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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fehler im Wiki-Artikel „Allgemein Informationen zu Flüssiggas“



woge
10.11.2012, 00:42
Hallo!
Ich lese seit einiger Zeit mit. Dies ist mein erster Beitrag.

Ich habe im Wiki den Artikel „Allgemein Informationen zu Flüssiggas“ durchgelesen.
Die Informationen im Kapitel "Transport von Gasflaschen" sind nicht richtig.
Ich gehe davon aus, dass in Österreich das ADR, "Europäische Übereinkommen über den internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße" ebenso gültig ist wie in Deutschland.
Ich verweise hier auf einen Artikel im Campin Wiki
„Regelwerke für Flüssiggase-Propangas“
http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas

Unter Punkt 5 Transport zusätzlicher Gasflaschen (http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas#Transport_zus.C3.A4tzlicher_Gasflaschen ) ist der Sachverhalt richtig beschrieben.
Das Kapitel sollte überarbeitet werden.

Gruß
woge

abo
10.11.2012, 01:25
Das Kapitel sollte überarbeitet werden.



hallo

was mir auffaellt:

soweit ich weiss gibt es nach ADR fuer private transporte von waren aus dem sport- und freizeitbereich KEINE mengenbeschraenkungen
die mengenbeschraenkungen gelten nur fuer gewerblich veranlasste fahrten ...

ich kenn mich aber ned genug aus mit der materie "gas" um das im wiki korrigieren zu wollen ..

lg
g

grisu
10.11.2012, 08:12
@ Woge zuerst erstmal willkommen im Forum

Es gibt keinen Grund den Wiki Artikel zu ändern, denn es mag vielleicht in Deutschland der private Transport generell vom ADR ausgenommen sein, in Österreich wird jedoch in der STVO (unabhängig ob privat oder gewerblich) nach wie vor ausdrücklich auf die Verwahrung bzw. Sicherung lt. ADR hingewiesen.

Solange daran nicht in einer Durchführungsverordnung oder ähnlichem etwas geändert wird, stimmen die Hinweise im Campingwiki ;). Ein Transport ist nur an belüfteter Stelle (z.B. Gaskasten) und mit ausreichender Fixierung zulässig. Falls jemand andere bzw. aktuellere Infos dazu hat bitte einfach im Wiki posten.

Richtig ist, wie Gerhard schon geschrieben hat, das es für gewerbliche Transporte strengere Mengenbeschränkungen gibt als für private Transporte (theoretisch bis 333kg - je nach Gaskategorie) :rolleyes:

benny
10.11.2012, 09:18
Richtig ist, wie Gerhard schon geschrieben hat, das es für gewerbliche Transporte strengere Mengenbeschränkungen gibt als für private Transporte (theoretisch bis 333kg - je nach Gaskategorie) :rolleyes:

und sollte man wirklich mal in die verlegenheit kommen das man mehr gas transportiert hat man jo den orangenen papierfetzen ;-)

tojamata
10.11.2012, 12:51
servus woge,

erst mal willommen,

warum sagst du nur der artikel ist falsch, schreib doch einen verbesserungsvorschlag.

ich kenne auch nur die richtlinie mit den 333 kg und fest verzurrt.

im gaskasten sind meine flaschen verzurrt und angeschlossen, muß ja wähend der fahrt heizen, sonst erfrieren kinder un hund.

womo ist so zugelassen und ich habe bis dao keine schlechte erfahrung gemacht.

ich kann auch nach mehrmaligem lesen keinen fehler erkennen.

alfahel
10.11.2012, 17:49
:eek::eek::eek:
333kg Gasvorrat!!!! pffff
Da ist ja meine Heckgarage mitn Gas voll und überladen bin ich auch!!!!!!!:D:D:D:D:D:D:D:D:D

Schulgarten1
10.11.2012, 18:27
wofür brauche ich 333 kg? ich komme mit meinen 2 x 11 kg mindestens 1 Saison aus.

