (z.B. G-107, G-607 usw.)
Diese Vorschriften sind für den ganzen EU Raum gültig und sind von den einzelnen EU Staaten in Gesetzform umzusetzen.


Welche Änderungen bringt die EN 1949 für Gasanlagen in Österreich:

Neuanlagen: Seit 1. Jänner 2006 müssen alle Neufahrzeuge (Reisemobile und Wohnwagen) die in Österreich (sowie auch im sonstigen EU Raum) zum Verkehr zugelassen werden sollen, ausnahmslos diese 1949 erfüllen. Es ist bei Neuanlagen nur noch ein Betriebsdruck von 30mbar zulässig.

Altanlagen: Für Anlagen die vor diesem Zeitpunkt in Installiert wurden gilt Bestandschutz und diese dürfen weiterhin in Betrieb bleiben. Der vom Hersteller vorgegebene Betriebsdruck ist einzuhalten. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mischanlagen (30mbar & 50mbar) nicht zulässig sind.

Ausnahme: Installation eines zugelassenen Vordruckreglers (z.B. Truma VDR). Dies ist in die Gasanlagenbescheinigung einzutragen. Einschränkungen gibt es beim Betrieb von Gasanlagen während der Fahrt. Hier kommt der Grundsatz der "Einhaltung des derzeit höchsten technologischen Standard" zum Tragen
Die Prüfrichtlinien G 107 bzw. G 607 gelten sowohl für Neu- als auch für Altanlagen und diese sind entsprechend dieser Richtlinien zu überprüfen.

Geltungsbereich dieser Vorschriften:
Als Campingfahrzeuge gelten in der Praxis alle Wohnwagenanhänger, Reisemobile sowie wohnwagenähnliche Auf- oder Einbauten in Fahrzeugen die zu Wohnzwecken dienen.

Sonderfälle:
Mobilheime:fallen nur dann in den Geltungsbereich der ÖNORM EN 1949, wenn eine Herstellerbescheinigung nach EN 1949 vorliegt. Ansonsten gelten diese als Ferienhaus und unterliegen den Vorschriften und Normen die für Gasanlagen in Gebäuden gelten.

Gewerblich genützte Fahrzeuge (z.B. Grillstationen, Marktstände usw.): Ausdrücklich nicht unter die Vorschriften der ÖNORM EN1949 fallen alle Fahrzeuge und Anhänger mit gewerblicher Nutzung. Für diese gelten andere bzw. weiterführende Normen, Vorschriften und Prüfrichtlinien (z.B. Gewerbeordnung, Arbeitnehmerschutzvorschriften, AUVA Richtlinien usw.).


Die geltenden Bestimmungen im Detail:
ÖNORM EN 1949: ist die Einbauvorschrift für den Errichter der Gasanlage (im ganzen EU Raum gültig)

G 107: ist die Prüfrichtlinie für den Gassachkundigen in Österreich (praktisch ident mit der G 607neu) nach der die Gasprüfung durchgeführt wird (z.B. Wer darf prüfen, wie wird geprüft, was wird geprüft usw.)

G 607 (neu): ist die Prüfrichtlinie für den Gassachkundigen (z.B. Deutschland und vielen anderen EU Ländern) nach der die Gasprüfung durchgeführt wird (z.B. Wer darf prüfen, wie wird geprüft, was wird geprüft usw.)


ÖNORM EN 1949*:
Regelt die genauen Einbauvorschriften für Gasanlagen in Campingfahrzeugen und gibt die Details für den Gasanlagenerrichter (=z.B. Fahrzeughersteller, aber auch z.B. ein Selbstausbauer) sowie für die Anforderungen an die verwendeten Gasteile (Regler, Schlauch usw.) vor.
Die Einhaltung dieser Errichtungsnorm muss mit einer Erstabnahmebescheinigung (z.B. Prüfbescheinigung nach G 107 oder gelbe Gasanlagenbescheinigung des DVFG) nachgewiesen werden.
Als Nachweis dient die Gasanlagenbescheinigung des Errichters der Gasanlage. In der Praxis wurde bereits von den meisten Herstellern, jede neue Gasanlage seit 2000 nach EN1949 verbaut, also sollte es bei Neufahrzeugen aus dem EU Raum keine großen Probleme geben. (Vorsicht bei Importen aus Drittländern !!)

Seit 1. Jänner 2006 müssen alle in Österreich neu zugelassenen Fahrzeuge (auch importierte Gebrauchtwagen, die im Ausland schon Zugelassen waren) bei der erstmaligen Zulassung in Österreich eine EN 1949 Gasanlagenbestätigung beibringen. Dies kann vor allem bei älteren Fahrzeugen (Bj 2000 und älter) fallweise problematisch sein, da diese teilweise die geforderten Vorschriften nicht erfüllen (können). Daher sollte dies vor dem Import unbedingt abgeklärt werden.

Falls keine EN 1949 Bestätigung durch den Hersteller vorliegt muss zur Vorlage bei der Typisierungsstelle eine Erstabnahme durch einen Gassachkundigen nach G107 bzw. G 607 (neuester Stand ) vorgenommen werden.Dafür wird eine Prüfbescheinigung nach ÖNORM EN 1949* ausgestellt.
Achtung: nur ein Gassachkundiger mit entsprechender Ausbildung (z.B. nach G 107 oder G 607) ist zum Ausstellen dieser Erstabnahme berechtigt. Diese muss auf einem Originalvordruck erfolgen und mit einer DVFG oder ÖVFG Plakette bestätigt werden. Erst dann kann das Fahrzeug in Österreich zugelassen werden.

Weitere ÖNORMEN* die ebenfalls die Errichtungvorschriften der Gasanlage betreffen und entsprechend berücksichtigt werden müssen:
ÖNORM EN 1645 (diverse Zuladungsvorschriften)
ÖNORM EN 1646 & EN 1647 (Gesundheit & Sicherheit in bewohnbaren Fahrzeugen, insbesondere die Belüftungsvorschriften f. den Betrieb von Gasgeräten)
ÖNORM EN 1648 ( Elektrische Anlagen in bewohnbaren Fahrzeugen),
Diese Normen, sowie (je nach Ausführung der Gasanlage) alle eventuell weitere zur ordnungsgemäßen Errichtung notwendige ÖNORMEN*, sind beim Errichten der Gasanlage zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Weiters sind diese bei der wiederkehrenden Gasprüfung auf Einhaltung zu überprüfen.


Nachdem oft angefragt hier die Erklärung zum Unterschied zwischen Prüfrichtlinie G607 und G107:

Die beiden Prüfrichtlinien sind inhaltlich fast ident, der eigentliche Unterschied besteht in der Ausbildung der Prüfpersonen:

Die G-607 Prüfberechtigung (inkl. Prüfernummer) erhält man nach Besuch eines Ausbildungskurses und der anschließenden positiven Abschlussprüfung beim DVFG . Um zu diesem Kurs zugelassen zu werden muss man gewisse Auflagen erfüllen (z.B. Berufsausbildung, Langjährige entspr. fachbezogene Tätigkeit im Unternehmen usw.) . Nach dem positiven Prüfungsabschluss kann man beim DVFG um die Europaweit gültige Prüfnummer ansuchen. Änderungen in den gelben DVFG Bescheinigungen sowie die Erstausstellung von Anlagenprüfbescheinigungen dürfen nur von diesen G-607 geprüften Sachkundigen mit Prüfnummer durchgeführt werden.
Geprüft werden dürfen nach G-607 alle Gasanlagen bis zu einem Betriebsdruck bis max. 50mbar sowie Sonderfälle wie z.B Primus Warmwasserheizung mit höherem Betriebsdruck !

Die G-107 Prüfberechtigung erhält man nach dem Besuch eines Fachlehrganges im Rahmen eines Tageskurses. Der Prüfer darf Gasanlagen nach G-107 prüfen und Prüfbescheinigungen nach G-107 ausstellen.
Geprüft werden dürfen nach G-107 alle Gasanlagen bis zu einem Betriebsdruck von max. 50mbar!