STO
10.11.2012, 19:36
wofür brauche ich 333 kg? ich komme mit meinen 2 x 11 kg mindestens 1 Saison aus.

bunkern fuer 10 jahre? :D:D:D

alfahel
10.11.2012, 19:39
hast recht bernd!!! ;):))
wer weis was die Gaspreise in der Zukunft machen!!!
Also schnell Flaschen kaufen gehn!! :):):):):):)

woge
12.11.2012, 20:46
Ich habe im Wiki den Artikel „Allgemein Informationen zu Flüssiggas“ durchgelesen.
Die Informationen im Kapitel "Transport von Gasflaschen" sind nicht richtig.
Ich gehe davon aus, dass in Österreich das ADR, "Europäische Übereinkommen über den internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße" ebenso gültig ist wie in Deutschland.


Es gibt keinen Grund den Wiki Artikel zu ändern, denn es mag vielleicht in Deutschland der private Transport generell vom ADR ausgenommen sein, in Österreich wird jedoch in der STVO (unabhängig ob privat oder gewerblich) nach wie vor ausdrücklich auf die Verwahrung bzw. Sicherung lt. ADR hingewiesen.


nach wie vor ausdrücklich auf die Verwahrung bzw. Sicherung lt. ADR hingewiesen.
Es wird in keinem Regelwerk für den Straßenverkehr auf die Sicherung lt. ADR hingewiesen.


Ich habe mich nochmals Schlau gemacht.
Die Transportsicherung ist im Kraftfahrgesetzt (KFG) § 101. Beladung geregelt.
Wen’s interessiert.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40109533&ResultFunctionToken=6557add6-4bba-4f22-8586-d413d31f68a8&Position=101&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=KFG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2012&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Das bedeutet für den Transport der Gasflaschen.
Die Flaschenventile müssen dicht geschlossen sein.
Druckminderer müssen entfernt sein.
Das Flaschenventil muss während des Transports durch Flaschenkappen oder Kragen geschützt sein.
Vom Gaselieferanten mitgelieferte Verschlussmuttern müssen auf den Ventilanschluss aufgeschraubt sein.
Die Flaschen müssen gegen Verrutschen, Umfallen oder Umherrollen gesichert sein, z. B. durch Verzurren. Die Flasche kann auch liegend transportiert werden.Was bei der alten Regelung nicht erlaubt war, ist jetzt möglich.
Es dürfen auch noch andere Gefahrgüter mittransportieren werden, wie z.B. ein Ersatzkanister mit Treibstoff.
Eine Belüftung bei der Beförderung durch Privatpersonen ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Flasche kann im bewohnten Bereich transportiert werden. Folgendes steht in dem Wiki-Artikel „Allgemeine Informationen zu Flüssiggas“


Transport von Gasflaschen:Gasflaschen dürfen in einem Campingfahrzeug nur an den dafür vorgesehenen Transportplätzen (Gasflaschenkasten) transportiert werden.
Die Flasche kann an jedem beliebigen Ort im Campingfahrzeug transportiert werden. Sie muss lediglich gegen Verrutschen gesichert sein.
Man kann sie auch im Pkw zwischen Rückbank und Vordersitz einklemmen.

Diese Verfügen über eine entsprechende Ausstattung (Entlüftung, Eine Be- oder Entlüftung ist nicht erforderlich.

oder liegend ist nicht zulässig. Es steht auch nirgends, dass die Flaschen nicht liegend transportiert werden dürfte.

Eine aktuelle Infoquelle zu den Regelwerken findet man hier:


http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas#Fl.C3.BCssiggase_-_Propangas

Mit freundlichen Grüßen
woge

STO
12.11.2012, 21:01
ui... jetzt sind saemliche wohnmobile mit gas illegal unterwegs. gut, dass wir eine perfekte welle (http://www.youtube.com/watch?v=66nXF0wNfdg) haben :rolleyes::D.

herbo
12.11.2012, 22:16
Herzlich willkommen woge,

Wie tojamata schon schrieb muss man NICHT alles abschrauben und verschließen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es dann "gesetzlich erlaubt"
Guckst du hier, das hilft:
http://www.truma.com/de/de/gasversorgung/video-duocontrol-cs-monocontrol-cs.php

lg
herbo
der mit offenen Ventilen und mit angeschraubten Gasschläuchen fährt;)

woge
12.11.2012, 22:55
Vermutlich habe ich nicht eindeutig formuliert.

Die Gasflaschen im Gasflaschenkasten sind Bestandteil der Gasanlage im Campingfahrzeug und von dieser Regelung ausgenommen. Hierfür gelten Regelungen die in der ÖNORN EN 1949 beschrieben sind. Da ist eine Belüftung am Boden erforderlich.

Die oben beschriebene Regelung gilt nur für Flaschen, die außerhalb des Gasflaschenkastens, z.B. in der Garage oder in einem Staukasten transportiert werden.

Gruß
woge

abo
12.11.2012, 22:58
Eine aktuelle Infoquelle zu den Regelwerken findet man hier:
http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas#Fl.C3.BCssiggase_-_Propangas



hallo

da steht aber a menge dinge die so ned richtig sind

zb das hier:
Ein paar Antworten zu häufig gestellten Fragen
Überprüfung der Gasanlage
Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.).

richtig ist aber:
die zulassung des fahrzeuges wird keinesfalls aufgehoben wenn die gaspruefung nicht gemacht wird
eine nicht gemachte gaspruefung hat auch keine negativen folgen bei der §57A "pickerl"ueberprufung

richtig ist:
Pickerlüberprüfung §57a und die Gasprüfung:
Die Gasanlagen Prüfrichtlinie ÖVGW G-107 (für Österreich) ist wie geplant im Jänner 2007 in Kraft getreten. Jedoch wurde von Seiten des Verkehrsministerium (BMVIT) noch keine Durchführungsverordnung beschlossen die diese Prüfrichtlinie in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) aufnimmt. Dies ist laut Auskunft des Ministeriums erst bei einer der nächsten Novellen vorgesehen. Bis dahin gilt noch der Erlass des BMVIT vom 05.12.2005 der hier Auszugsweise zitiert wird:
„Anlage 6 der PBStV, Position 7.12. Prüfung der Gasanlage
Aus dem Mängelkatalog zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geht derzeit nicht klar hervor, ob Gasanlagen in Wohnwägen und Wohnmobilen, welche nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen (Gasanlagen für Kühlung, Heizung, Licht etc.) im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung zu überprüfen sind. Punkt 7 der Anlage 6 der PBStV spricht von „sonstigen Einrichtungen, sofern vorgeschrieben“. Daher sind darunter nur solche Gasanlagen zu verstehen, die für den Antrieb vorgesehen sind. Bei solchen ist nach den Anweisungen der PBStV vorzugehen. Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften. Wenn diese Gasanlagen offensichtliche Mängel aufweisen, soll dieser Mangel im Prüfbericht nicht unter „Beurteilung“, sondern unter „Bemerkung“ in Form des Hinweises „Empfehlung für den Benutzer“ eingefügt werden. In dieser Empfehlung sollte der Mangel kurz beschrieben werden.“
Dies bedeutet, dass im Moment bei der Überprüfung §57a lt. Auskunft des BMVIT eine Gasprüfung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch von der Prüfwerkstatt verlangt werden kann (aber eben nicht verlangt werden muss)
Erklärung: Der Passus "Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften." ist mit dem Inkrafttreten der G-107 /G 607 Richtlinie nicht mehr gültig und so liegt es derzeit im Ermessen der Prüfwerkstatt ob man die § 57a Plakette auch ohne Gasprüfung bekommt.
Bei der Typisierung muss laut BMVIT jedoch immer eine Gasprüfung bzw. Gasbescheinigung nach EN 1949 vorgelegt werden, da es sich um eine Neuzulassung handelt und für diese seit 01.01.2006 diese Unterlagen beizubringen sind.

lg
g

woge
13.11.2012, 00:08
da steht aber a menge dinge die so ned richtig sind

zb das hier:
Ein paar Antworten zu häufig gestellten Fragen
Überprüfung der Gasanlage
Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.).

Das steht in dem DVGW Arbeitsblatt G 607 und vermutlich auch in dem ÖVGW Arbeitsblatt G 107. Die Betriebserlaubnis bezieht sich auf das, wofür die Arbeitsblätter G607/G107 zuständig sind. Nämlich auf die Gasanlage im Campingfahrzeug und nicht die Verkehrzulassung des Fahrzeuges für die Straße.