Beide Prüfvarianten sind EU weit gültig und zulässig!!
Viele Fachbetriebe in Österreich haben Sachkundige die sogar nach beiden Richtlinien ausgebildet wurden und können auch beide Prüfplaketten vergeben .

weitere Infos zum Thema: >>Hier<< (http://www.schurian.at)




Wiederkehrende Überprüfungen der Gasanlage nach Prüfrichtlinie* G 107 bzw. G 607 (Auszugsweise):

1. Die Überprüfung der Gasanlage hat spätestens 2 Jahre nach der Erstabnahme (durch den Hersteller oder Errichter) der Gasanlage zu Erfolgen und ist in weiterer Folge alle 2 Jahre durchzuführen. Dies ist im Moment (wie etwas weiter unten erklärt) für die §57a Überprüfung noch nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch wird in einem eventuellen Schadensfall jedes Campingfahrzeug sehr wohl auf die Einhaltung der ÖNORM EN 1949* bzw. Prüfung nach landesspezifischen Prüfrichtlinie* (in Österreich z.B. G 107 aber auch G 607 ist gültig) inkl. Plakette überprüft. Viele Gassachkundige können beide Prüfplaketten (je nach Kundenwunsch) vergeben.



2. Die Überprüfung hat nach der länderspezifischen PRÜFRICHTLINIE* (z.B. G107 für Österreich oder z.B. G 607 Deutschland bzw. EU-Raum usw.) und muss in eine Gasanlagenbestätigung bzw. Prüfbescheinigung einzutragen werden. In dieser Prüfbescheinigung werden gewisse Grunddaten der Gasanlage angeführt. Eine genaue Form der Bescheinigung ist nicht zwingend vorgegeben aber gewisse Mindestangaben müssen enthalten sein:

Folgende Mindestangaben müssen enthalten sein:
Eindeutige Fahrzeugindentifizierung (z.B. Kennzeichen oder Fahrgestell Nr.)
Betriebsdruck der Gasanlage (30mbar oder 50mbar)
Art und Type der verbauten Gasgeräte,
Art und Type des Anlagenaufbaus
Datum der Gasprüfung,
Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung,
Name des Prüfers inkl. Sachkundigennummer

weitere Angaben sind selbstverständlich möglich. Diese Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Betriebsdruck der Gasanlage muss klar und unverwischbar gekennzeichnet sein z.B. durch Aufkleber (siehe Bilder).

3. Die Überprüfung hat durch entsprechend geschulte und berechtigte Sachkundige (z.B. nach G 607 bzw. G 107 Prüfrichtlinie*) zu erfolgen und ist in die Gasanlagenbestätigung ( z.B. gelbes DVFG Prüfheft) oder in eine Prüfbescheinigung nach G107 einzutragen. Es wird eine Prüfplakette mit Jahreszahl vergeben und an gut sichtbarer Stelle aufgeklebt.

4. Mischanlagen (30mbar und 50mbar) Geräte sind ausdrücklich nicht erlaubt.

Ausnahme: Wenn in eine bestehende 50mbar Anlage ein 30mbar Gerät nachgerüstet wird und dafür zusätzlich ein Vordruckregler nach EG (90/396/EWG) z.B. TRUMA Vordruckregler VDR installiert wird. Ein entsprechender Eintrag in die Gasanlagenbescheinigung ist vorzunehmen.
5. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Gasüberprüfung ist der Fahrzeughalter verantwortlich!!

* ÖNORMEN und Prüfrichtlinien: Dies ist eine Zusammenfassung aller grundlegenden Teile der geltenden Rechtsvorschriften und Normvorgaben ohne Gewähr für Vollständigkeit, da keine der strengen Urheberrechte von Normen und Richtlinien verletzt werden durften !