Etwas ganz anderes ist die Fahrzeugüberprüfung für die Straße. Das hat aberabsolut nichts mit den Regelungen aus den Arbeitsblättern G607/G107 zu tun.

Eine überprüfte Gasanlage ist lediglich Bedingung, dass das Kfz sein Pickerl erhält.

In Deutschland müssen wir regelmäßig zur Kfz Hauptuntersuchung, TÜV Abnahme.
Da muss ein Nachweis geführt werden, dass die Gasanlage geprüft und abgenommen wurde. Ohne diesen Nachweis gibt es keine Plakette, oder Pickerl.

Das mag in Österreich anders sein.

Gruß
woge

PS: Ich muss noch etwas ergänzen.
Diese Regelung für die TÜV Abnahme gilt nur für Wohnmobile nicht für Wohnwagen.
Die Regelungengen aus den Arbeitsblättern G607/G107 Gasanlage gilt für Wohnmobile und für Wohnwagen.

Flüsterer
13.11.2012, 08:08
Das steht in dem DVGW Arbeitsblatt G 607 und vermutlich auch in dem ÖVGW Arbeitsblatt G 107. Die Betriebserlaubnis bezieht sich auf das, wofür die Arbeitsblätter G607/G107 zuständig sind. Nämlich auf die Gasanlage im Campingfahrzeug und nicht die Verkehrzulassung des Fahrzeuges für die Straße.


Etwas ganz anderes ist die Fahrzeugüberprüfung für die Straße. Das hat aberabsolut nichts mit den Regelungen aus den Arbeitsblättern G607/G107 zu tun.

Eine überprüfte Gasanlage ist lediglich Bedingung, dass das Kfz sein Pickerl erhält.

In Deutschland müssen wir regelmäßig zur Kfz Hauptuntersuchung, TÜV Abnahme.
Da muss ein Nachweis geführt werden, dass die Gasanlage geprüft und abgenommen wurde. Ohne diesen Nachweis gibt es keine Plakette, oder Pickerl.

Das mag in Österreich anders sein.

Gruß
woge

PS: Ich muss noch etwas ergänzen.
Diese Regelung für die TÜV Abnahme gilt nur für Wohnmobile nicht für Wohnwagen.
Die Regelungengen aus den Arbeitsblättern G607/G107 Gasanlage gilt für Wohnmobile und für Wohnwagen.



Nun ja - Du befindest Dich hier in einem ÖSTERREICHISCHEM Campingforum, nicht in einem deutschen - und von daher passen all die WiKi Einträge schon. Die Regelungen zur $57a Überprüfung sind doch eine andere wie die des deutschen TÜV und daher so nicht anwendbar.

grisu
13.11.2012, 08:20
Es wird in keinem Regelwerk für den Straßenverkehr auf die Sicherung lt. ADR hingewiesen.


Nur mal zum drüberlesen einige zusammenfassende Infos ;):
http://www.wkw.at/docextern/G%C3%BCtertransporteure/Ladungssicherung/GESETZLICHE%20GRUNDLAGEN%20%C3%9CBER%20LADUNGSSICH ERUNG.doc



Eine Be- oder Entlüftung ist nicht erforderlich.

Dieser Hinweis ist schlichtweg falsch und meiner Meinung nach fahrlässig.
Da eine Gasflasche Gefahrengut enthält müssen (zumindest in Österreich ) auf jeder Gasflasche Warn- und Transporthinweise angebracht sein.
Auf jeder muss daher bei den Sicherheitshinweisen unter anderm der Hinweis:
"Transport nur mit Verschlusskappe, in geschlossenen Fahrzeugen nur in belüfteten Laderäumen" oder etwas sinngemäßes stehen.
Schon alleine wegen der Einhaltung der vom Abfüller vorgegeben Transportvorschriften ist der Transport rechtlich nur an einem entsprechend belüfteten Ort zulässig. Vielleicht einfach mal auf einer Gasflasche nachschauen ;)


Richtig ist dass man verschlossene und nicht angeschlossene Gasflaschen theoretisch auch liegend transportieren darf.
Nicht immer muss allerdings alles was man theoretisch darf bzw. nicht ausdrücklich verboten ist auch sicher oder sinnvoll

@ Woge:
Nur zur Info, ich bin selbst kein Jurist sondern Techniker und stelle daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder alleinige Rechtsgültigkeit meiner Infos;) .
Aber ich poste Informationen die nach bestem Wissen zusammengestellt werden bzw. wie ich sie aus meinem Arbeitsalltag bei Gericht sammle und erhalte.
Wenn es tatsächlich aktuellere bzw. andere Vorschriften gibt die in Österreich rechtsgültig sind (was selbstverständlich jederzeit der Fall sein kann, da ich leider nicht allwissend bin ;)),
dann aber bitte nicht zum x-ten male auf irgendeine Deutsche Seite verweisen und hier endlosdisskussionen um Paragraphen führen, sondern hier im Campingwiki mitarbeiten und dort aktualisieren. Genau von solchen Infos lebt ja unser Campingwiki ;)
Außerdem wäre es nett etwas mehr von dir zu erfahren

lg
Grisu

woge
13.11.2012, 11:19
Nur mal zum drüberlesen einige zusammenfassende Infos file:///C:\DOKUME~1\Wolfgang\LOKALE~1\Temp\msohtml1\01\cli p_image001.gif:
http://www.wkw.at/docextern/G%C3%BCtertransporteure/Ladungssicherung/GESETZLICHE%20GRUNDLAGEN%20%C3%9CBER%20LADUNGSSICH ERUNG.doc (http://www.wkw.at/docextern/G%C3%BCtertransporteure/Ladungssicherung/GESETZLICHE%20GRUNDLAGEN%20%C3%9CBER%20LADUNGSSICH ERUNG.doc)
Wir diskutieren hier über privaten Transport, nicht über gewerblichen.
Für den gewerblichen Transport trifft ADR zu aber nicht für den privaten.
Transportiert der Klempner eine Flasche für sein Geschäft trifft ADR zu. Die darf er nicht im Pkw ohne getrennten und belüfteten Kofferraum befördern.
Holt er die Flasche für seinen Grillabend trifft Kraftfahrgesetz zu. Dann darf er die Flasche im Pkw zwischen Rückbank und Vordersitz liegend einklemmen und kann die Fenster schließen.


Dieser Hinweis ist schlichtweg falsch und meiner Meinung nach fahrlässig.
Da eine Gasflasche Gefahrengut enthält müssen (zumindest in Österreich ) auf jeder Gasflasche Warn- und Transporthinweise angebracht sein.
Auf jeder muss daher bei den Sicherheitshinweisen unter anderm der Hinweis:
"Transport nur mit Verschlusskappe, in geschlossenen Fahrzeugen nur in belüfteten Laderäumen" oder etwas sinngemäßes stehen.
Eine solche Beschriftung auf der Flasche ist sicher sinnvoll. Die Flasche kann aber nicht unterscheiden ob sie gewerblich oder privat transportiert wird.
Was hat den Vorrang?
Der Text des Gesetzes oder der Text auf der Flasche.
Und für privaten Transport treffen andere Regelungen zu als für gewerblichen.

Nochmals Zusammenfassend.

Der private Transport fällt nicht unter die Beförderungsbedingungen des ADR.
Vom Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie gibt es dazu den Erlass.http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/aut/downloads/ErlassGGBG2007.pdf
Darin kann man es unter Punkt 1.1.3.1 nachlesen.


Ich zitiere nochmals.

Nur mal zum drüberlesen einige zusammenfassende Infos file:///C:\DOKUME~1\Wolfgang\LOKALE~1\Temp\msohtml1\01\cli p_image001.gif:
http://www.wkw.at/docextern/G%C3%BCtertransporteure/Ladungssicherung/GESETZLICHE%20GRUNDLAGEN%20%C3%9CBER%20LADUNGSSICH ERUNG.doc (http://www.wkw.at/docextern/G%C3%BCtertransporteure/Ladungssicherung/GESETZLICHE%20GRUNDLAGEN%20%C3%9CBER%20LADUNGSSICH ERUNG.doc)
Der Punkt 5) TRANSPORT GEFÄHRLICHER GÜTER – ADR / GGBG
Betrifft nicht uns Womo/WoWa Fahrer, das betrifft nur gewerbliche Fahrten.