Für alle Interessierten gibt es nachfolgende Links, für den Bezug der vollständigen Prüfrichtlinien, Vorschriften und Normen:
ÖNORM EN 1949: www.on-norm.at (http://www.on-norm.at/publish/296.html) oder http://www.beuth.de (http://www.beuth.de/langanzeige/DIN+EN+1949/de/C2C5A50ED955915F802AAD1638C2DADA.1/83047657.html&limitationtype=&searchaccesskey=main)
Prüfrichtlinie G107: www.ovgw.at (http://www.ovgw.at)
Prüfrichtlinie G607: www.dvgw.de (http://www.dvgw.de)

Pickerlüberprüfung §57a und die Gasprüfung (Stand 07/2007)
Die Gasanlagen Prüfrichtlinie ÖVGW G-107 (für Österreich) ist wie geplant im Jänner 2007 in Kraft getreten. Jedoch wurde von Seiten des Verkehrsministeriums (BMVIT) bis dato noch keine Durchführungsverordnung beschlossen die diese Prüfrichtlinie in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) aufnimmt. Dies ist laut Auskunft des Ministeriums erst bei einer der nächsten Novellen vorgesehen. Bis dahin gilt vorerst noch der Erlass des BMVIT vom 05.12.2005 der hier Auszugsweise zitiert wird:
„Anlage 6 der PBStV, Position 7.12. Prüfung der Gasanlage Aus dem Mängelkatalog zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geht derzeit nicht klar hervor, ob Gasanlagen in Wohnwägen und Wohnmobilen, welche nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen (Gasanlagen für Kühlung, Heizung, Licht etc.) im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung zu überprüfen sind. Punkt 7 der Anlage 6 der PBStV spricht von „sonstigen Einrichtungen, sofern vorgeschrieben“. Daher sind darunter nur solche Gasanlagen zu verstehen, die für den Antrieb vorgesehen sind. Bei solchen ist nach den Anweisungen der PBStV vorzugehen. Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften. Wenn diese Gasanlagen offensichtliche Mängel aufweisen, soll dieser Mangel im Prüfbericht nicht unter „Beurteilung“, sondern unter „Bemerkung“ in Form des Hinweises „Empfehlung für den Benutzer“ eingefügt werden. In dieser Empfehlung sollte der Mangel kurz beschrieben werden.“

Dies bedeutet, dass im Moment bei der Überprüfung §57a lt. Auskunft des BMVIT eine Gasprüfung noch nicht zwingend erforderlich ist. Da die ÖNORM EN 1949 aber eine schon gültige Euronorm ist und nur noch die Aufnahme in den Prüfungskatalog der §57a Prüfordnung ausständig ist, kann die Gasprüfung von der Prüfwerkstatt aber sehr wohl verlangt werden (muss aber noch nicht verlangt werden = Ermessenssache des Prüforganes*)

*Rechtliche Erklärung:
Der Passus: "Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften."ist mit dem Inkrafttreten der G-107 Prüfrichtlinie nun nicht mehr gültig und so liegt es derzeit eben im Ermessen der Prüfwerkstatt ob man die § 57a Plakette auch ohne Gasprüfung bekommt. Obwohl die Gasprüfung noch nicht im Prüfkatalog für die §57a Überprüfung enthalten ist, kann sich der Prüfer auf die schon Europaweit (also auch in Österreich) gültige Euronorm berufen, da es ja schon die dazugehörige österreichische Prüfrichtlinie (G107) gibt.
Bei jeder Einzelgenehmigung (= erstmaliges in den Verkehr bringen) muss laut BMVIT jedoch immer eine Gasprüfung bzw. Gasbescheinigung nach EN 1949 vorgelegt werden, da es sich um eine Neuzulassung handelt und für diese seit 01.01.2006 diese Unterlagen beizubringen sind.

Weitere Infos zur § 57a Überprüfung: www.bmvit.gv.at (http://www.bmvit.gv.at)

weitere Infos zum Thema Gasanlage >>Hier<< (http://www.schurian.at)




Wo kann ich in Österreich meine Gasanlage prüfen lassen??:

Die meisten Campingfachbetriebe in Österreich bieten Gasprüfungen nach G107 und/oder G607 an.
Ein Auflistung dieser Betriebe finden sie ebenfalls hier im Campingwiki.




© Schurian Christian
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