Für den Transport in unseren Fahrzeugen zu privaten Zwecken ist Kraftfahrgesetz §101 Beladung zuständig.
Ich zitiere zum X-ten Mal
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40109533&ResultFunctionToken=6557add6-4bba-4f22-8586-d413d31f68a8&Position=101&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=KFG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2012&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Gruß
woge

grisu
13.11.2012, 13:44
Eine solche Beschriftung auf der Flasche ist sicher sinnvoll. Die Flasche kann aber nicht unterscheiden ob sie gewerblich oder privat transportiert wird.
Was hat den Vorrang?
Der Text des Gesetzes oder der Text auf der Flasche.
Und für privaten Transport treffen andere Regelungen zu als für gewerblichen.


Also ich bin ja wie gesagt kein Jurist aber für mein Rechtsverständnis gibt der Gasflaschenhersteller mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen ganz klare Vorgaben wie seine Gasflasche zu transportieren ist. Daher auch von mir zum x-ten Male ;)der Hinweis:


Auf jeder Gasflasche muss daher bei den Sicherheitshinweisen unter anderm der Hinweis:
"Transport nur mit Verschlusskappe, in geschlossenen Fahrzeugen nur in belüfteten Laderäumen" oder etwas sinngemäßes stehen.
Schon alleine wegen der Einhaltung der vom Abfüller vorgegeben Transportvorschriften ist der Transport rechtlich nur an einem entsprechend belüfteten Ort zulässig. Vielleicht einfach mal auf einer Gasflasche nachschauen ;)


Dabei spielt es auch gar keine Rolle ob gewerblich oder Privat, ob Transport mit einem roten Auto oder einem blauen :D;)usw. usw. Der Inhalt und das Gefährdungspotenzial das von der Gasflasche ausgeht ist immer gleich groß.
Das Gas würde ja auch nicht unterscheiden ob es in einem gewerblichen Fahrzeug austritt oder einem privaten- denke ich zumindest :D

Ich würde niemanden Anraten eine Gasflasche ohne entsprechende Belüftung zu transportieren, nur weil man spitzfindig irgendwo hineininterpretieren kann, dass es nicht grundsätzlich verboten sein könnte. Wenn ein Hersteller also klar angibt, dass beim Transport seiner Flaschen für ausreichende Belüftung zu sorgen ist, dann hat man sich an diese Herstellerangaben auch zu halten.

Nur aus dem Umstand das etwas grundsätzlich nicht verboten ist, automatisch auf die Erlaubnis zu schließen ist in diesem Fall, zumindest meiner Meinung nach absolut nicht zulässig, da hier eben der Hersteller klare Vorgaben gibt wie mit seinen Gasflaschen umzugehen ist .

Außerdem spielen auch Faktoren wie " die besondere Sorgfaltspflicht eines Lenkers" usw. beim Transport gefährlicher Güter rechtlich eine Rolle (privat und gewerblich) , aber es gibt ja kompetente Juristen hier im Forum die uns sicher mehr und genaueres darüber erzählen können ...

Wienerwald-Jo
13.11.2012, 14:00
:eek: Hallo!
und wie transportiere ich nun "GESETZESKONFORM" eine 11kg Flasche vom Baumarkt nach Hause?
Loch in die Bodenplatte schneiden? oder mit dem Wohni vorfahren?:eek:
JO

Flüsterer
13.11.2012, 15:07
:eek: Hallo!
und wie transportiere ich nun "GESETZESKONFORM" eine 11kg Flasche vom Baumarkt nach Hause?
Loch in die Bodenplatte schneiden? oder mit dem Wohni vorfahren?:eek:
JO

Vor der Anfahrt zum Baumarkt den Reservereifen und die Abdeckung davon abnehmen, dann kann die Bottle stehend transportiert werden. Ab damit in den Kofferraum und in der Reserveradmulde den Gummistopfen rausziehen und auch in den Wannen li und re......:cool::cool::cool::cool::cool: Dann hat alles seine Richtigkeit, ist stehend, belüftet und gut ist....Na, Scherzerl :D:D:D:D:D

Wienerwald-Jo
13.11.2012, 15:23
[quote=Flüsterer;186659]Vor der Anfahrt zum Baumarkt den Reservereifen und die Abdeckung davon abnehmen, dann kann die Bottle stehend transportiert werden. Ab damit in den Kofferraum und in der Reserveradmulde den Gummistopfen rausziehen und auch in den Wannen li und re......:cool::cool::cool::cool::cool:
Dann hat alles seine Richtigkeit, ist stehend, belüftet und gut ist....Na, Scherzerl :D:D:D:D:D[/q

Danke, endlich kann ich wieder heizen:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D
JO.

saltun
13.11.2012, 16:31
:eek: Hallo!
und wie transportiere ich nun "GESETZESKONFORM" eine 11kg Flasche vom Baumarkt nach Hause?
Loch in die Bodenplatte schneiden? oder mit dem Wohni vorfahren?:eek:
JO

Warum nicht? Baumärkte haben meist einen großen Parkplatz!:D

Ich selber fahr meistens unterwegs mit dem Womo dort vorbei.
Außerdem kannst Du bei jedem besseren Campingplatz die Flaschen tauschen,
in Deutschland in der Regel noch dazu deutlich billiger!

Und wenn Du schon unbedingt mit dem Auto fahren musst, dann lass halt ein
Fenster offen, dann hast Du genug Belüftung!
Aber Keller und Tiefgaragen mit Flüssiggas an Bord sind TABU!!

lg Günter

grisu
13.11.2012, 18:57
Genau wie Günter es schon richtig beschrieben hat, Fenster etwas öffnen ;)


Klingt alles furchtbar spannend, aber mit ein wenig Hausverstand sollte es eigentlich ganz einfach sein :D

abo
13.11.2012, 19:26
Also ich bin ja wie gesagt kein Jurist aber für mein Rechtsverständnis .............. Dabei spielt es auch gar keine Rolle ob gewerblich oder Privat.........

hallo

in einigen ADR broschueren findet man im nebensatz sehr wohl den hinweis dass bei privater befoerdung zu haushalts- freizeit- und sportzwecken die ADR bestimmungen nicht gueltig sind

gar nicht gueltig


genauso wie zb die lenkzeitenbestimmungen fuer private LKW nutzung nicht gueltig sind
ich brauche im 7,5 tonner wenn ich den privat quer durch oesterreich fahre KEINEN tachografen, als gewerblicher unternehmer hingegen muss ich sogar mit VW caddy und schwerem anhaenger MIT tachografen fahren ..


richtig ist aber generell auch dass ein haufen leute was erzaehlen und sich viele die was eiegntlich definitiv wissen sollten einfach NICHT auskennen.
ich bin gerade am kaufen von diversen (last)fahrzeugen fuer meine firma
aufgrund dessen dass mir die wirtschaftskammer, die innung, der jurist auf meiner BH und ein polizeibeamter auf der autobahn erklaert haben dass JEDER fahrzeugzug welcher ueber 3,5t ist gewerblich nur mit tachografen fahren darf schon meine komplette typenplanung ect umgestossen
und bin jetzt im letzten moment draufgekommen dass es unter der aktenzahl GZ. 179.737/5-II/B/7/99 einen erlass gibt der genau das gegenteil sagt:

An alle Landeshauptmänner
Betreff: Kombinationskraftwagen, EG-Kontrollgerät
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass bei Kombinationskraftwagen kein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingebaut und benutzt werden muss....


die restlichen drei seiten mit der begruendung warum das so ist spar ich mir jetzt mal
wen es interessiert dem kann ich den erlass gerne per email zusenden...

fazit:
traue niemals einem gesetz, einer verordnung oder einer auskunft durch eine amtsperson
die chance dass die bullshit ist ist durchaus erheblich ..

lg
g

alfahel
13.11.2012, 19:28
:eek::eek::eek:
Also wenn ich das so überdenke...
Hmmm ein Loch schneiden in bodenplatte.... Nicht gut
Reservereifen raus und stopfen raus.... Nicht gut
;) Also ich fürchte mich, selber in Zukunft aus dem Lagerhaus die Flaschen zu holen!!!
Weil Vorschrift ist Vorschrift!!! :D:D:D:D:D
Damit ich nicht gegen das großartige Gesetz verstoße, welches da sooo toll beschrieben wurde und ich dem Folge zu leisten kann, werde ich sie mir liefern lassen! Oder so!
ODER NICHT ;):p:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D

Wienerwald-Jo
13.11.2012, 20:34
Warum nicht? Baumärkte haben meist einen großen Parkplatz!:D

Ich selber fahr meistens unterwegs mit dem Womo dort vorbei.
Außerdem kannst Du bei jedem besseren Campingplatz die Flaschen tauschen,
in Deutschland in der Regel noch dazu deutlich billiger!

Und wenn Du schon unbedingt mit dem Auto fahren musst, dann lass halt ein
Fenster offen, dann hast Du genug Belüftung!
Aber Keller und Tiefgaragen mit Flüssiggas an Bord sind TABU!!

lg Günter

:rolleyes:nach Deutschland hab ich es a bissl weit:eek:
steh nicht immer auf einem "besseren" CP;)
Autofenster öffnet nicht bis zum Boden:rolleyes:
Flüssiggas = schwerer als Luft:eek:
schlechter Tipp;):D;)
JO

grisu
13.11.2012, 20:44
nach Deutschland hab ich es a bissl weit:eek:
steh nicht immer auf einem "besseren" CP;)
Autofenster öffnet nicht bis zum Boden:rolleyes:
Flüssiggas = schwerer als Luft:eek:
schlechter Tipp;):D;)


Nicht so kompliziert denken,
Muss keine Bodenöffnung sein, sondern nur genug Lüftung um bei eventuellen Gasaustritt ein Zündfähiges Gemisch zu verhindern ;);)

derfranze
14.11.2012, 18:28
hallo

in einigen ADR broschueren findet man im nebensatz sehr wohl den hinweis dass bei privater befoerdung zu haushalts- freizeit- und sportzwecken die ADR bestimmungen nicht gueltig sind

gar nicht gueltig


genauso wie zb die lenkzeitenbestimmungen fuer private LKW nutzung nicht gueltig sind
ich brauche im 7,5 tonner wenn ich den privat quer durch oesterreich fahre KEINEN tachografen, als gewerblicher unternehmer hingegen muss ich sogar mit VW caddy und schwerem anhaenger MIT tachografen fahren ..


richtig ist aber generell auch dass ein haufen leute was erzaehlen und sich viele die was eiegntlich definitiv wissen sollten einfach NICHT auskennen.
ich bin gerade am kaufen von diversen (last)fahrzeugen fuer meine firma
aufgrund dessen dass mir die wirtschaftskammer, die innung, der jurist auf meiner BH und ein polizeibeamter auf der autobahn erklaert haben dass JEDER fahrzeugzug welcher ueber 3,5t ist gewerblich nur mit tachografen fahren darf schon meine komplette typenplanung ect umgestossen
und bin jetzt im letzten moment draufgekommen dass es unter der aktenzahl GZ. 179.737/5-II/B/7/99 einen erlass gibt der genau das gegenteil sagt:

An alle Landeshauptmänner
Betreff: Kombinationskraftwagen, EG-Kontrollgerät
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass bei Kombinationskraftwagen kein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingebaut und benutzt werden muss....


die restlichen drei seiten mit der begruendung warum das so ist spar ich mir jetzt mal
wen es interessiert dem kann ich den erlass gerne per email zusenden...

fazit:
traue niemals einem gesetz, einer verordnung oder einer auskunft durch eine amtsperson
die chance dass die bullshit ist ist durchaus erheblich ..

lg
g

Lkw von 0 bis 40 Tonnen ist Klasse N1-3, Pkw, Kombi bis 3,5 Tonnen und alle Womo egal wie schwer, M1. Und ein Kombi ist kein Lkw. So einfach ist die Erklärung des Erlasses.

lg Franz